Wir haben hier Informationen und Unterlagen für die Wahl zur Satzungsversammlung zusammengestellt.
Informationen zur Satzungsversammlung finden Sie auch bei der Bundesrechtsanwaltskammer.
W A H L A U F R U F ! ! !
Die Wahlen zur Satzungsversammlung sind entscheidend für unsere berufliche Zukunft
Hoffentlich ist es dem einen oder anderen schon aufgefallen – die Briefwahlen zur Satzungsversammlung stehen an bzw. laufen schon. Aber warum betrifft uns das? Ganz einfach: die Satzungsversammlung ist das Rechtssetzungsorgan der Bundesrechtsanwaltskammer. Es handelt sich um unser Berufs-Parlament und gestaltet als solches einen erheblichen Teil unserer beruflichen Zukunft. Sie entscheidet unter anderem, wer unter welchen Bedingungen Fachanwalt werden darf.
Die 1994 durch die Berufsrechtsnovelle eingeführte Satzungsversammlung entscheidet über die Regelungen unserer Berufsordnung (BORA) wie auch der Fachanwaltsordnung (FAO), wobei in der demnächst zu Ende gehenden Legislaturperiode der Schwerpunkt der Arbeit bei der Diskussion um die Einführung neuer Fachanwaltschaften und die Bedingungen zur Erlangung der Fachanwaltschaften lag. Unabhängig davon, ob man die Vielzahl der bereits bestehenden und vielleicht noch entstehenden Fachanwaltschaften begrüßen mag oder nicht, wer sich auf eines oder mehrere Rechtsgebiete spezialisiert hat, muss eine faire Chance haben, Fachanwalt werden zu können.
Der Vorschlag, statt der vorgeschriebenen Fallzahlen alternativ eine einjährige Fachanwaltsausbildung bei einem Fachanwaltskollegen abzuleisten, wird bereits diskutiert. Aber wer bildet schon die eigene Konkurrenz aus?! Ist es außerdem zumutbar, nach zwei Staatsexamina und einem Fachanwaltslehrgang anschließenden Klausuren noch einmal ein Jahr in die Lehre zu gehen?! Was soll während dieser Zeit mit der eigenen Kanzlei geschehen?! Ist dies überhaupt praktikabel und macht dies überhaupt Sinn ?! Fragen über Fragen und ich wage das zu bezweifeln.
Bleibt abzuwarten, welche Vorschläge der Ausschuss 1 der Satzungsversammlung künftig zur Qualitätssicherung erarbeitet?! Sicherlich muss die Anwaltschaft gerade im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz auf ihre Qualität achten. Dies darf jedoch nicht überzogen werden und nicht einseitig zu Lasten derjenigen Kollegen gehen, die sich ohnehin schon unter erschwerten Bedingungen am Markt behaupten müssen.
Die derzeitigen Mitglieder der Satzungsversammlung (mit Ausnahme derer, die aus unseren Reihen hineingewählt wurden) tun sich mit solchen Entschlüssen natürlich leicht – sie werden von diesen Regelungen kaum betroffen. Die meisten Mitglieder der Satzungsversammlung verfügen bereits über einen Fachanwaltstitel oder sind derart als Rechtsanwalt etabliert, dass sie von diesen Vorhaben selbst nicht betroffen sind.
Aber wie sieht die Zusammensetzung unseres Parlaments überhaupt aus? Die amtierende 4. Satzungsversammlung besteht aus dem Präsidenten der BRAK, den Präsidenten der Kammern und 137 gewählten Kammermitgliedern. Dabei entsendet jede Kammer pro angefangene 1000 Mitglieder einen Vertreter in die Satzungsversammlung (§ 191 Abs.1 S.2 BRAO).
Die Hauptarbeit der Satzungsversammlung geschieht in den 6 Ausschüssen für Fachanwaltsbezeichnung und Fortbildung (Ausschuss 1), Werbung, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte (Ausschuss 2), Geld/Vermögensinteressen/Honorar (Ausschuss 3), Allgemeine Berufs- und Grundpflichten (Ausschuss 4), Grenzüberschreitender Rechtsverkehr (Ausschuss 5) sowie Aus- und Fortbildung (Ausschuss 6).
Die seitens des FORUMs unterstützten Kandidaten stehen insbesondere für
Qualitätssicherung statt Zugangsbeschränkungen
bei den Fachanwaltschaften:
Beibehaltung der bisherigen Abschlußklausuren und Zertifizierung der Kursanbieter,
Stärkere Gewichtung der Fortbildungspflicht (15 statt 10 Fortbildungsstunden p.a.),
Flexibilisierung des Zeitraums für den Nachweis der praktischen Voraussetzungen nach der FAO,
Freiwilliges Fachgespräch als Ersatz für fehlende gerichtliche oder außergerichtliche Fälle.
Leider finden sich unter den Mitgliedern der 4. Satzungsversammlung (wie auch den vorhergehenden Satzungsversammlungen) kaum Vertreter der jüngeren Anwaltsgeneration. Wen wundert es also, dass unsere Interessen bei den berufsständischen Regelungen nicht ausreichend berücksichtigt werden?! Ändern können wir dies nur, indem wir in die Satzungsversammlung auch Vertreter unserer Belange entsenden. Dies wiederum erfordert junge Kollegen, die mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung als Rechtsanwalt zugelassen (§§ 191 Abs.3 S.1, 65 Nr.1,3 BRAO) und bereit sind, sich dieser Aufgabe zu stellen.
Aus dem Mitgliederkreis im Forum Junge Anwaltschaft haben sich bei Redaktionsschluss sieben Kolleginnen und Kollegen zur Kandidatur gemeldet. Die aktuellen Kandidaten könnt Ihr hier abrufen und Euch über die Kandidaten und Kandidatinnen informieren. Ihr findet weiter die Wahlordnungen der einzelnen Kammerbezirke und weitere Informationen (als eingeloggte Mitglieder) auf diesen Seiten.
Wer nicht wählen geht, braucht sich hinterher nicht zu beschweren, dass andere über seine berufliche Zukunft entscheiden. Wir möchten Euch deshalb aufrufen, Euer Wahlrecht auch auszuüben und an den Briefwahlen teilzunehmen!!! Achtet bitte auf Eure Wahlunterlagen und notiert Euch den für Euren Kammerbezirk geltenden Wahltermin. Hinweise zu den Wahlterminen der Kammerbezirke finden sich in den Wahlausschreiben, den Internetseiten der Kammern, in den Kammermitteilungen sowie unter www.satzungsversammlung.de.
Wolfram Schlosser
Rechtsanwalt
Köln
