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Existiert die deutsche Sammelklage?

Telekomaktien – Rauchverbot - Datenschutz

Immer wieder ist in der täglichen Praxis die Rede von Sammelklagen. Sei es bei Anfragen von Mandanten oder im Rahmen von Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherern. Eine Sammelklage, wie es sie als so genanntes Class Action Verfahren in den USA gibt, existiert in Deutschland nicht. Der erste gesetzgeberische Ansatz, auch im deutschen Recht Massenverfahren in den Griff zu bekommen, erfolgte mit dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG). Das wurde anlässlich vieler tausender Klageverfahren gegen die Deutsche Telekom AG wegen Prospekthaftungsansprüchen aus der Emission der so genannten zweiten und dritten Tranche von Anteilen erlassen.

Wann kommen Sammelverfahren in Deutschland in Betracht?

Grundsätzlich kennt das deutsche Zivilrecht lediglich das in §§ 59 ff. ZPO normierte Institut der Streitgenossenschaft. Danach können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind sowie, wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Diese Voraussetzungen werden grundsätzlich extensiv ausgelegt. Jedoch ist im Einzelfall zu überprüfen, ob die Zusammenfassung von Verfahren tatsächlich zu einer Erleichterung der Bearbeitung führt. Denn letztendlich gereichen die Handlungen des einen Streitgenossen dem andern weder zum Vorteil, noch zum Nachteil, weil sie ihrem Gegner als „Einzelne“ gegenüber stehen (§ 61 ZPO).

Vor- und Nachteile

Vorteilhaft kann streitgenossenschaftliches Vorgehen dann sein, wenn dadurch z.B. eine umfangreiche Beweisaufnahme für alle Streitgenossenschaften genutzt werden kann oder eine für alle Streitgenossen gleich gelagerte Sachverhaltsdarstellung letztlich nur einmal auszuführen wäre.

Die Nachteile liegen jedoch darin, dass in nahezu jedem Fall auch individuelle Besonderheiten bei jedem einzelnen Streitgenossen darzustellen und zu beachten sind. Das wiederum hat zur Folge, dass die Schriftsätze mit steigender Zahl von Streitgenossenschaften unübersichtlicher sowie Kostenberechnung und Kostenaufteilung schwieriger werden.

Insbesondere wird eine ausreichend umfassende Mandatsbetreuung selten das individuelle Gespräch mit dem Mandanten erübrigen.

Nicht zu vergessen ist auch, dass grundsätzlich auch im Hinblick auf die Vertretung von Streitgenossenschaften anwaltliche Verschwiegenheitspflichten gelten. Deshalb können nicht automatisch "Sammel-Besprechungstermine" abgehalten werden. Dazu ist das explizite Einverständnis der Streitgenossen notwendig. Das individuelle Gespräch mit dem Mandanten bleibt dennoch als hätte der Anwalt lauter Einzelklagen.

Nicht zu vergessen ist, dass jeder Streitgenosse für die Gerichtskosten insgesamt haftet - also ggf. eine Inanspruchnahme für eigentlich anteilig auf andere entfallende Gerichtskosten möglich ist.

Im Zeitalter moderner Textverarbeitung ist es unproblematisch, soweit gleicher Tatsachenvortrag erfolgen soll, entsprechende Textpassagen zu kopieren und in jeweils andere individuelle Schriftsätze einzufügen. Auch deshalb wiegen die Vorteile einer Sammelvertretung daher meines Erachtens die Nachteile oft nicht auf. Daher ist das Mittel der Wahl oftmals die Wahrung der Rechte des Mandanten im individuellen Verfahren. Das ist oft die handhabbarere, den Mandanten zufriedenstellendere und weniger Haftungsrisiko anfällige Variante.

Die Regelungen des KapMuG

Nach herrschender Meinung sind im Mai 2003 eventuelle Prospekthaftungsansprüche gegen die Deutsche Telekom AG aufgrund der Emission der so genannten dritten Tranche von Telekom Aktien verjährt.

Das Gericht hat im Laufe des Verfahrens zu erkennen gegeben, von dieser Flut von Klagen überrollt zu sein.

Dies hat dazu geführt, dass  bis zu dem genannten Termin in fünfstelliger Zahl durch Anleger Klage bei der zuständigen Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main erhoben wurde. Das Gericht hat im Laufe des Verfahrens zu erkennen gegeben, von dieser Flut von Klagen überrollt zu sein und mitgeteilt, sich nicht in der Lage zu sehen, in absehbarer Zeit das Verfahren organisatorisch in den Griff zu bekommen.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 des KapMuG können Musterverfahren in einem erstinstanzlichen Verfahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation oder ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, geltend gemacht werden, eingeleitet werden. Der Anwendungsbereich ist daher beschränkt auf im weitesten Sinn Anlegerschäden auf dem "weißen" bzw. "grauen" Kapitalmarkt.

Ziel des Verfahrens ist die Klärung von verallgemeinerungsfähigen Musterfragen

Der Streitgegenstand des Musterverfahrens wird durch das so genannte Feststellungsziel (§ 1 Abs. 1 S. 1 KapMuG) und den Streitpunkt (§ 1 Abs. 2 S. 2 KapMuG) bestimmt. Ziel des Verfahrens ist die Klärung von verallgemeinerungsfähigen Musterfragen (§ 1 Abs. 2 S. 3 KapMuG) verbindlich für alle Ausgangsverfahren (§ 16 Abs. 1 KapMuG) im Rahmen des so genannten Musterentscheides. Der individuelle Kausalverlauf eines Schadensersatzanspruchs oder der individuelle Schaden des Anlegers ist jedoch vom Gegenstand des Musterverfahrens schon der Definition nach nicht umfasst. Dies bleibt nach wie vor individuell zu klären.

Der Vorlagebeschluss ist dann zu erlassen, wenn innerhalb von einem Zeitfenster von vier Monaten in mindestens neun weiteren Verfahren gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt werden.

Damit das Musterverfahren auch tatsächlich zum Sammelverfahren wird, sieht § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KapMuG ein so genanntes Vorlagequorum vor. Der Vorlagebeschluss ist dann zu erlassen, wenn innerhalb von einem Zeitfenster von vier Monaten in mindestens neun weiteren Verfahren gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei Streitgenossen auf Kläger- oder Beklagtenseite für die Ermittlung des Quorums nur ein aktenmäßig erfasstes Verfahren gezählt wird, nicht die Anzahl der darin gestellten Musterfeststellungsanträge. Gegebenenfalls ist zur Erreichung des nötigen Vorlagequorums daher erforderlich, die erstinstanzlichen Prozessrechtsverhältnisses gemäß § 145 ZPO zu trennen.

Als problematisch hat sich im Bezug auf das Telekomverfahren herausgestellt, dass der Musterentscheid grundsätzlich nur die Parteien und Beigeladenen des Musterverfahrens bindet (§ 16 Abs. 1 S. 2 KapMuG). Beigeladene wiederum sind diejenigen Parteien, deren Ausgangsverfahren vom Prozessgericht ausgesetzt wurden (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 KapMuG). Dies legt nahe, dass das Musterverfahren erst dann in Gang gebracht werden kann, wenn in allen bekannten Ausgangsverfahren über die Aussetzung gemäß § 7 Abs. 1 KapMuG entschieden wurde und damit der Kreis der Beigeladenen feststeht. Allein die förmliche Aussetzung der Verfahren hat sich beim Telekom Prozess über mehrere Monate hingezogen, so dass die herrschende Meinung momentan davon ausgeht, dass das Musterverfahren bereits beginnen könne, sobald alle Feststellungsziele und Streitpunkte von der Musterpartei und den bereits Beigeladenen repräsentiert sind. Der Kreis der Beigeladenen kann sich dann im Laufe des Verfahrens durch ferner ergehende Aussetzungsbeschlüsse erweitern. Man nimmt an, dass es also genüge, wenn zu Beginn des Musterverfahrens die Prognose erfolgen könne, dass die noch laufenden Ausgangsverfahren jedenfalls bis zum Abschluss des Musterverfahrens ausgesetzt sein werden.

Um auch denjenigen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewähren, deren Verfahren noch nicht förmlich ausgesetzt sind, besteht die Möglichkeit, dass diese sich als Nebenintervenienten quasi vorab am Musterverfahren beteiligen (§ 9 Abs. 1 S. 1 KapMuG in Verbindung mit §§ 69, 70 ZPO). Das rechtliche Interesse an der Nebenintervention wird in der möglichen bzw. zu erwartenden sukzessiven Beiladung und der damit ausgelösten Bindung an den Musterentscheid begründet.

Kosten und Honorarfragen

Bei der Abrechnung ist zu beachten, dass die Gegenstandswerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet werden und aus dem erhöhten Gegenstandswert die Gebühren nur einmal anfallen. Jeder Auftraggeber haftet bis zur Höhe der nach dem Einzelwert seines Auftrags berechneten Gebühren. Für den Anwalt kann dies doppelte Gebührenberechnung bedeuten, nämlich einmal hinsichtlich des dem Rechtsanwalt zustehenden Gesamtbetrags und andererseits hinsichtlich derjenigen Gebühren und Auslagen, die für jeden Auftraggeber bei getrennter Ausführung der Aufträge entstanden wären.

Jedoch besteht hinsichtlich der Gerichtskosten eine Haftung jedes Streitgenossen gesamtschuldnerisch für den gesamten Gerichtskostenbetrag.

Bei der Frage der Gerichtskosten ist nochmals darauf hinzuweisen, dass diese ebenfalls aus dem zusammengerechneten Gegenstandswert berechnen. Dennoch haftet jeder Streitgenossen gesamtschuldnerisch für den gesamten Gerichtskostenbetrag. Dieser liegt regelmäßig über den Gerichtskosten, die bei einzelner Geltendmachung angefallen wären. Es dürfte zu den Verpflichtungen des Anwalts gehören, den Mandanten darauf bei Mandatsübernahme im Rahmen eines Sammelverfahrens hinzuweisen.

Hinsichtlich des Musterverfahrens nach dem KapMuG ist zu beachten, dass per gesetzlicher Definition für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in dem Musterverfahren keine weiteren Gebührenansprüche entstehen. Das wiederum heiß: Soweit hier zusätzliche Tätigkeiten erforderlich sind, sind diese mit den Gebühren für das Ausgangsverfahren abgegolten.

Kosten des Kapitalmusterverfahrens, wie z.B. Sachverständigenkosten gelten laut KapMuG als Kosten des Ausgangsverfahrens und werden quotal auf alle Beteiligten umgelegt (§ 17 KapMuG).

Fazit

Im Ergebnis kennt das deutsche Recht nach wie vor kein echtes Sammelverfahren. Auch nach dem Musterverfahren des KapMuG werden nur einzelne Feststellungsfragen herausgegriffen und mit Bindung für eine Mehrheit entschieden, ohne dass die Notwendigkeit einer Entscheidung im individuellen Einzelfall dadurch entfallen würde. Bei der Frage für den Rechtsanwalt, ob es bei einer Mehrheit von Mandanten in Parallelverfahren sinnvoller ist, die Verfahren individuell zu führen oder zu bündeln, sollte die tatsächliche organisatorische Erleichterung sorgfältig gegen die damit verbundenen Haftungsrisiken abgewogen werden.

 

Rechtsanwalt Ole Klie, Erfurt

 

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