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Thesenpapier Beratungshilfe des FORUM Junge Anwaltschaft

Mai 2009

Bei der alltäglichen Arbeit mit Beratungshilfemandaten tauchen immer wieder Probleme mit der Abwicklung auf. Gerade Junganwältinnen und -anwälte treffen diese Probleme aufgrund ihrer Kanzleistruktur. In einem beruflichen Abschnitt, in dem nicht gewiss ist, ob und wann weitere Mandate akquiriert werden können, kann der Junganwalt genügend Zeit erübrigen, um sich auch für wenig Geld eingehend mit möglicherweise sehr komplexen Problemen der Mandanten auseinander zu setzen. Für den Aufbau des Mandantenstammes und die Deckung der notwendigen Kosten ist es anfangs wichtig, oft jedes sich bietende Mandat anzunehmen. Damit dürften prozentual mehr Beratungshilfemandate in einer frisch gegründeten Kanzlei anfallen als in einer alteingesessenen Kanzlei mit einem festen Mandantenstamm. Wegen dieser besonderen Kanzleistruktur ist es für junge Anwältinnen und Anwälte jedoch wirtschaftlich nicht zumutbar, BerHG-Sachen auf eigenes wirtschaftliches Risiko zu bearbeiten. Wir haben daher dieses Thema aufgegriffen, um die alltäglichen Probleme, Erfahrungen und Kritik der Mitglieder zu sammeln und Lösungen darzustellen.

I. Probleme bei der Bewilligung:

Probleme, Erfahrungen    Wünschenswertes
Bei einem bloßen Kontakt mit einem Anwalt – auch ohne Beratung oder Beratungsauftrag – entfällt nach Auffassung vieler Rechtspfleger die Möglich-keit der Antragstellung durch den Rechtsuchenden beim Amtsgericht und der Anwalt wird auf die nachträgliche Antragstellung verwiesen. Sonst erhält er kein Honorar.     Das BerHG sollte so geändert werden, dass der wirtschaftlich schlecht gestellte Rechtsuchende vor der Beratung einen Berechtigungsschein vorlegen muss. Der Rechtsanwalt wäre dann nicht verpflichtet, eine Beratung ohne eine Entscheidung über die Bewilligung durchzu¬führen und er dürfte den Rechtsuchenden auch erst zum Amtsgericht schicken, damit dieser einen Beratungshilfeantrag stellt und danach wieder zum Anwalt kommt (vgl. Gebauer/Schneider, RVG, § 44 Rdnr. 9).
Beratungshilfe wird in etlichen Bezirken zwar grundsätzlich noch nachträglich bewilligt, aber nur noch mit Tätigkeitsnachweis und bereits erstellter Kostenrechnung. Man muss also in Vorleistung treten ohne Gewissheit über die Bewilligung zu haben    Sicherheit bietet dem Anwalt nur, wenn es ihm erlaubt ist, vor seiner Tätigkeit Beratungshilfe dem Grunde nach bewilligen zu lassen, um in Anbetracht der vielen ablehnenden Entschei¬dungen und Risiken eine Gewissheit zu haben, ob in diesem Fall die Gebühren getragen werden.
Selbst bei der Beratungshilfestelle vorstellige Personen werden bei Fehlen von Unterlagen oder auch ohne besonderen Grund weggeschickt mit dem Hinweis, dass der Anwalt auch Beratungshilfe beantragen könne.     Sobald sich der Antragsteller direkt an die Beratungshilfestelle gewandt hat, soll diese auch den Vorgang abschließen. Notfalls muss der Antragsteller nochmals dort Unterlagen vorlegen.
Es wird von den Gerichten auf Mietervereine verwiesen, auch wenn der Mandant dort kein Mitglied ist.
Es wird auf Verbraucherberatung verwiesen, für die es ebenfalls lange Wartezeiten gibt. Zum Jugendamt siehe oben. Schuldnerberatung hat ebenfalls nur sehr spät Termine zu vergeben, s.o. Es drohen Rechtsnachteile.
Bei ablehnenden Bescheiden wird dem Betroffenen zugemutet, sich durch dieselbe Behörde über seine Rechtsmittelchancen aufklären zu lassen.     Verweis auf „andere Stellen“ nur, wenn dort Beratung im Interesse des Betroffenen auch zeitnah gewährt werden kann.
Verweis auf andere Stellen auch nur, wenn wenigstens Neutralität gewährleistet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sich der Rechtssuchende an die Behörde wenden soll, gegen deren Bescheid er vorgehen soll (z.B. ALG II) Der Betroffene will seine eigenen Interessen gewahrt wissen, keine neutralen Interessen und schon gar nicht die einer Behörde.
Beratungshilfe wird nicht bewilligt für Kindesunter-halt, obwohl es offensichtlich ist, dass die Jugend-ämter keinen kurzfristigen Termin haben. Der Unterhaltsanspruch beginnt erst mit Aufforderung zur Auskunft/Leistung zu laufen. Das Warten auf den Jugendamtstermin bringt finanzielle Nachteile mit sich und ist daher nicht zumutbar.    Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen muss der Unterhalt wieder über Beratungshilfe gedeckt werden. Örtliche Gegebenheiten wie z.B. Überlastung des Jugendamts sind zu beachten.
Unklarheit und regionale Unterschiede bei der Bewilligung z.B. von „Trennung, Ehescheidung und Folgesachen“. OLG Stuttgart lässt Abrechnung mehrerer Angelegenheiten zu (1. Trennung, 2. nacheheliche Folgesachen), andere OLGs sehen auch weitere selbständige Angelegenheiten (s.u.)    Änderung dieser Praxis. Jede Trennungs- bzw. Folgesache muss einzeln abgerechnet werden können, alles andere entspricht nicht dem Aufwand in solchen Sachen und ist nicht zumutbar. Allenfalls enger Zusammenhang wäre zumutbar, wie z.B. Ehegatten- und Kindesunterhalt; Sorgerecht und Umgangsrecht; Zugewinn und Hausrat. Aber nicht alle Kombinationen!! Bundesweit einheitliche Regelung ist wünschenswert.
Es besteht ein Informationsdefizit hinsichtlich der Be¬ratungshilfe. Etliche Mandanten kommen zum Termin und wissen nichts von der Beratungshilfe und am Telefon konnte man deren wirtschaftliche Lage nicht genau klären. Nachträgliche Bewilligun-gen werden jedoch erschwert.     Die Anwaltschaft muss mehr Informationen zur Beratungshilfe publizieren, damit Rechtsuchen¬de direkt Beratungshilfe beim AG beantragen. Solange die Person von dieser Hilfemöglichkeit nichts weiß, muss es dem Anwalt auf jeden Fall möglich sein, den Mandanten noch zum Amtsgericht zu schicken, auch wenn die Kontaktaufnahme bereits begonnen hatte. Das ist nur durch eine Änderung des BerHG möglich. So lange noch die Möglichkeit der nachträglichen Antragstel¬lung nach dem BerHG besteht, ist das Wegschicken wegen § 49 a BRAO rechtswidrig.
Fehlende Information der Rechtsanwälte über die Praxis der Beratungshilfestelle. Beispielsweise wurde in einem Bezirk von heute auf morgen der Kindesunterhalt nicht mehr auf Beratungshilfebasis bewilligt. Bereits vorgenommene Beratungen in Kenntnis der bestehenden bisherigen Praxis konnten nicht mehr nachträglich abgerechnet werden. Die Erinnerung hiergegen blieb erfolglos.    Informationen z.B. über den örtlichen Anwaltsverein, wenn die Bewilligungspraxis geändert wird. Heraus-gabe eines Leitfadens zur Bewilligungspraxis würde beiden Seiten, also Gericht und Anwälten, viel Arbeit ersparen. Das Gericht moniert ebenfalls, dass zu viele Erinnerungen kommen in Fragen, für die „von oben“ klare Handlungsanweisungen bestehen. Das hilft aber nichts, wenn der Anwalt diese nicht kennt.

II. Probleme bei der Abwicklung und Abrechnung:

Probleme, Erfahrungen    Wünschenswertes
Bei der nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe muss der Anwalt in manchen Bezirken die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen mit unterschreiben. Ansonsten kommt der Antrag zurück. Es wird von den Anwälten verlangt, dass sie die Vermögensverhält-nisse mit gleicher Sorgfalt prüfen, wie ein Rechts-pfleger auch.
Bei der Angabe, dass das Konto kein Guthaben aufweist, soll sich der Anwalt das bspw. durch Kontoauszüge beweisen lassen. Dies kann den Anwälten nicht auferlegt werden, da sie sicherlich keine Ermittlungen vornehmen müssen, ob die Angaben der Mandanten auch stimmen und gegebenenfalls dafür zur Verantwortung gezogen werden können.     Keine Prüfungspflicht und Verantwortung für den Anwalt bei nachträglicher Bewilligung der Beratungshilfe. Die Bewilligungsvoraussetzun-gen soll ausschließlich das Amtsgericht prüfen und nicht der Vertreter des Antragstellers.

Bei angefallenen Auslagen einer reinen Beratung wird gefordert, dass der Anwalt den Anfall der Auslagen durch Kopien, usw. nachzuweisen hat. Es sind dann entweder auf eigene Kosten Kopien zu fertigen oder es wäre die Handakte aus den Händen zu geben.     Eine anwaltliche Versicherung sollte für ein Organ der Rechtspflege ausreichen, so wie es das Amtsgericht Magdeburg beispielsweise auch bereits entschieden hat:
www.reno-sachsenanhalt.de/index.php

Auch der Vertretungsnachweis und auch der Nachweis des Abschlusses einer Einigung könnte ausreichend durch eine anwaltliche Versicherung belegt werden.
Neuerdings finden sich Urteile, dass – wenn BerH für „Trennung und Scheidung“ bewilligt wurde –
man auch mehrere Gebühren abrechnen könne. Dies ist zwar ein Fortschritt, aber das Problem wird dann in die Abrechnung verlagert. Auch hier ist dann die Arbeit bereits getan.
OLG Köln: bei einem „all-inklusive-Schein“ konnten durch eine Entscheidung des OLG Köln insgesamt fünf Angelegenheiten abrechnet werden
www.koelner.anwaltverein.de/dokumente/15f4dde4b84ab16b43cad77e8bc0c13f.pdf
    Die Themen, für die BerH bewilligt wurde und für die auch die Gebühr abgerechnet werden kann, müssen ganz konkret bezeichnet werden. Die Amtsgericht müssen mehr auf § 6 BerHG hingewiesen werden.
Es wird verlangt, dass die Anwälte darlegen, welche Anstrengungen der Mandant selbst unternommen hat, z.B. wie er mit dem Vermieter korrespondiert hat, um die Sache selbst aus der Welt zu schaffen."

In einem Fall wurde mitgeteilt, dass für ein reines Auskunftsschreiben in Unterhaltssachen zur Aufforderung der Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse kein Anwalt benötigt wird. Dies könne man nach einer Beratung selbst schreiben.    Grundsätzlich ist es richtig, dass jeder Selbstzahler auch überlegen würde, ob er gleich einen Anwalt einschaltet. Aber es ist keine Pauschalierung möglich, da in Fristsachen, ausgesprochenen Kündigungen auch ein „Selbstzahler“ zum Anwalt gegen würde, damit kein Rechtsverlust eintritt. Außerdem weiß der Laie oftmals nicht, welche Schritte zu unternehmen sind. Bei wenig gebildeten Mandanten ist eine eigene Rechtswahrnehmung schlichtweg nicht möglich ist. Viele Betroffene werden kein verzugsbegründendes Schreiben formulieren können, auch wenn der Rechtsanwalt es vorher erklärt hat.
Das Problem wird sich nun verstärken durch die Gesetzesänderung, da man dann nachweisen muss, dass eine Beratung nicht ausreichte, um Rechte selbst wahrzunehmen. Hier sollte dann anwaltliche Versicherung ausreichen für den Nachweis und keine Romane erforderlich sein für die Argumentation, warum Mandant das nicht kann.

III. Sonstige Probleme

Beratungshilfegebühren sind nicht kostendeckend, vor allem bei schwierigen Mandaten oder schwierigen Mandanten. Die Mischkalkulation funktioniert in vielen Fällen nicht mehr, insb. nicht in Zeiten von wirtschaftlichen Krisen und Rückgang von lukrativen Mandaten. Auch das Haftungsrisiko steht in keiner Relation zu den Gebühren    Deutliche Anhebung der RVG-Gebühren  auf dem Gebiet der Beratungshilfe


Beratungshilfegebühren decken nicht den Aufwand, insb. nicht den Versuch außergerichtlicher, aber fehlgeschlagener Einigungen    Eine „Vermittlungsgebühr“ sollte eingeführt werden, um den Anwälten bei den geringen Gebühren den Anreiz zu geben, mit dem Gegner intensiv zu verhandeln, um ein kostenträchtigeres Gerichtsverfahren zu vermeiden. Es ist bei den jetzigen Gebühren verständlich, dass der Anwalt nicht lange verhandeln will, u. U. sogar ein Interesse hat, ein gerichtliches Verfahren zu beginnen, damit es sich finanziell noch einigermaßen lohnt.
Rechtsweg erschöpft sich innerhalb des Amtsgerichts, z.B. in Köln werden seit Jahren Fälle nur durch denselben Richter entschieden
    Zugang zum Beschwerdegericht, vgl. blog.beck.de/2009/05/02/beschwerde-zum-landgericht-bei-ablehnung-von-beratungshilfe



 

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