Am Ende dieser Seite ist die Stellungnahme des Berufsrechtsausschusses des FORUM Junge Anwaltschaft zum Entwurf der Satzungsversammlung zum Thema Fachanwalt und "Zentralabitur" zum Herunterladen als PDF-Datei erhältlich.
Fachanwalt und "Zentralabitur" - Stellungnahme zum Entwurf der Satzungsversammlung
Berufsrechtsausschuss des FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT im DAV
Frank Röthemeyer (Vorsitzender), Balingen
Dr. Christoph Triltsch, Lübeck
Juliane Ernst, Gera
Monique Köster, Rostock
Fachanwalt und „Zentralabitur“ – Stellungnahme zum Entwurf der Satzungsversammlung
Das FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT im DAV begrüßt die aktuelle Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 03.05.2011 an den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer, wonach der Vorschlag der 4. Satzungsversammlung, den Rechtsanwaltskammern ein inhaltliches Prüfungsrecht bei der Entscheidung über die Verleihung von Fachanwaltstiteln einzuräumen, abgelehnt wird.
Die Justizministerin begründet ihre Entscheidung damit, dass noch erhebliche Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Anwaltschaft darüber bestünden, ob und wie die Regelungen in der BRAO über die Fachanwaltschaften geändert werden sollten.
Dem ist insoweit zuzustimmen, denn auch das FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT als ein nicht unerheblich großer Teil der Anwaltschaft missbilligt ein inhaltliches Prüfungsrecht von Kollegen, welches diese gegenüber ihren eigenen künftigen Mitbewerbern auf dem Anwaltsmarkt ausüben könnten, ganz ausdrücklich.
Allerdings dürfte die Entscheidung der Justizministerin noch nicht das Ende des Bemühens vieler Kammern auf Übertragung der begehrten Kompetenzen und damit einhergehend auf die Erschwerung des Zuganges zu den Fachanwaltschaften für junge Kolleginnen und Kollegen darstellen.
Das FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT im DAV sieht sich deshalb veranlasst, die in der immer noch aktuellen Diskussion wesentlichen Gesichtspunkte der Ablehnung sowohl der Übertragung der Prüfungskompetenz als auch der Einführung eines „Zentralabiturs“ aus Sicht gerade der direkt davon betroffenen Jungen Anwältinnen und Anwälte darzustellen.
Das bisherige System der Nachweise besonderer Kenntnisse im entsprechenden Fachgebiet gem. § 43c BRAO in Verbindung mit der Fachanwaltsordnung wird grundsätzlich als gut und im Kern nicht als korrekturbedürftig angesehen. Insbesondere wird das Konzept eines sog. „Zentralabiturs“ mit alleiniger Prüfungskompetenz der Rechtsanwaltskammern abgelehnt. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den durch die 4. Satzungsversammlung angestrebten Änderungen des § 43 c BRAO auch weiterhin nicht nachzugeben.
Das derzeitige Bestreben der Kammern dient augenscheinlich und vordringlich dem Zweck, den Kammern ein Prüfungsmonopol zu übertragen. Es besteht die Befürchtung, dass mit dieser Alleinstellung eine „closed-shop“-Situation mit erheblicher Zugangsbeschränkung besonders für Berufseinsteiger entstehen könnte. Gerade in kleinen Bundesländern und Kammerbezirken würden sich die Ausschussmitglieder der Rechtsanwaltskammern dem Vorwurf ausgesetzt sehen, wachsende Konkurrenz verhindern zu wollen.
1.)
Das FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT hat aus der aktuellen Diskussion um das „Zentralabitur“ und die Übertragung der Prüfungskompetenz die Notwendigkeit der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Anforderungen beim Erwerb eines Fachanwaltstitels - und das Recht die Fachanwaltsbezeichnung weiter zu führen - als wesentliches Interesse der Anwaltschaft verstanden. Gerade für junge Kollegen und Kolleginnen ist die Möglichkeit des Nachweises einer Qualifizierung von dauerhaftem Interesse.
Es ist allerdings vorab festzuhalten, dass es nach aktueller Kenntnis keine empirischen Feststellungen gibt, die überhaupt einen Qualitätsverfall sowohl unter den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen allgemein als auch unter den Fachanwälten und Fachanwältinnen im Besonderen begründen könnten. Bevor in dieser Hinsicht belastbare Feststellungen nicht getroffen sind, ist nach Auffassung des FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT Handlungsbedarf durch nichts begründet.
Eine Abgrenzung der schon tätigen „alten“ Fachanwälte und Fachanwältinnen zu „neuen“ Fachanwälten und Fachanwältinnen erscheint ohnehin nicht wünschenswert und tatsächlich kaum durchführbar. Eine Aberkennung der nach ursprünglicher Fachanwaltsordnung verliehenen Titel kommt nicht in Betracht, auch eine Kennzeichnung oder Nachschulung würde allenfalls zu einem Zwei-Klassen-System und der Verwässerung der Fachanwaltstitel insgesamt führen. Dem falschen Rückschluss, dass „alte“ Fachanwälte und Fachanwältinnen weniger qualifiziert seien als die dann „neuen“ Fachanwälte und Fachanwältinnen muss mit einer klaren Absage an das vorgeschlagene Konzept der Satzungsversammlung entgegen getreten werden. Schließlich sollten rechtsuchende Bürger Sicherheit bei der Wahl eine Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin durch die Fachanwaltsbezeichnung finden. Eine Untergliederung und Titel unterschiedlicher Art würden nur verwirren und eher noch vor einem rechtzeitigen Gang zum Anwalt/zur Anwältin abhalten.
Ebenso falsch ist die Vorstellung, dass jüngere Kollegen und Kolleginnen aufgrund der fortschreitenden Spezialisierung eine umfangreichere Fachanwaltsausbildung benötigen.
Im Gegenteil fallen gerade die oft als „Berufseinsteiger“ und „wenig erfahren“ bezeichneten Kollegen und Kolleginnen durch eine unterdurchschnittliche Zahl von Haftungsfällen bei den Versicherern auf.
Zudem sollte der vorbereitende Fachanwaltslehrgang nicht in erster Linie Kandidaten und Kandidatinnen hervorbringen, welche besonders gut geeignet sind an drei vorbestimmten Tagen Klausuren zu schreiben, sondern insbesondere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, welche bestmöglich die Interessen ihrer (zukünftigen) Mandanten und Mandantinnen zu vertreten wissen. Jeder Referent und jede Referentin – zumeist erfahrene Kollegen und Kolleginnen – kann aus eigener praktischer Erfahrung besondere Hinweise geben, welche bei der Angleichung auf einen gemeinsamen (kleinsten?) Nenner verloren gingen. Die angestrebte Gleichheit der Schwierigkeitsanforderungen bei der Wissensvermittlung und theoretischen Prüfung könnte konsequent ohnehin nur durch einen von bislang keiner Seite gewünschten multiple-choice-Test erreicht werden. Eine gewisse Freiheit in der Wissensvermittlung erscheint deshalb im Umkehrschluss zwingend.
Rücksicht zu nehmen wäre aus Sicht des FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT auch auf die terminlichen Bedürfnisse erkrankter Kollegen und Kolleginnen sowie auf den hohen Anteil der Kolleginnen, die Mutter sind. Mit nur zwei jährlichen Klausurblöcken als zentrale Prüfungen wären faire Chancen unrealistisch und im Ergebnis eine durch nichts gerechtfertigte und abzulehnende Ungleichbehandlung.
Schlussendlich sieht das FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT die Gefahr deutlich steigender Kosten der Kandidaten sowohl wegen der zentralen Prüfungen als auch aller Rechtsanwälte durch steigende Kammerbeiträge. Es erscheint nicht plausibel, vor allem im Hinblick auf Raummieten, Personalkosten, Kosten für die Erstellung von Klausuren und Korrekturen die bisher nicht angefallenen Positionen ohne Beitragssteigerung bewältigen zu können. Die Entscheidung über den Erwerb eines Fachanwaltstitels noch mehr als bisher von finanzieller und nicht geistiger Leistungsfähigkeit abhängig zu machen widerspricht genau dem Ziel der Sicherung der Qualität anwaltlicher Dienstleistungen.
Aus Sicht des FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT gibt es somit keinen vernünftigen Grund, das bestehende System in der grundsätzlichen Konstruktion zu verändern.
2.)
Mit dem Ziel „Qualitätssicherung statt Zugangsbeschränkung“ plädiert das FJA für die grundsätzliche Beibehaltung des bisherigen Systems bei moderaten Anpassungen in einzelnen Aspekten. Der Schwerpunkt ist dabei eher zu setzen bei den Vorschriften über den langfristigen Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung, nicht beim Erwerb. Insoweit wären allerdings weitergehende Studien über den zu einzelnen Fachanwaltschaften bestehenden konkreten Bedarf im Vorfeld anzustreben.
Die von der Satzungsversammlung in ihrem bisherigen Entwurf angestrebte Heraufsetzung der Fortbildungsverpflichtung von 10 auf maximal 15 Stunden je Kalenderjahr würde im Sinne der Sicherung einer weiterhin hohen Qualität nach Erwerb des Fachanwaltstitels grundsätzlich unterstützt, wobei auf weitere als bisher bestehende Sanktionen zu verzichten ist und andererseits der Zugang zur Fachanwaltschaft flexibilisiert werden sollte. Der verantwortungsbewusste Fachanwalt wird die Anzahl an Weiterbildungsstunden jährlich absolvieren, die ihm notwendig erscheint, um die aktuellen Gegebenheiten seines Fachgebiets fundiert seinen Mandanten und Mandantinnen, Gericht und Gegner vermitteln zu können. Fortbildungsunwillige wird man jedoch weder über die gesteigerte Anzahl von weiteren Weiterbildungsstunden noch durch etwaige Sanktionen erreichen. Ansatzpunkt kann – sofern man den Rechtsanwalt und die Rechtsanwältin auch als Dienstleistungsunternehmen versteht – nach Auffassung des FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT nur der (potentielle) Mandant/die Mandantin sein. Dieser muss zukünftig (und kann es bereits heute durch die Fortbildungsbescheinigung des DAV) in der Lage sein, durch die transparente Dokumentation der Fortbildung die jeweilige Qualifikation des Fachanwalts und der Fachanwältin erkennen zu können. Im Vergleich mit anderen freien Berufen, wie z.B. Steuerberatern, wäre der solchermaßen dokumentierte Fortbildungsaufwand auch in heraufgesetztem Umfang vertretbar.
Auch die Möglichkeit, eine nicht bestandene Klausur oder ein Defizit in der nachzuweisenden Fallzahl durch ein freiwilliges Fachgespräch kompensieren zu können, wird als grundsätzlich sinnvoll erachtet. Gewünscht wäre aus Sicht des FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT in diesem Falle die Aufwertung des fakultativen Fachgespräches durch eine höhere Wertung mit bis zu 25% im Verhältnis und/oder als Kompensation zu den zu erbringenden theoretischen und praktischen Nachweisen. Gerade der Praxiskompetenz als wesentlicher Teil der Qualifikation würde hierdurch ein höherer Stellenwert eingeräumt.
Die Flexibilisierung des maßgeblichen Bewertungszeitraumes und die Anpassung der nachzuweisenden Fallzahlen je nach Besonderheit des jeweiligen Fachgebietes wäre insoweit weiterführender als eine Umgestaltung des gesamten Systems. Nicht die Menge der Fälle sondern die Qualität der Bearbeitung macht den Fachanwalt und die Fachanwältin wesentlich aus.
Des Weiteren befürwortet das FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT die Qualifizierung und Zertifizierung der Anbieter sowohl der Fachanwaltslehrgänge als auch der (Pflicht-) Fortbildungsveranstaltungen. Ob die Satzungsversammlung hierzu Vorgaben machen kann, wird allerdings mit Skepsis gesehen. Praktikabler dürfte die Beauftragung eines externen Institutes sein. Der mit einer Qualifizierung und Zertifizierung der Anbieter verbundenen Sicherung der hohen Standards beim Erwerb der theoretischen Kenntnisse und bei den laufenden Fortbildungen sollte - unabhängig von der Frage der Prüfungskompetenz und der Einführung eines zentralen Klausurexamens – aus Sicht des FORUM JUNGE ANWALTSCHAFT im Rahmen der Reformpläne eine zeitlich vorrangige und deutlich hervorgehobene Bedeutung zukommen.
