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60 Jahre „Grund-Gesetz“ – und lang noch nicht in Rente

60 Jahre „Grund-Gesetz“ – und lang noch nicht in Rente

- Gedanken der Generation X zu Deutschlands „Verfassung“ –

 

 

 

1. 60 Jahre Grundgesetz

2009 ist ein Jahr der Jubiläen, mit mindestens zehnmal „60 Jahren“: Wir feiern

 

  • 60 Jahre Deutscher Anwaltstag
  • 60 Jahre NATO
  • 60 Jahre VW
  • 60 Jahre Currywurst (umstr.)
  • 60 Jahre SOS-Kinderdörfer
  • 60 Jahre Bund Katholischer Unternehmer
  • 60 Jahre Soziale Marktwirtschaft[1]
  • 60 Jahre Grundgesetz
  • 60 Jahre Bundesrepublik Deutschland
  • 60 Jahre Deutsche Demokratische Republik[2]

 

Letztere ist freilich bereits in Rente (um nicht zu sagen Frührente) gegangen - bösen Stimmen zufolge auch nur in Altersteilzeit, jedenfalls in den Köpfen einiger „Unbelehrbarer“.[3] Aber das ist nicht unser Thema. Unser Thema ist 60 Jahre Grundgesetz, und damit das Jahr 1949 aus dem Blickwinkel von 2009.

 

Nun: Die Vielzahl der Jubiläen im Jahr 2009 mag einen Grund haben. 1949 war ein wichtiges, ein gewichtiges Jahr, ein Meilenstein oder milestone, wie man heute vielleicht sagen würde. 2009 ist ein rundes Jahr, aus Sicht der Verfassung. Angefangen bei der Frankfurter Reichsverfassung von 1849, die vor einhundert-sechzig Jahren verkündet wurde, ohne freilich in Kraft zu treten – im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung von 1919, der dieses Glück vor bald – nämlich am 14. August - 90 Jahren verbeschieden war.

 

Vielleicht ist es kein Zufall, dass das Grundgesetz von 1949 seinerseits 100 Jahre nach der vorgenannten, so genannten Paulskirchenverfassung von 1849 verkündet wurde und in Kraft trat.[4] Dabei beginnt die deutsche Verfassungsgeschichte noch einmal 73 Jahre früher, d.h. im Jahr 1776 – mit der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung.[5] Dem „amerikanischen“ System mit ausdrücklichem Verfassungsvorrang, institutionalisierter Verfassungsgerichtsbarkeit und individueller Einklagbarkeit von Grundrechten huldigte man schon bei den Beratungen zur Paulskirchenverfassung in ungewöhnlich intensiver Weise, die sich während der Sitzungen des Parlamentarischen Rates in Bonn zum 100. Male jährten.[6]

 

Dass die erste bayerische Verfassung von 1808 letztes Jahr 200 Jahre alt geworden ist, sei hier abrundend angemerkt; an der Weltöffentlichkeit ist dieses Jubiläum weitgehend – und möglicherweise zu recht - unbemerkt vorüber gegangen.[7] Doch genug der Zahlenspiele - wir könnten sonst auch 220 Jahre Französische Revolution und Bill of rights oder 330 Jahre Habeas-Corpus-Akte feiern, ganz zu schweigen von 440 Jahren Fundamental Constitutions of Carolina.[8]

 

 

2. 60 Jahre Grund-Gesetz

Ein Verfassungsjubiläum ist außerdem kein Grund zum Feiern, sondern zum Nachdenken.[9] Was heißt also eigentlich „Grundgesetz“? Die Bezeichnung „Grundgesetze“ (leges fundamentales) kommt zusammen mit den Begriffen der Souveränität und der Staatsräson gegen Ende des 16. Jahrhunderts auf und meint diejenigen Rechtsgrundlagen einer Herrschaft, die vom Monarchen nicht einseitig geändert werden können. In Frankreich rechneten dazu die Loi salique, in England die Magna Charta von 1215, in Deutschland die Goldene Bulle von 1356.[10]

 

Das Grundgesetz in Deutschland hat seinen Namen nicht von diesem hierarchischen oder dogmatischen Ansatz bekommen, sondern weil es räumlich als Torso und zeitlich als „Übergangsordnung“ verstanden wurde.[11] Es war ein Experiment, nicht auf Dauer angelegt und deshalb auch von denen leichter zu akzeptieren, die mit dem Ergebnis nicht zufrieden waren. Als dauerhafte Verfassung war es schon deshalb nicht gedacht und nicht so bezeichnet, weil es im Jahr 1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt wurde und nicht zuletzt der Parlamentarische Rat davon ausgegangen war, dass die Sowjetische Besatzungszone bald wieder mit den anderen vereinigt würde. Wie Art. 146 GG in seiner 1990 geänderten Fassung zeigt, ist aus dem Provisorium ein Definitivum geworden.[12]

 

 

3. Grundgesetz und Grund-Rechte

„Grundrechte“ wenden die „Grundgesetze“ ins Subjektive.[13] Sie gelten zu recht als Kernverbürgungen unseres Grundgesetzes und waren das Prunkstück bei der Eingliederung der deutschen Gesellschaft in die Gemeinschaft der westlichen, liberalen Demokratien. Zum Vergleich: die Verfassungen von 1867 und 1871 enthielten überhaupt keine Grundrechte, auch die Weimarer Reichsverfassung brachte insoweit „im wesentlichen keine echte Neuerung“.[14]

 

Das ebenfalls 1949 mit dem Grundgesetz aus der Taufe gehobene BVerfG hat den Grundrechten - mit viel Liebe zum Detail - zu rechtlicher und politischer Anerkennung verholfen: man denke nur an das im Volkszählungsurteil (v. 15.12.83) „entdeckte“ Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das kürzlich immerhin auch schon seinen 25. Geburtstag feiern konnte.[15]

 

Aus Sicht des Rechtsanwenders und Rechtsanwalts verdienen die Grundrechte aus einem ganz simplen Grund Lob: sie stehen nicht nur ganz oben im Grundgesetz, sondern umfassen mit ihren 19 Artikeln im I. Abschnitt nicht einmal neun Seiten. Ein kleiner Schritt für Sartorius, ein großer Schritt für Rechtswissenschaft und Rechtsprechung: die unablässig wachsende Liste von Grundrechtsabhandlungen und –entscheidungen könnte kaum so lang sein, wenn die Grundrechte selbst nicht so kurz wären.[16]

 

 

4. Grundgesetz als Grund-Lage der Bundes-Republik

Aus der Überschrift des Grundgesetzes („für die Bundesrepublik Deutschland“) und aus Art. 20 Abs. 1 GG ergibt sich schließlich die amtliche Bezeichnung für das mit ihm konstituierte Gemeinwesen: die Bundesrepublik Deutschland.[17] Wir feiern also nicht aus Zufall einen doppelten – 60. – Geburtstag.

 

Mit Grundgesetz und Grundrechten wurde die Bundesrepublik vor allem auf eins gegründet: die Menschenwürde, sozusagen als „Mahnmal in Artikel-Form“.[18] Die grauenhafte und massenhafte Missachtung der Menschenwürde durch das Naziregime hat mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG in vier Worten – „Die Menschenwürde ist unantastbar“ - gerade in seiner Schlichtheit kurz und knapp, wirkungsvoll und glaubwürdig ihre historische Antwort gefunden.[19] Und gerade in ihrer Auslegung durch das BVerfG wurde die Menschenwürde als oberster Wert der Verfassung in Verbindung mit den weiteren Grundrechten nicht nur zum ideellen Fundament rechtsstaatlicher Kultur in der Bundesrepublik Deutschland selbst, sondern auch über deren Grenzen hinaus zum verfassungsrechtlichen Exportschlager.[20] So wurde das Grundgesetz zur Grund-Lage der Bundes-Republik, deren Verfassung es rechtlich und politisch – auch wirtschaftspolitisch - prägte.

 

Als Verfassung ist das Grundgesetz auch so etwas wie das kollektive Gedächtnis des Deutschen Volkes. Und auch und gerade weil wir zu jung sein mögen, um es noch zu wissen: Grundgesetz und Grundrechte sind mehr als Gedanken; sie sind mit Blut geschrieben.[21] Die dramatischen und traumatischen, 1949 noch weitgehend unverarbeiteten Erfahrungen mit dem Hitlerregime ließen das Grundgesetz zur „Aufarbeitungsverfassung“ werden. Die bewusste Zäsur als Zukunftsbewältigung durch Vergangenheitserfahrung ist, mag es auch maßgebend von den Besatzungsmächten angestimmt worden sein, das Credo des Grundgesetzes mehr als bei jeder anderen deutschen Verfassung zuvor: „Nie wieder Krieg!“ „Nie wieder Nationalsozialismus!“ Oder genauer: „Nie wieder Voraussetzungen der Machtergreifung für den Nationalsozialismus!“[22] Es mag daran liegen, dass noch keine deutsche Verfassung in so hohem Ansehen stand und – in seiner Auslegung durch das BVerfG - die politische Wirklichkeit sowie unsere gesellschaftliche Verfassung so nachhaltig prägte wie das morgen 60 Jahre alte Grundgesetz.[23]

 

Das kann man feiern.

 

 

II. Gedanken der Generation X zu Deutschlands „Verfassung“

1. Generation X – von Douglas Coupland

Wie feiern aber wir Jungen, die das Zeitalter „60“ bösen Zungen zufolge nur an eins denken lässt, nämlich an die Rente? Was ist die besondere Perspektive unserer Generation, der Generation X? Und was bedeutet dieser Begriff überhaupt?

 

Die Generation X bezeichnet als politisches Schlagwort die in den 1960er und 1970er Jahren geborene Generation. Zu ihr gehöre auch ich, 1973 geboren, und wohl die Mehrzahl der über 5.000 Mitglieder im FORUM Junge Anwaltschaft, das seine Pforten bis zu einem Alter von 40 Jahren öffnet,[24] zur Zeit also für alle ab 1969 Geborenen. Die These, dass das FORUM Junge Anwaltschaft zur Generation X gehört, erscheint demnach nicht zu gewagt. Wir könnten uns auch der Generation Golf anschließen – Sie kennen wohl das vor neun Jahren erschienene Buch von Florian Illies über die seiner Meinung nach typischen Merkmale der Generation, die in den 1980er Jahren in der Bundesrepublik aufwuchs.[25] Das würde aber den Osten ausgrenzen, dem doch schon 1949 „mitzuwirken versagt war“, wie es in der Grundgesetz-Präambel bis 1990 hieß.[26] Außerdem hat der Golf sein eigenes Jubiläum: 60 Jahre VW. Bleiben wir also bei Generation X. Der Begriff selbst geht zurück auf einen 1991 erschienenen Episodenroman des damals 29-jährigen Kanadiers Douglas Coupland namens Generation X: Geschichten für eine immer schneller werdende Kultur.

 

Nach Couplands Einschätzung ist für diese – unsere - Generation charakteristisch, dass sie sich erstmals ohne Kriegseinwirkung mit weniger Wohlstand und ökonomischer Sicherheit begnügen muss als die Elterngenerationen, aber andererseits für deren ökonomische und ökologische Sünden büßt. Der Roman erzählt laut Deutschlandfunk „Geschichten von der Katerstimmung im Amerika nach der auf Pump veranstalteten letzten großen Sause unter Reagan und Bush" über eine Generation mit „zu vielen Fernsehern und zu wenig Arbeit" (Newsweek). Coupland kritisiert mit seinem Schlüsselroman die Wohlstandsgesellschaft der Vorgänger-Generation und entwickelt mit seinem „Katechismus einer späten Moderne“ ein „Buch der Wahrheiten am Ende des Jahrtausends“ (Frankfurter Allgemeine Zeitung) über die Angst einer Generation, „mit 30 gestorben, mit 70 begraben" zu sein.[27]

 

 

2. Deutschlands Verfassung und unsere Verfassung

Die Abhängigkeit einer Kinder-Generation von ihrer Eltern-Generation identifiziert Dieter Grimm zu recht als „eines der ernstesten verfassungspolitischen Probleme“ unserer Zeit: nämlich als „Legitimations-Dilemma“: Viele der bereits eingeleiteten wissenschaftlich-technischen Prozesse sind in ihrer Folgewirkung ungewiss, ohne dass die politische Entscheidung über ihre Zulassung auf einer hinreichenden Wissensbasis oder unter Wahrung aller betroffenen Interessen erfolgen könnte; dabei sind die Folgen einiger Entscheidungen nicht nur nicht kurzfristig, sondern überhaupt nicht mehr zu ändern. Nur ein Beispiel: auch bei einer Stilllegung aller Kernkraftwerke jetzt sendet das radioaktive Material seine Strahlung noch Jahrtausende lang aus. Werden Entscheidungen zugunsten solcher Entwicklungen getroffen, büßt im selben Maß das Mehrheitsprinzip seine Funktion ein. Mehrheitswechsel können keine Politikänderung mehr bewirken. Damit verliert das Mehrheitsprinzip aber an legitimierender Kraft. Die Interessen künftiger Generationen lassen sich so nicht mehr sichern.[28]

 

Es wird hier schon deutlich, dass wir, die Unter-Vierzig-Jährigen, uns ein wenig schwer tun mit den großen Jubiläen einer – mehr oder minder - ruhmreichen Vergangenheit, einer Aufbruchstimmung, die wir niemals nötig hatten.[29] Und doch hätten nicht nur, aber auch wir und unsere Generation ein kleines Wirtschaftswunder gerade zur Zeit so nötig. Denn wir gehören nicht nur zur Generation X, sondern auch zur Generation Praktikum – auch bekannt als Generation Prekär oder Generation 1.000 Euro. In Italien nennt sich das Generazione Mille, in Griechenland 700-Euro-Generation.[30] Allein mit Blick auf diesen Unterschied von 300 Euro verstehen Sie die Ausschreitungen in Athen im Dezember des vergangenen Jahres vielleicht schon ein wenig besser, die der Stern mit der Überschrift „Generation Zorn“ betitelte.[31]

 

Wie sieht unsere Zukunft aus? Und wie gehen wir mit der „Generation Praktikum“ um? Das FORUM Junge Anwaltschaft lehnt „Praktika“ und „Traineeprogramme“, die nur eine unangemessen niedrige Bezahlung kaschieren sollen, schon lange ab, wie seit März 2009 auch auf seiner homepage zu lesen ist.[32] Zitat: „Überwiegt die Arbeitsleistung gegenüber dem Ausbildungszweck, so ist der vermeintliche Praktikant wie ein Arbeitnehmer zu bezahlen. Angesichts der Ausbildungsinhalte des Referendariats und der hierfür geltenden Ausbildungsordnungen kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass ein Junganwalt eine über die in jedem Beruf übliche Einarbeitung hinausgehende weitere Ausbildung als Rechtsanwalt benötigt. Sofern hier im Einzelfall Defizite vorhanden sind, sind diese sicherlich auch einer im Einzelfall unzureichenden Referendarausbildung geschuldet und im Rahmen dieser zu beheben, zumal die Referendare in der Anwaltsstation von Rechtsanwälten ausgebildet werden.“ Zitat Ende.

 

Besonders ermutigend klingt dies freilich auch nicht. Douglas Coupland erklärt seine Wortschöpfungen eigens in einem "Lexikon der nicht funktionierenden Kultur". Er spricht vom McJob: kein BigMäc, sondern "ein niedrig dotierter Job mit wenig Prestige, wenig Würde, wenig Nutzen und ohne Zukunft im Dienstleistungsbereich. Oftmals als befriedigende Karriere bezeichnet von Leuten, die niemals eine gemacht haben".[33] Denken wir dabei an Telefon-Beratung durch Rechtsanwälte zu Dumping-Preisen? In welcher Verfassung befinden wir uns als Rechtsanwälte und - mehr noch - als Junganwälte? Und wird diese Verfassung dem hohen Stellenwert gerecht, den unsere Verfassung der rechtsanwaltlichen Dienstleistung im Grundgesetz zugesprochen hat?

 

 

3. Verfassung und Rechts-Anwalt: Rechts-Weg und Rechts-Pflege

Wo sind wir eigentlich als Rechtsanwälte im Grundgesetz angesprochen? Sieht man einmal von der „Rechtsanwaltschaft“ als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) ab, könnten wir im Vergleich zur Richterschaft, die mit der „Rechtsprechung“ einen eigenen (IX.) Abschnitt im Grundgesetz eingeheimst hat, auf den ersten Blick Minderwertigkeitskomplexe bekommen – dass wir Organ der Rechtspflege sind, scheinen wir eher dem allgemeinen Gesetz zu verdanken, namentlich § 1 BRAO. Dennoch ist der Rechts-Anwalt gerade in dieser Funktion aus einem funktionierenden Rechts-Staat (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht wegzudenken.[34] Es obliegt dem Rechtsanwalt kraft seines Berufs, seine Mandanten auf dem von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechts-Weg zu begleiten und die in Art. 103 Abs. 2 (nullum crimen, nulla poena sine lege) und Abs. 3 GG (ne bis in idem) niedergelegten Prozessgrundrechte Tag für Tag aufs Neue einzufordern.[35] Und was wäre eine ordentliche Berufungsbegründung ohne den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör? Wie Bodo Pieroth sinnig formuliert, besteht „angesichts der enormen Kompliziertheit des Rechts die Gefahr ..., dass einzelne Bürger ohne rechtskundigen Beistand ihr Recht gar nicht zu Gehör bringen können“.[36]

 

Denken wir nicht zuletzt an die Berufsfreiheit. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Das gilt auch für den Beruf des Rechtsanwalts, und man möchte in Zusammenschau mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) hoffen, dass dieser Beruf auch dem Berufsanfänger ein auskömmliches Einkommen ermöglicht. Die Berufsfreiheit verbürgt jedenfalls auch das Recht, für die berufliche Leistung eine angemessene Vergütung zu fordern.[37]

 

 

4. Den Rechtsstaat gestalten

Das BVerfG hat dies in seinem Urt. v. 30.03.04 in folgende Worte gekleidet: „Die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts. ... Der Schutz der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung liegt dabei nicht allein im individuellen Interesse des einzelnen Rechtsanwalts oder des einzelnen Rechtssuchenden. Der Rechtsanwalt ist „Organ der Rechtspflege“ (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen, die Interessen seines Mandanten zu vertreten. ... Sein berufliches Tätigwerden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege ... Unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips des Grundgesetzes müssen dem Bürger schon aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Seite stehen, denen er vertrauen und von denen er erwarten kann, dass sie seine Interessen unabhängig, frei und uneigennützig wahrnehmen ... Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliegt es, seinem Mandanten umfassend beizustehen.“[38]

 

Als Rechtsanwalt gestalten wir den Rechtsstaat und verteidigen nicht nur die Rechte unserer Mandanten, sondern auch deren Grundrechte und erwecken damit das Grundgesetz selbst erst zum Leben.[39] Den Rechtsstaat gestalten: damit sind wir – endlich – beim Thema, nämlich was morgen und übermorgen auf uns Rechtsanwälte zukommt, und in welcher Verfassung wir Junganwälte dem begegnen.

 

 

III. Morgen: Generation Y

1. Generation X und Y

Was kommt morgen? Nach der Generation X? Ganz einfach: die Generation Y - die Millenials. „Jahrtausender“ nennen Soziologen diejenige menschliche Generation der Bevölkerung, die nach 1980 geboren wurde und jetzt (2009) etwa ein Lebensalter von Mitte 20 aufweist. Je nach Quelle werden die Millennials auch als Generation Y oder digital natives bezeichnet. Sie gelten damit als Nachfolgegeneration der Baby-Boomer und der Generation X.[40]

 

Wie wir noch deutlicher sehen werden, ist das unsere Konkurrenz, die zur Zeit noch Jura studiert, denen es aber morgen schon lieber sein wird, wir wären gestern bereits abgetreten. Wie wollen wir mit dieser Generation umgehen?

 

 

2. Weniger Rechtsanwälte

a. These

Wir brauchen mehr Richter und weniger Rechtsanwälte. Freilich steht es mir nicht zu, heute Vorschläge zu einem numerus clausus, zu Einschränkungen im Referendariat oder zum Assessorexamen zu machen.[41] Die Prüfung, ob und in welcher Weise der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts beschränkt werden soll und kann, obliegt dem Deutschen Anwaltverein als Interessenvertretung und – mehr noch – dem FORUM Junge Anwaltschaft als Vertretung der jungen Interessen dort.[42] Ich möchte mich heute auf die These beschränken, dass eine solche Beschränkung kommen muss.

 

 

b. Beobachtungen

Ich fange wieder bei mir selbst an: am 10. Oktober 2000 wurde ich zur Anwaltschaft zugelassen, die damals bundesweit gerade die „Schallmauer“ der 100.000 durchbrach – eine Zahl mit fünf Nullen. Anfang März 2009 zählt die Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer sage und schreibe 150.375 Rechtsanwälte,[43] d.h. in (weniger als) neun Jahren hat sich die Anwaltschaft um (mehr als) die Hälfte vermehrt. Seit 1950 hat sich die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte sogar mehr als verzehnfacht.[44] Dass es schon lange nicht mehr für alle reicht, ist bekannt. Nun: jeder ist seines Glückes Schmied. Folgende Phänomene zeigen aber, dass die Lage ernst ist:

 

·        Dumpingpreise und Internetauktionen

·        Immer neue „Meta-Dienstleistungen“ – Berater, die uns beraten wollen, wie wir als Beratungs-Anbieter Beratungs-Nachfrager generieren sollen

·        Spezialisierung auf Abmahnungsmandate

·        Fehlende Kollegialität durch zunehmenden Druck

·        Fehlende Qualität der rechtsanwaltlichen Dienstleistung

 

In Regensburg – meiner Heimatstadt - waren ein paar mehr oder minder findige Kollegen auf die Idee gekommen, ein Internetportal für die „Vereinigung Deutscher Prädikatsanwälte – Prädikatsanwälte in Deutschland“ zu gründen. Zur Voraussetzung für die Aufnahme in diesen Anwaltssuchservice hatten sie eine fünfjährige Zulassung als Rechtsanwalt, die Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung sowie ein „Prädikatsexamen“ gemacht, also ein bayerisches Examen mit mindestens 6,5 Punkten (letztere Voraussetzung sollen die Kollegen übrigens selbst nicht erfüllt haben). Das LG Regensburg – 2. Kammer für Handelssachen – hat vor gut drei Monaten auf Klage der RAK Nürnberg entschieden, dass dieses Internetportal (www.praedikatsanwaelte.de) wettbewerbswidrig und unzulässig ist; Rechtsrat-Suchenden darf nicht mehr die Möglichkeit eröffnet werden, hierüber Kontakt mit Rechtsanwälten aufnehmen zu können, die als Mitglieder dieser Vereinigung registriert sind. Die Kammer hielt die Bezeichnung „Prädikatsanwalt“ für irreführend, zumal ein gutes Staatsexamen allein kein Indiz für einen guten Rechtsanwalt sei.[45] Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen, da die Vereinigung Deutscher Prädikatsanwälte Berufung eingelegt hat.

 

Bei der DEKRA gibt es nicht nur die ISO-Zertifizierung, bei der die Qualität der Kanzleiorganisation auf dem Prüfstand steht. Seit November 2008 bietet die DEKRA-Tochter DEKRA Certification GmbH eine Zertifizierung für Juristen im Arbeitsrecht an; eine Zertifizierung für Strafrecht, Familienrecht und Informationstechnologierecht soll folgen. Voraussetzung für die Zertifizierung ist eine zumindest zweijährige Berufstätigkeit als Rechtsanwalt und das Bestehen eines schriftlichen Multiple-choice-Tests (Dauer: zweieinhalb Stunden). Die Re-Zertifizierung im Folgejahr erfolgt alternativ bei Nachweis der Teilnahme an einer mindestens fünfstündigen Fortbildung i.S.d. § 15 FAO oder bei Bestehen eines verkürzten Multiple-choice-Tests. Die Zulässigkeit der Bezeichnung ist umstritten: Die Rechtsanwaltskammern Köln, Berlin, Frankfurt am Main und Nürnberg warnen vor einer Entwertung der Fachanwaltsbezeichnungen, das LG Köln hat im Februar 2009 seine im November 2008 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, wonach es die DEKRA Certification GmbH und die für das Deutsche Anwaltszentrum handelnden Personen zu unterlassen haben, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich der Fortbildung von Rechtsanwälten die bisher verwandten Werbeschreiben zu versenden. Die Werbung mit dem Zertifikat sei irreführend, weil die Prüfungsbedingungen „nach eigenem Gutdünken“ aufgestellt wurden, ohne die betroffenen Fachkreise – die Anwaltschaft – zu beteiligen.[46]

 

Man sieht: der Markt ist in Bewegung. Während Rechtsanwälte Anfang der neunziger Jahre noch nicht einmal darauf hinweisen durften, welche Rechtsgebiete sie bearbeiten, ist heutzutage wesentlich mehr Marketing möglich.[47] Und anscheinend auch nötig. Die einzigen, die das offenbar nicht nötig haben, scheinen die Kollegen an den Fleischtöpfen in Karlsruhe zu sein. Dort gibt es noch eine Singularzulassung, die an LG und OLG längst gefallen ist. Das BVerfG hat mit seinem Beschl. v. 27.02.08 die Beschränkung der Berufsfreiheit durch die Vorschriften über die Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH (§§ 164 – 170 BRAO) als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen; der Gesetzgeber verfolge mit der Begrenzung der beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte (§ 168 Abs. 2 BRAO) ein gewichtiges Gemeinwohlziel, das die Beschränkung der Berufsausübung legitimieren könne, nämlich: die Förderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsachen.[48]

 

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zulassungsbegrenzung führt die 2. Kammer des Ersten Senats Folgendes aus: „Die Gewährleistung eines ausreichenden Geschäftsanfalls für die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte durch die Zulassungsbegrenzung stellt sicher, dass ... [scil. sie] über genügend Fallmaterial verfügen, um – wie im Interesse der Rechtsuchenden erstrebt – mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der darauf beruhenden Auslegung und Fortbildung des Rechts auf das Genaueste vertraut zu sein. Die mit der Zulassungsbegrenzung verbundenen günstigen Erwerbsaussichten haben außerdem zur Folge, dass es die wirtschaftliche Attraktivität der Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof erleichtert, hoch qualifizierte Rechtsanwälte für einen Wechsel zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zu gewinnen. Zugleich werden damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte ihre Filterwirkung effektiv wahrnehmen und dadurch die höchstrichterliche Rechtsprechung fördern. Nur wirtschaftlich abgesicherte Rechtsanwälte verfügen über die Unabhängigkeit, angetragene Mandate ohne Rücksicht auf das konkret zu erwartende Honorar oder Folgemandate zu bewerten. Schließlich wird durch ein gesichertes wirtschaftliches Auskommen auch die Bereitschaft dafür gefördert, dass Rechtsuchende in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung - jedoch mit nur geringem Streitwert - einen ... Rechtsanwalt finden, der ungeachtet eines im Einzelfall nur geringen Honorars die anwaltliche Vertretung übernimmt.[49]

 

 

c. Folgerungen

All das ist so richtig, dass sich für mich nur eine Frage stellt: trifft das nicht genauso auf den Rest der Rechtspflege zu? Verdient dieser nicht die gleiche Förderung?[50]

 

Zuletzt hat ein Beitrag im Februar-Heft des Anwaltsblatts[51], wonach das Monatsgehalt zu hoch sein soll, welches das OLG Düsseldorf einem Junganwalt zugesprochen hat (2.300,- € brutto), für eine lebhafte Diskussion auch im FORUM Junge Anwaltschaft gesorgt.[52] Ich persönlich glaube nicht, dass jeder der 150.375 Rechtsanwälte 2.300,- Euro monatlich verdient.

 

Umso mehr muss etwas passieren. Wir können und müssen dazu beitragen, dass sich etwas an den soeben diskutierten Umständen ändert. Eine Aufgabe für die junge Generation ist dies schon deshalb, weil die 30-40jährigen den größten Teil der Anwaltschaft stellen, übrigens schon seit Mitte der 80er Jahre (mit 35 – 41 %); jenseits der 60 beläuft sich die Quote nur auf 7,5 %.[53] Auch wenn die Altersverteilung der Rechtsanwälte natürlich nicht mit der Verteilung der Mandate gleichgesetzt werden kann, zeigt dies doch, dass der „Konkurrenzkampf von morgen“ kein Kampf „jung gegen alt“ sein wird, sondern ein Kampf innerhalb einer Generation – dies zeigt auch, wie wichtig es heute schon ist, Kollegialität und Kooperation für morgen den Weg zu bahnen. Eine Lebensaufgabe für das FORUM Junge Anwaltschaft, das 1995/96 mit 92 Mitgliedern gegründet wurde und heute, 13/14 Jahre später, mit 5.343 Mitgliedern die drittgrößte Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins darstellt.[54]

 

Verglichen mit der Zahl der Rechtsanwälte in dieser Altersgruppe ist diese Zahl trotzdem – mit Verlaub – schwach. Bildlich gesprochen, entspricht sie ungefähr der Population der Rechtsanwaltskammer Celle (5.538).[55] Das FORUM muss sich an die Decke strecken, wenn es wirklich etwas bewegen will. Wenn wir uns dabei auf die Politik verlassen, sind wir verlassen – das hat der Vorstoß von Bundesjustizministerin Zypries gezeigt, die vor drei Jahren auf dem 57. Deutschen Anwaltstag in Köln einige Verwunderung hervorgerufen hat mit ihrem Vorhaben, den Streitwert in Abmahnungsstreitigkeiten mit einem neuen Gesetz auf 50 bis 100 Euro zu deckeln.[56] Dies zeigt: unsere Politik versucht eher, die schmerzhaften Symptome einer ungesunden Entwicklung zu betäuben, anstatt von dieser selbst zu kurieren.

 

Teilweise führt sie eine solche auch erst selbst herbei: das BVerfG hat die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht zuletzt deshalb als nicht berufsrechtswidrig angesehen (und die gegenteilige berufsrechtliche Rüge der Rechtsanwaltskammer Berlin, dessen Bescheid und den Beschluss des Anwaltsgerichts Berlin aufgehoben), weil der Gesetzgeber „den Rechtsanwälten durch § 34 RVG im Bereich der außergerichtlichen Beratung den Preiswettbewerb eröffnet“ habe. „Dem stellt sich ein Rechtsanwalt, der seine Beratungsleistungen ab einem bestimmten Preis anbietet und dem Markt überlässt, ob hierfür ein höherer Preis zu erzielen ist.“[57] Zitat Ende.

 

Zur Erinnerung: es ging um einen Startpreis von 1,- Euro, der gerade einmal auf 12,50 Euro hochgehandelt wurde. Zur Klarstellung: das BVerfG ließ es ausdrücklich offen, ob hierin ein berufsrechtswidriges Verhalten liegt; die Rechtsanwaltskammer hatte ihre Rüge aber allein wegen der „Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen“ ausgesprochen, die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls also nicht hinreichend gewürdigt.[58] So oder so liegen Preiswettbewerb und Preiskampf nicht weit auseinander, und Dumping dann auch nicht mehr.

 

 

3. Mehr Richter

Wir brauchen aber nicht nur weniger Rechtsanwälte, sondern auch mehr Richter. Anfang des 20. Jahrhunderts gab es noch mehr Richter als Rechtsanwälte. 1995 kamen demgegenüber bereits 3,4 Anwälte auf einen Richter, 2004 schon 6,2 (knapp 127.000 Rechtsanwälten standen „nur“ gut 20.000 Richter gegenüber); das Verhältnis hat sich also in neun Jahren fast verdoppelt.[59] Die Relation zwischen Richtern und Rechtsanwälten in absoluten Zahlen: seit 2002 geht es mit den Richtern kontinuierlich bergab. Nach der – zweijährlich erstellten - Richterstatistik gab es 1995 noch 22.134 Richter in deutschen Gerichten (plus 16 im BVerfG), während das Bundesjustizministerium 2006 nur noch 20.138 zählen konnte, also 1.996 Richter weniger – gut 9 %.[60]

 

In diesen Zeitraum fällt eine Bausache, in der ich vor nunmehr sechs Jahren – 2003 – Klage erhoben habe. Sie hat schon alle Bemühungen des Gesetzgebers, den sog. Justizkredit abzuschaffen, überlebt. Ich wage die Prognose, dass das auch für das neueste Reformvorhaben gilt, das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen – liebevoll abgekürzt FoSiG (Forderungssicherungsgesetz).

 

Wir brauchen schnellere Verfahren.

 

Das gilt übrigens nicht nur für das Zivilrecht, sondern auch – und erst recht - für das Verwaltungsrecht. Als gleichnamiger Fachanwalt erlebe ich es immer wieder, dass die Bauverwaltungen – nicht nur in Regensburg und nicht nur in Bayern – nicht gemäß BauGB und Landesbauordnung die Baugenehmigung erteilen, sondern nach ihrer eigenen „Facon“ – wenn überhaupt. Dieser Befund ließe sich schnell und rechts-staatlich um-gestalten, z.B. durch eine Bauvoranfrage, die eine verwaltungsgerichtliche Klärung ermöglicht. Der verwaltungsgerichtliche Mehrwert hängt freilich davon ab, ob man in einer Zeit einen Verhandlungstermin bekommt, die dieses Vorgehen wirtschaftlich vertretbar erscheinen lässt – Zeit ist Geld. Stellt man in Rechnung, dass hierfür keine allzu geringen Streitwerte anzusetzen sind (100.000,- Euro sind schnell beisammen), und hieraus auch entsprechende Gerichtsgebühren anfallen, stelle ich mir schon die Frage, ob es sich nicht rechnet, hierfür spezielle Baukammern an den Verwaltungsgerichten zu schaffen. Eine Untersuchung, die diese Frage beantworten würde, habe ich nicht gefunden.

 

Für die Justiz könnte das ein gutes Geschäft sein, genauso im Zivilrecht. Hier wie dort ist klar, dass Rechtspflege - und Rechtsstaat - nur funktioniert, wenn sie schnell funktioniert. Und nahe liegt, dass ein Rechtsstreit umso schneller entschieden werden kann, je mehr Zeit sich der entscheidende Richter dafür nehmen kann, wie viele Richter also auf wie viele Fälle kommen. Bei den Forderungen unserer Interessenverbände sollten wir deshalb die Rechtsprechung nicht vergessen – nur wenn sich Richterschaft und Anwaltschaft wieder die Waage halten, wird auch die Rechtspflege wieder im Lot sein.[61]

 

 

4. Rechtsanwälte und Strafverteidiger sind gleich

a. Männer und Frauen sind gleich...

Ein klares Übergewicht hatten im Parlamentarischen Rat 1949 übrigens die Männer: nicht umsonst reden wir von den „Vätern des Grundgesetzes“, derer es 61 gab. Demgegenüber nur 4 „Mütter“: Davon setzten zwei – Elisabeth Selbert und Friederike „Frieda“ Nadig – beide SPD - gegen einigen Widerstand (auch aus eigenen Reihen) Art. 3 Abs. 2 (Satz 1) GG durch: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“.

 

60 Jahre später ist die Gleichberechtigung nicht nur verfassungsrechtliche, sondern fast schon gesellschaftliche Wirklichkeit, zumal die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ und die „Beseitigung bestehender Nachteile“ 1994 auf Empfehlung der „Gemeinsamen Verfassungskommission“ von Bundestag und Bundesrat bemerkenswerter Weise zum Staatsziel erklärt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG).[62] Wenn ich deshalb nunmehr von Rechtsanwälten und Strafverteidigern spreche, meine ich natürlich auch Rechtsanwältinnen und Strafverteidigerinnen.

 

 

b. ...warum nicht auch Rechtsanwälte und Strafverteidiger?

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Auch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Seit dem „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung“ scheinen einige Rechtsanwälte aber gleicher als andere zu sein.[63] Ich spreche von den Strafverteidigern (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), denen § 160 a Abs. 1 StPO mehr Rechte verleiht als § 160 a Abs. 2 StPO „normal-sterblichen“ Rechtsanwälten (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO). Im Gegensatz zu Strafverteidigern soll für den „gemeinen“ Rechtsanwalt nämlich kein umfassendes Beweiserhebungs- und –verwertungsverbot gelten, sondern nur nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Die Position des FORUMs Junge Anwaltschaft hierzu ist klar und auf der homepage zu lesen:[64] „Telefone von Anwälten, gleich welchen Tätigkeitsschwerpunktes dürfen grundsätzlich und ohne Ausnahme nicht abgehört werden!“ Jedenfalls verträgt sich das Egalitätsprinzip des Grundgesetzes schwerlich mit einem „Rechtsstaat“, der Rechtsanwälte in solche 1. und 2. Klasse spaltet.

 

Das Gesetz hält sich zwar an die Vorgaben des BVerfG zum sog. Großen Lauschangriff (akustische Wohnraumüberwachung), aber – wie die frühere Bundesjustizministerin, nunmehr rechtspolitische Sprecherin der FDP - Sabine Leutheusser-Schnarrenberger - zutreffend bemerkt hat: „nur gerade eben so“.[65] Wer das 54 Seiten lange Urteil nicht mehr ganz genau im Kopf hat, sei an Rn. 148 (S. 23) erinnert, wo das BVerfG das in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO normierte Zeugnisverweigerungsrecht damit erklärt, dass – ähnlich wie beim „Beichtvater“ (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) „dem Gespräch mit dem Strafverteidiger ... die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion“ zukomme, „darauf hinwirken zu können, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt im Strafverfahren wird.“[66]

 

Sollen wir also im Zweitstudium Theologie nachholen? Richten wir lieber eine Fürbitte an den Gesetzgeber, dass er - Pfingsten ist nicht mehr weit - die Eingebung gewinnen möge, dass nicht alles, was verfassungsrechtlich zulässig ist, auch verfassungspolitisch klug ist.[67] Anders gewendet: nicht alles, was das BVerfG als verfassungsrechtliche Mindestanforderung ausmacht, muss auch Mindest-Standard der Legislative sein. Der Gesetzgeber ist nämlich, wie das BVerfG auch drei Seiten und 26 Randnummern weiter konstatiert, „nicht gehindert, mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse zusätzliche Beweisermittlungsverbote zu begründen.“[68] Wie in § 100 c Abs. 6 Satz 1 StPO, der in allen „Fällen des § 53“ den „Lauschangriff“ unzulässig macht.

 

Wie das BKA-Gesetz, genauer: das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.08[69] zeigt (dort § 20 u, der § 160 a StPO zum Verwechseln ähnlich sieht), scheint der Gesetzgeber für diese Anrufungen aber taub zu sein.[70] Die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden[71] scheinen ihn ebenso wenig zu bekümmern wie die Klagen von Berufsorganisationen wie dem Deutschen Anwaltverein, kaum noch zu Anhörungen eingeladen zu werden.[72] Eine Legislative, die den Rechtsanwälten, die mit den von ihr gegebenen Gesetzen zurecht kommen müssen, zu wenig Gehör schenkt, muss sich aber vorwerfen lassen, dass sie nicht den Rechtsstaat gestalten, sondern Grundrechte verwalten, um nicht zu sagen Grundrechte schleifen will. Dies wird dem hohen Stellenwert unserer Grundrechte, die – ich sage es noch einmal – mit But geschrieben sind, nicht gerecht.

 

Ich darf deshalb aus der Rede von Winfried Hassemer zitieren, die der frühere Vizepräsident des BVerfG über „Die Anwaltschaft und die Freiheit“ auf dem 59. Deutschen Anwaltstag in Berlin vor einem guten Jahr (am 02. Mai 2008) gehalten hat: „Wer die Anwaltschaft unter dem Maßstab des Geheimnisschutzes in zwei Lager teilt, legt die Axt – auch wenn er dafür ansonsten gute Gründe haben mag - ans Hausgut der Rechtsanwälte. ... Das Zeugnisverweigerungsrecht mit seinen weiten Konsequenzen ist nicht nur im Interesse des Beschuldigten, es ist vor allem im Interesse der Anwaltschaft als einer Institution des Rechtsstaats gewährleistet; ein Rechtsanwalt, der sich auf diese Garantie nicht mehr verlassen kann, ist von den überkommenen Garantien seiner Profession verlassen worden, er ist normativ und praktisch verarmt.“[73]

 

 

IV. Übermorgen: Generation Z

1. Deutsch als Grund-Sprache?

Weniger Rechtsanwälte, mehr Richter und weniger staatliche Eingriffe – all das ist erforderlich, um einer Verarmung der Rechtsanwälte morgen schon heute entgegen zu wirken. Aber wir wollen noch ein wenig weiter blicken - in welcher „Verfassung“ befinden wir uns übermorgen? Und haben wir Anlass, unsere Verfassung zu ändern?

 

Schauen wir uns einmal an, was für Gedanken sich die Politik in letzter Zeit zu Grundgesetzänderungen gemacht hat. Die CDU hat auf ihrem Bundesparteitag zum Ende des letzten Jahres angeregt, in Art. 22 GG den aufregenden, um nicht zu sagen alarmierenden Zusatz aufzunehmen: „Die Sprache der Bundesrepublik Deutschland ist Deutsch.“ Tatsächlich eignen sich Dinge, die allzu transitorisch oder der Mode unterworfen sind, nicht für Einträge ins Grundgesetz – genausowenig wie solche, die als Selbstverständlichkeiten dem Grundgesetz schon zugrunde liegen. Zu ihnen gehören unter anderem die historischen Details, die es überhaupt erlauben, von Deutschland zu sprechen. Wer sie betont, glaubt sie verloren.[74]

 

 

2. Wirtschaftskrise!

Zurück zu Visionen: wir befinden uns immer noch in einer Wirtschaftskrise. Zitat aus Generation X: „Okay, wir durchlaufen alle mal eine Krise, sonst wären wir nicht intakt“[75] – aber eine solche Krise hat es in den letzten 60 Jahren nicht gegeben. Und wir wissen: „das Wort Krise setzt sich im Chinesischen aus zwei Schriftzeichen zusammen. Das eine bedeutet Gefahr und das andere Gelegenheit.“[76]

 

Gelegenheit für einen gelungenen Beitrag des Grundgesetzes? Immerhin half das 15. Änderungsgesetz vom 08.06.67 mit der Neufassung des Art. 109 GG – globale Konjunktursteuerung und mehrjährige Finanzplanung - und dem Beschluss des Stabilitätsgesetzes, die Rezession der sechziger Jahre zu überwinden, indem diese jedenfalls mit dazu beitrugen, eine wirtschaftspolitische Aufbruchstimmung zu schaffen.[77]

 

Bis zu unserer heutigen Wirtschaftskrise war freilich die ökonomische Theorie von J.M. Keynes, die der Neufassung des Art. 109 GG zugrunde lag, schon wieder out: dass sich der Ablauf der seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu beobachtenden kontinuierlichen Konjunkturzyklen durch fiskalpolitische Maßnahmen des Staates beeinflussen lässt, so dass es ökonomisch und politisch geboten ist, die staatliche Haushalts- und Finanzpolitik im Interesse der Konjunkturstabilisierung auf eine antizyklische Steuerung des Konjunkturablaufs auszurichten und ihr die dazu notwendigen rechtlichen Instrumentarien zu verschaffen, hielt man schon wieder für fraglich. In war der Monetarismus, der unter Ablehnung fiskalpolitischer Eingriffe in den Marktmechanismus das Konzept einer an der Investitionsbereitschaft der Unternehmen ansetzenden Angebotspolitik entwickelt hat. Wie dem auch sei: Aufgabe des Gesetzgebers ist es, dafür zu sorgen, dass die Instrumentarien der Haushalts- und Finanzpolitik mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Schritt halten.[78]

 

Und was macht unser Staat? Statt an eine neue Wirtschaftsordnung auch nur zu denken, führt er eine Abwrackprämie für Private ein, ohne etwas an der Dienstwagenbesteuerung zu ändern - ein Ungleichgewicht, wie selbst Bundeskanzlerin Merkel Anfang März beim Bundesverband der Freien Berufe eingeräumt hat. Darüber sollte man nachdenken in einer Zeit, wo eine Million selbständige Freiberufler drei Millionen Angestellte beschäftigen.[79]

 

 

3. Räumliche Neugliederung

a. Föderalismus statt Reform

Und was sollte die letzte „tiefgreifende Verfassungsreform“ sein? „Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform“.[80] Wie fällt deren Bilanz aus?

 

Die Entstehung partiell geltenden Bundesrechts wird deutlich begünstigt, die Gefahr schwer berechenbarer Gemengelagen von Bundes- und Landesrecht ist nicht von der Hand zu weisen. Europatauglicher ist unsere föderale Ordnung damit nicht geworden.[81] Auch wenn es keine Rahmengesetzgebung mehr gibt: mit den unterschiedlichen Spielarten der konkurrierenden Gesetzgebung wird diese Vereinfachung mehr als wettgemacht. Abgesehen vom Inhalt der Neuordnung beanstande ich aber auch das Verfahren, in dem sie zu Stande kam, selbst im Vergleich mit der Verfassungsrevision 1994. War diese immerhin einer intensiven parlamentarischen Beratung unterzogen worden, so ist die Föderalismusreform vorrangig außerparlamentarischer Provenienz. Meinungsbildung im Parlament fand kaum statt, die Anhörungen erst, nachdem die Entscheidungen gefallen waren – sie hatten mehr oder weniger Alibifunktion.[82]

 

Ich frage also auch: Funktioniert unsere Verfassungskultur noch? Und schließe mich Christoph Degenhart an: „Das Grundgesetz als die Verfassung der Bundesrepublik sollte die gesicherte, verlässliche Grundlage für das Spiel der politischen Kräfte bieten, nicht dessen Gegenstand.“[83]

 

 

b. Föderalismus durch Fusion

60 Jahre Grundgesetz, und lang noch nicht in Rente – trotzdem ist der deutsche Bundesstaat in die Jahre gekommen. Unsere Bundesländer gehen schon lange am Stock. Nur fünf sind aus eigener Kraft überlebensfähig, die anderen elf fristen ihr Dasein in abhängiger Unmündigkeit. Eine Neustrukturierung tut Not.[84] Art. 79 Abs. 3 GG garantiert zwar „auf immer und ewig“ die Gliederung des Bundes in Länder, nicht aber den Erhalt jedes einzelnen Landes, wie die nach Art. 29 GG mögliche Neugliederung des Bundes (oder von Teilgebieten) zeigt.[85] Kein Verantwortlicher wagte sich bisher daran, obwohl die Große Koalition zum ersten Mal in der Geschichte des vereinten Deutschlands mit der Zweidrittelmehrheit im Parlament die Chance (gehabt) hätte, Art. 29 GG zu ändern und den Volksentscheid abzuschaffen, um das Bundesgebiet durch ein Bundesgesetz neu zu gliedern.[86]

 

Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 GG kann das Bundesgebiet neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Nach Art. 29 Abs. 2 GG ergehen Maßnahmen dieser Art durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Schon mit Art. 5 des Einigungsvertrags v. 31.08.90 empfahlen die Regierungen der beiden Vertragsparteien den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern und die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von Art. 29 GG (nämlich durch Vereinbarung der beteiligten Länder, vgl. dazu Art. 118 a GG). Art. 29 GG, der die verfahrensrechtlichen Hürden für eine Neugliederung seit jeher sehr hoch angesetzt und die Kompetenz zur Neugliederung beim Bund konzentriert hat, wurde hiernach auf Empfehlung der bereits erwähnten Gemeinsamen Verfassungskommission um einen Abs. 8 ergänzt, zugunsten einer „staatsvertraglichen Option“ der Länder.[87]

 

Wie der nachfolgende Versuch der Neugliederung Berlin – Brandenburg gezeigt hat, ist das eigentliche Problem aber nicht die Qual der Wahl zwischen Bundesgesetz oder Staatsvertrag, sondern der anschließende Volksentscheid. Die Volksabstimmung 1996 scheiterte bekanntlich am ablehnenden Votum der brandenburgischen Bevölkerung. Während in Berlin 53,60 % der Einwohner für die Neugliederung stimmten, entschieden sich die Brandenburger mit 62,72 % klar gegen den Zusammenschluss. Vielleicht war den Brandenburgern schlicht klar, dass aus der Vereinigung zweier wirtschaftlich schwacher Länder keine starke Wirtschaftseinheit entsteht.[88] Es wäre trotzdem schade, wenn das Thema damit tot wäre.

 

Wie das Beispiel Baden-Württemberg (Art. 118 GG) zeigt, darf nämlich auf die entscheidende Mitwirkung des Volkes durchaus verzichtet werden.[89] Und: das Verhältnis von Bund und Ländern nach dem Grundgesetz ist kein Evangelium – es ist schon deshalb von Anfang an offen und diskutierbar, weil die Länder – anders als unter den Verfassungen von 1871 und 1919 - ihre konkrete historische Individualität und Identität weitgehend verloren hatten. Sie waren Zweckschöpfungen der Aliierten, einmal abgesehen von Bayern[90] und den norddeutschen Stadtstaaten. Konnte einerseits an ein historisch gewachsenes Substrat kaum angeknüpft werden, was im Neuordnungsgebot des Art. 29 GG bewussten Ausdruck fand, blieb andererseits die Entwicklung zum eigentlichen Sinngehalt bundesstaatlicher Ordnung unter dem Grundgesetz 1949 noch notwendig unklar, oder: im eigentlichen Sinn un-reif.[91]

 

Die 17 Finanzminister in 16 Hauptstädten haben uns in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise allerdings genau so wenig geholfen wie die über 100 Fahrbereitschaften der Ministerien in der Bundesrepublik. Von den Alpen bis zur Nordsee leiten 137 Landesminister Behörden, die von 1.800 Landtagsabgeordneten kontrolliert werden. Der Think Tank 30 Deutschland des Club of Rome plädiert deshalb schon seit Jahren „für die starken Sechs“ und meint damit den Hansebund (14,9 Millionen Einwohner in Schleswig Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen[92], Hamburg und Niedersachsen), Sachsen-Brandenburg (12,7 Millionen Einwohner von Berlin[93], Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt), Mittelrhein-Thüringen (13,6 Millionen Einwohner aus dem Saarland, Rheinland-Pfalz, Hessen und Thüringen), Nordrhein-Westfalen (18,1 Millionen Einwohner), Baden-Württemberg (10,7 Millionen Einwohner) und Bayern (12,5 Millionen Einwohner).[94]

 

Der Think Tank 30 ist ein interdisziplinäres und interkulturelles Netzwerk junger Leute um die 30, die sich mit Zukunftsfragen auseinander setzen und in der Diskussion um Zukunftsverantwortung und Nachhaltigkeit alte Positionen aus einem neuen Blickwinkel betrachten.[95] Mit seinem Vorschlag entstehen nicht nur starke, fast gleich große Länder, sondern es verschmelzen auch neue und alte Bundesländer.[96] Die Trennlinie zwischen Ost und West würde aufgehoben.[97] Darüber nicht nachzudenken, ist ein Fehler, den kommende Generationen büßen müssen – nicht nur, aber auch die Rechtsanwälte von morgen und übermorgen.[98]

 

 

4. Mehr Transparenz und weniger Korruption

a. Transparency International

Zurück zur alltäglichen Anwaltspraxis: dass wir meiner Meinung nach schon morgen mehr Richter und weniger Rechtsanwälte brauchen, habe ich schon gesagt und mich außerdem für weniger staatliche Eingriffe ausgesprochen; für übermorgen möchte ich noch etwas hinzufügen: wir brauchen langfristig nämlich mehr Transparenz, um unsere Aufgabe als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfüllen zu können. Transparenz öffentlicher Entscheidung macht außerdem immun gegen Korruption.[99] Wir sollten in der Rangliste der Korruptionsstatistiken nicht in die 2. Liga absteigen. 2008 haben wir hinter Österreich und HongKong den 14. Platz belegt.[100]

 

 

b. Akteneinsicht und Informationsfreiheitsgesetze

Wir brauchen ein verbessertes Recht auf Akteneinsicht: Warum sehen § 147 Abs. 4 StPO und § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Überlassung von Akten in Kanzleiräume vor, § 39 VwVfG aber nicht? Carl Hermann Ule bemängelte dies schon vor 33 Jahren (1976) mit folgenden Worten: „Nicht aufgegriffen hat der Bundestag die Anregung des Deutschen Anwaltvereins, eine Vorschrift aufzunehmen, dass einem Rechtsanwalt als Bevollmächtigten die Akten auf Antrag zur Einsichtnahme in seine Kanzlei überlassen werden, soweit dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Mit Recht hat der Anwaltverein darauf hingewiesen, dass eine solche Vorschrift der Stellung der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege entspreche und dass die im Strafprozess (§ 147 Abs. 4 StPO) und im Verwaltungsprozess (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bestehende Regelung auch für das Verwaltungsverfahren tragbar sein müsse.“[101] Dem ist nichts hinzuzufügen.

 

Und wir brauchen in allen Ländern Informationsfreiheitsgesetze, nicht nur in Brandenburg[102], Berlin, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Saarland und Thüringen, sondern auch in Bayern, Niedersachsen und den übrigen fünf.[103] Beides hat Michael Kloepfer schon vor 15 Jahren angeregt, um durch solche Gewährleistungen nicht zuletzt Antworten auf die Desinformationspolitik des SED-Regimes zu geben; als verfassungsrechtliche Eckpfeiler der staatlichen Informationsherrschaft stünden sie auch einem vereinten Deutschland gut zu Gesicht.[104]

 

 

V. Zusammenfassung und Ausblick

1. Leitbild: Organ der Rechtspflege

Kommen wir zum Schluss. Mein Ziel war es, die Gedanken der Generation X zu Deutschlands „Verfassung“ unter der Überschrift „60 Jahre Grund-Gesetz – und lang noch nicht in Rente“ auf den Punkt zu bringen. Ich selbst werde gerade in Rente gehen, wenn die Kollegen, die in diesen Tagen gezeugt oder geboren werden, mit der Arbeit als Rechtsanwalt anfangen – ob es dann überhaupt noch ein Grundgesetz geben wird, wissen wir alle nicht.

 

Ich hoffe aber sehr, dass es auch dann noch Rechtsanwälte gibt, die dem Leitbild entsprechen, das ich mir in den Farben unserer Verfassung ausgemalt habe: Organe der Rechtspflege, die sich ihrer Verantwortung bewusst sind, den Rechtsstaat zu gestalten.[105]

 

Dies wird nur gehen – ich fasse zusammen, wenn Richterschaft und Anwaltschaft gemeinsam eine funktionierende Rechtspflege gewährleisten (können);[106] meiner Meinung nach braucht es dazu weniger Rechtsanwälte und mehr Richter. Der Gesetzgeber muss den Rechtsanwälten, die von Berufs wegen dazu berufen sind, den Rechtsstaat zu gestalten, wieder mehr Gehör schenken, anstatt sie in Anwälte erster und zweiter Klasse aufzuspalten und hierdurch rechtlicher und praktischer Verarmung zu überlassen. Unsere Wirtschaft wird nur überleben, wenn sich die Politik mit grundlegenden – föderalen - Reformen der Wirtschafts- und Verfassungsordnung befasst, die in der Fläche wirksam sind, anstatt ihre Energien in Scheinproblemen zu binden. Schließlich muss sich auch die Verwaltung dem Rechtsstaat öffnen, denn nur mit größtmöglicher Transparenz können wir Korruption abhalten und den Rechtsstaat gemeinsam gestalten.

 

 

2. Väter und Mütter, Kinder und Enkel des Grundgesetzes

Der letzte Vater des Grundgesetzes – Hannsheinz Bauer - ist Mitte Juli 2005 gestorben, im Alter von 96 Jahren; Bauer war das letzte noch lebende Mitglied des Bonner Parlamentarischen Rats, der 1949 das Grundgesetz erarbeitet und verabschiedet hatte.[107] Dieses Aussterben des Parlamentarischen Rats vor vier Jahren zeigt vielleicht mehr noch als unser 60-Jahres-Jubiläum, dass das Grundgesetz in eine neue Generation hineingewachsen ist. Um im Bild zu bleiben: als Generation X sind wir schon lange nicht mehr die Kinder des Grundgesetzes. Wir sind die Enkel und Urenkel. Und auch wir wollen, um nochmals und letztmals Douglas Coupland zu zitieren, „aus unserem Leben Erzählungen schöpfen, die in ihrem Verlauf der Mühe wert waren.“[108]

 

Morgen, am 23.05.09, vor 60 Jahren hat der Parlamentarische Rat in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass das am 08.05.49 beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland durch die Volksvertretungen von mehr als 2/3 der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet und die Grundlage für unsere Bundesrepublik Deutschland geschaffen.

 

Dieser Staat ist wandelbar. Er kann und muss sich und seine Verfassung ändern, um der Verfassung Deutschlands gerecht zu werden. Jede Generation hat die Verfassung, die sie verdient. „Wenn wir wollen, dass alles bleibt wie es ist, dann ist es nötig, dass alles sich verändert.“[109]

 


[1]    Deren Festschreibung im Grundgesetz (anstelle wirtschaftsverfassungsrechtlicher Neutralität) fordert mit Recht Michael Kloepfer: „Verfassungsgebung als Zukunftsbewältigung aus Vergangenheitserfahrung: Zur Verfassungsgebung im vereinten Deutschland“, in: Kontinuität und Diskontinuität in der deutschen Verfassungsgeschichte: Von der Reichsgründung zur Wiedervereinigung – Seminar zum 80. Geburtstag von Karl August Bettermann, S. 81.

[2]    Zu deren Verfassung vom 07.10.1949 vgl. Michael Kloepfer (Fn. 1), S. 59 ff.

[3]    Dabei sollten sich die Deutschen im Osten wie im Westen Deutschlands darüber einig sein, „dass sich ein totalitäres Erziehungsregime, ein Leben ohne Presse- und Reisefreiheit, ein tödliches Grenzregime oder ein umfassendes Überwachungs- und Bespitzelungssystem wie in der DDR nicht wiederholen darf“; Michael Kloepfer (Fn. 1), S. 65 f. Ibd. S. 67 zu sog. „Errungenschaften“ der DDR: „Das Argument z.B. der flächendeckenden Versorgung mit Kindergartenplätzen in der DDR als Legitimation für ihr totalitäres Herrschaftssystem erinnert in seiner elementaren politischen Maßstabslosigkeit an das Argument, unter Hitler seien immerhin Autobahnen gebaut worden.“ Zum „Extrem des fürsorglichen Staates“ ibd. S. 80.

[4]    Dies allein mag die Ausstrahlung und ideelle Vorbildfunktion veranschaulichen, die man der ersten deutschen Verfassung beizumessen hat; Michael Kloepfer (Fn. 1), S. 39.

[5]    Horst Dreier („Kontexte des Grundgesetzes“, in: DVBl. 1999, S. 667 ff., dort Fn. 46) im Anschluss an Dieter Grimm.

[6]    Horst Dreier (Fn. 5), DVBl. 1999, S. 667 ff.

[7]    Der „Konstitution“ wird „Scheinkonstitutionalismus“ und „Scheindemokratie“ vorgeworfen.

[8]    Dieter Grimm, Die Zukunft der Verfassung, 2. Aufl., S. 105; Hasso Hofmann: „Die Grundrechte 1789 – 1949 – 1989“, in: NJW 1989, S. 3177 ff., 3177.

[9]    Horst Sendler: „40 Jahre Rechtsstaat des Grundgesetzes: Mehr Schatten als Licht?“, in: DÖV 1989, S. 482 ff., 482.

[10]   Hasso Hofmann (Fn. 8), NJW 1989, S. 3177 ff., 3179. In der Virginia Bill of Rights (1776) werden statt solcher objektiver Grundgesetze des Ganzen rights, d.h. subjektive Rechte des Einzelnen, als basis and foundation of government genannt.

[11]   Peter Huber, in: Michael Sachs (Hrsg.): Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Rn. 5 zur Präambel; Hans D. Jarass, in: ders./Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Einl. 1.

[12]   Wolfgang Hoffmann-Riem: „Das Grundgesetz – zukunftsfähig?“, in: DVBl 1999, S. 657 ff.; Hans D. Jarass (Fn. 11), Einl. 1; Rupert Scholz: „Zehn Jahre Verfassungseinheit“, in: DVBl. 2000, S. 1377 ff., 1377.

[13]   Hasso Hofmann (Fn. 8), NJW 1989, S. 3177 ff., 3179.

[14]   Michael Kloepfer (Fn. 1), S. 45.

[15]   Pressemitteilung Nr. 106/2008 v. 11.12.08, im Internet unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-106.html.

[16]   Hasso Hofmann (Fn. 8), NJW 1989, S. 3177 ff., 3184.

[17]   Hans D. Jarass (Fn. 11), Einl. 1.

[18]   Michael Kloepfer (Fn. 1), S. 49.

[19]   Dieter Grimm (Fn. 8), S. 375 f. Michael Kloepfer (Fn. 1), S. 49. Zur „Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert“ BVerfG, Urt. v. 15.02.06 (Az. 1 BvR 357/05 - Luftsicherheitsgesetz), Rn. 119 (im Internet unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html); Urt. v. 03.03.04 (Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 – Großer Lauschangriff), Rn. 115 (im Internet unter http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr237898.html).

[20]   Dieter Grimm (Fn. 8), S. 393; Wolfgang Hoffmann-Riem (Fn. 12), DVBl 1999, S. 657 ff.

[21]   Michael Kloepfer (Fn. 1), S. 35 f.

[22]   Michael Kloepfer (Fn. 1), S. 48 f.

[23]   Dieter Grimm (Fn. 8), S. 399.

[24]   § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung, im Internet unter http://www.davforum.de/307.

[26]   Hans-Peter Schneider: „Das Grundgesetz – auf Grund gesetzt? Die Deutschen haben wenig Talent zur Verfassungsreform“, in: NJW 1994, S. 558 ff., 559.

[27]   Douglas Coupland, Generation X: Geschichten für eine immer schneller werdende Kultur, Goldmann 1995, S. 47.

[28]   Die Zukunft der Verfassung, 2. Aufl., S. 391 f.

[29]   Dem tiefen Pessimismus und Idealismus der Generation X folgt laut Coupland der „Now Denial: Sich einreden, daß die einzige Zeit, die es wert war zu leben, die Vergangenheit war, und daß die einzige Zeit, die überhaupt wieder interessant sein könnte, die Zukunft ist“; Douglas Coupland (o. Fn. 27), S. 63.

[30]   Zum ersten Mal hatte der ZEIT-Autor Matthias Stolz Anfang 2005 einen ZEIT-Artikel mit dem Begriff „Generation Praktikum“ überschrieben - in Anlehnung an ältere Begriffe wie Generation Golf oder Generation X; mehr bei http://de.wikipedia.org/wiki/Generation_Praktikum.

[33]   Douglas Coupland (o. Fn. 27), S. 14.

[34]   Das Grundgesetz legt in Art. 20 Abs. 3 die Verfassungsbindung des Gesetzgebers und die Gesetzesbindung von vollziehender Gewalt und Rechtsprechung fest und verteilt diese Funktionen in Art. 20 Abs. 2 auf besondere Organe. Damit nimmt es den Kerngehalt des Rechtsstaats auf, auch wenn der Begriff selber an dieser Stelle nicht auftaucht; die Lücken im Rechtsschutz gegen den Staat sind mit Art. 19 Abs. 4 geschlossen worden; Dieter Grimm (Fn. 8), S. 166.

[35]   Christoph Degenhart, in: Michael Sachs (Hrsg.): Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Rn. 76 zu Art. 103; Bodo Pieroth, in: Hans D. Jarass/ders.: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Rn. 43 zu Art. 103 („Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips“).

[36]   Rn. 34 zu Art. 103 m.w.N. (vgl. Fn. 35).

[37]   Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung und konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung; BVerfG, Urt. v. 30.03.04 (Az. 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01), Rn. 102; im Internet unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040330_2bvr152001.html.

[38]   BVerfG, Urt. v. 30.03.04 (Az. 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01), Rn. 103 (Fn. 37).

[39]   Zur Bedeutung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit für die Eignung als Rechtsanwalt – als Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege – BVerfG, Beschl. v. 21.09.00; Az. 1 BvR 514/97, Rn. 18; URL: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20000921_1bvr051497.html.

[41]   Ausführlich Carolin Ott: „FORUM-Thesen zum Bologna-Modell“, in: Advoice 2008, S. 50 f.

[42]   Carolin Ott (FN. 41), Advoice 2008, S. 50 f., 50: „Das FORUM sieht die derzeitige Ausbildungssituation vor allem im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage für Berufsanfänger als dringend reformbedürftig an.“

[43]   Entwicklung der Zahl zugelassener Rechtsanwälte von 1950 bis 2009, URL: http://www.brak.de/seiten/pdf/Statistiken/2009/Entwicklung.pdf.

[44]   Bericht „Zur Lage der Anwaltschaft“, in: WIR 2009, S. 58 f., 59: „Die Konkurrenz auf dem Rechtsberatungsmarkt nimmt zu.“

[45]   Urt. v. 20.02.09; Bericht in WIR 2009, S. 56.

[46]   LG Köln, Beschl. v. 12.11.08 und Urt. v. 03.02.09 (Az. 33 O 353/08), AnwBl 2009, S. 226 f.; Lutz Wilde: „Prüfsiegel für den Anwalt – was macht den guten Anwalt aus und wie darf er es dem Markt mitteilen?“, in: AnwBl 2009, S. 184 ff.; Bericht „DEKRA-Zertifizierung für Juristen: Zulässige Werbung oder Irreführung?“, in: WIR 2009, S. 15.

[47]   Lutz Wilde (Fn. 46), AnwBl 2009, S. 184 ff., 185.

[48]   Das BVerfG nahm deshalb die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (§ 93 a BVerfGG); BVerfG, Beschl. v. 27.02.08 (Az. 1 BvR 1295/07), Rn. 25 ff., 33, 39, 41 (URL: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080227_1bvr129507.html).

[49]   BVerfG, Beschl. v. 27.02.08 (Az. 1 BvR 1295/07), Fn. 48 (Rn. 46).

[50]   BVerfG, Beschl. v. 27.02.08 (Az. 1 BvR 1295/07), Fn. 48 (Rn. 41): „Die Förderung der Rechtspflege ist schon allgemein ein wichtiges Gemeinschaftsgut“.

[51]   Paul-Werner Beckmann: „Mindestlohn für Rechtsanwälte?“, in: AnwBl 2009, S. 102.

[52]   Malte Dedden/Tobias Sommer: „Mindestlöhne für Junganwälte? Eine Diskussion: FORUM will Positionspapier“, in: AdVoice 2009, S. 54.

[53]   Tobias Sommer: „Schallmauer durchbrochen – BRAK zählt 150.375 Anwälte“, in: Advoice 2009, S. 36.

[54]   Tobias Sommer (Fn. 53), Advoice 2009, S. 36.

[55]   Bericht „Zur Lage der Anwaltschaft“, in: WIR 2009, S. 58 f., 58.

[56]   Brigitte Zypries: „Den Markt für Rechtsberatung nur in Randbereichen öffnen: Grußwort der Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries auf dem 57. Deutschen Anwaltstag“, in: AnwBl. 2006, S. 457 f.

[57]   BVerfG, Beschl. v. 19.02.08 (Az. 1 BvR 1886/06), Rn. 26 (URL: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080219_1bvr188606.html).

[58]   BVerfG, Beschl. v. 19.02.08 (Az. 1 BvR 1886/06), Fn. 57 (Rn. 2, 13, 28): „Die angegriffenen Entscheidungen beruhen, weil sie Versteigerungen anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus schlechthin für berufwidrig halten, auf der nicht hinreichend gewürdigten Bedeutung und Tragweite der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit.“

[59]   Tobias Sommer (Fn. 53), Advoice 2009, S. 36. Auf einen Richter oder Staatsanwalt entfielen in Bayern 2007 8,9 Rechtsanwälte; Bericht „Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2007 in Bayern“, in: WIR 2008, S. 129.

[60]   Bericht „Richterstatistik 2006“, in: WIR 2008, S. 172.

[61]   Winfried Hassemer: „Die Anwaltschaft und die Freiheit“, in: AnwBl 2008, S. 413 ff., 421: „Nicht nur ihr Verhältnis zur Rechtspflege muss den Anwälten am Herzen liegen; die Rechtspflege selber sollte zu ihren Sorgen gehören.“

[62]   Gesetz vom 27.10.94 (BGBl. I S. 3146); Begründung des Gesetzentwurfs, BR-Drs. 886/93 (v. 03.12.93), S. 6, 8, 10 („kein Individualanspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln“).

[63]   Die eigentliche Neuerung des Gesetzes – die Vorratsdatenspeicherung – ist dank BVerfG seit 11.03.08 vorläufig nur noch teilweise anwendbar; Mareke Aden: „Die große Koalition und ihre Strafrechtsreformen: Viele Gesetze – wenig Lösung“, in: AnwBl. 2009, S. 270 f., 271.

[65]   Vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (§ 160 a StPO), BT-Drs. 16/11170 (v. 02.12.08), im Internet unter http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/111/1611170.pdf. Bericht „Berufsgeheimnisschutz für Anwälte: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Interview“, in: BRAKMagazin 2009, S. 8.

[66]   Urt. v. 03.03.04 (Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 – Großer Lauschangriff), Rn. 148 (Fn. 19).

[67]   Christian Winterhoff: „Die Freiheit in Sicherheit bringen“, in: AnwBl 2008, S. 402.

[68]   Urt. v. 03.03.04 (Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 – Großer Lauschangriff), Rn. 174 (Fn. 19): „Ob es verfassungsrechtlich geboten war, sämtliche Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO einem absoluten Überwachungsverbot zu unterstellen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“

[70]   Nicolas Lührig: „Keine Zwei-Klassen-Gesellschaft von Berufsgeheimnisträgern“, in: AnwBl 2009, S. 106 ff.

[71]   Bericht „BKA-Gesetz wird ein Fall für Karlsruhe“, in: Berliner Morgenpost v. 24.04.09, online http://www.morgenpost.de/printarchiv/politik/article1079359/BKA_Gesetz_wird_ein_Fall_fuer_Karlsruhe.html.

[72]   Mareke Aden (Fn. 63), AnwBl. 2009, S. 270 f.

[73]   Winfried Hassemer (Fn. 61), AnwBl 2008, S. 413 ff., 419.

[74]   Jens Jessen: „Was ist Deutsch? Das Grundgesetz kann jedenfalls die Sprache nicht schützen“, in: DIE ZEIT vom 11.12.08 (Nr. 51), S. 53. Zu Bundesflagge (Art. 22 Abs. 2 GG) und Nationalhymne Philipp Steinberg: „Streit um die Nationalhymne“, in: JuS 2001, S. 208.

[75]   Douglas Coupland (o. Fn. 27), S. 49.

[76]   John F. Kennedy, in: ZEIT MAGAZIN Nr. 34 v. 26.03.09, S. 34.

[77]   Gerhard Robbers: „Die Änderungen des Grundgesetzes“, in: NJW 1989, S. 1325 ff., 1329.

[78]   Hans Bernhard Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf: Kommentar zum Grundgesetz, 11. Aufl. 2008, Rn. 1a zu Art. 109.

[79]   Nicolas Lührig: „Kanzlerin lobt das neue Leitbild der Freien Berufe“, in: AnwBl. 2009, VIII.

[80]   So der Titel eines Aufsatzes von Christoph Degenhart, in: NVwZ 2006, S. 1209 ff.

[81]   Felix Ekardt/Raphael Weyland („Föderalismusreform und europäisches Verwaltungsrecht“, in: NVwZ 2006, S. 737 ff., 741) zufolge „ist die Föderalismusreform insoweit mit dem europäischen Verwaltungsrecht unvereinbar, wie sie die Umsetzung europäischer Rechtsakte in nationales Recht erschwert“. „Direkt europarechtswidrig“ ist ihrer Meinung nach das an die Stelle der Rahmengesetzgebung getretene Länderrecht zur Abweichungsgesetzgebung innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebung.

[82]   Christoph Degenhart (Fn. 82), NVwZ 2006, S. 1209 ff. 1215 f.

[83]   Christoph Degenhart (Fn. 82), NVwZ 2006, S. 1209 ff. 1216.

[84]   Ähnlich Ferdinand Kirchhof: „Klarere Verantwortungsteilung von Bund, Ländern und Kommunen?“, in: DVBl. 2004, S. 977 ff., 980, 986.

[85]   Bodo Pieroth: „Politischer Freiraum zur Umgestaltung des Bundesstaats“, in: ZRP 2008, S. 90 ff., 90 f.: „Der Umgestaltung des Bundesstaats durch Verfassungsänderung sind durch Art. 79 Abs. 3 GG Grenzen gezogen. Diese Grenzen sind aber erheblich weiter gesteckt als häufig angenommen wird.“

[86]   Erich Röper: „Bremens Selbständigkeit Gemeinwohlbelang?“, in: NVwZ 2003, S. 51 f., 52; Bericht „Plädoyer für die starken Sechs“, SPIEGEL online am 15.12.06, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,454565,00.html.

[87]   Gesetz vom 27.10.94 (BGBl. I S. 3146); Begründung des Gesetzentwurfs, BR-Drs. 886/93 (v. 03.12.93), S. 9, 14 f. („kein Neugliederungsgebot“). Weitere Schritte in dieser Richtung fordert Ferdinand Kirchhof (Fn. 84), DVBl. 2004, S. 977 ff., 980: „Das Verfahren des Art. 29 GG ist zu umständlich für eine Neugliederung.“

[88]   Rudolf Wassermann: „Das ungelöste Hauptstadtproblem“, in: NJW 2003, S. 1367 f., 1367.

[89]   BVerfG, Urt. v. 30.05.56 (Az. 2 BvP 1/56), NJW 1956, S. 1105 f.; Bodo Pieroth (Fn. 85), ZRP 2008, S. 90 ff., 91.

[90]   Zur Nichtzulassung eines Volksbegehrens zur Bildung eines Landes Franken vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.97 (Az. 2 BvP 1/94), NVwZ 1998, S. 167 f.

[91]   Gerhard Robbers (Fn. 77), NJW 1989, S. 1325 ff., 1330.

[92]   Kein Land ist überschuldet wie Bremen, auch nicht Berlin bezogen auf die mehr als fünffache Bevölkerungszahl; Erich Röper (Fn. 86), NVwZ 2003, S. 51 f., 52.

[93]   Rudolf Wassermann (Fn. 88), NJW 2003, S. 1367 f., 1367: „Trotz der Regelungen im Finanzvertrag von 1994, der dem Bund die Abgeltung der Aufwendungen Berlins bei der Wahrnehmung gesamtstaatlicher Repräsentation zur Pflicht macht, ist der Stadtstaat hoch verschuldet.“

[94]   Bericht „Plädoyer für die starken Sechs“, SPIEGEL online am 15.12.06, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,454565,00.html. Nach Bodo Pieroth (Fn. 85, ZRP 2008, S. 90 ff., 91) müssen mindestens drei Bundesländer fortbestehen.

[96]   Eine grundsätzliche Neupositionierung des Föderalismus über eine Einnahmeautonomie der Länder hin zu einem Wettbewerbsföderalismus forderte schon 1996 Gunnar F. Schuppert: Voraussetzung eines solchen Wettbewerbs sei dann aber, dass die Konkurrenten annähernd gleich stark seien. Dieses Erfordernis können einen Zwang zur Neugliederung auslösen; Steffen J. Iwers: „Bericht über die 2. Fachtagung des Kommunalwissenschaftlichen Institutes der Universität Potsdam am 02.02.96“, in: DVBl. 1996, S. 418.

[97]   Bericht „Plädoyer für die starken Sechs“, SPIEGEL online am 15.12.06, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,454565,00.html.

[98]   „Wofür es aber schwer falle, Verständnis aufzubringen, so Meyer, sei die Tatsache, dass man nicht einmal gewillt sei, der nächsten Generation den Weg zu einer sinnvollen Neuordnung zu ebnen und den Artikel 29 des Grundgesetzes (Neugliederung des Bundesgebietes) zu reformieren, dessen Funktion in der derzeitigen Fassung die Neuordnung weitgehend verhindere“; Bericht „Föderalismusreform stößt bei Experten weitgehend auf Zustimmung“, in: LNCA 2006, 93264 vom 15.05.06.

[99]   Hermann Striedl/Thomas Troidl: „Mehr Demokratie im Gemeinderat – Transparenz und Grundsatz des freien Mandats im Kommunalrecht“, in: BayVBl. 2008, S. 289 ff., 299.

[100] So die Tabelle bei Transparency International: http://www.transparency.de/Tabellarisches-Ranking.1237.0.html.

[101] Carl Hermann Ule: „Das Verwaltungsverfahrensgesetz“, in: DVBl. 1976, S. 421 ff., 428.

[102] Brandenburg hat als erstes und einziges Land die Informationszugangsfreiheit in seiner Verfassung verankert (Art. 21 Abs. 4) und 1998 als erstes Land ein Informationsfreiheitsgesetz – das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz – verabschiedet.

[103] Hermann Striedl/Thomas Troidl (Fn. 99), BayVBl. 2008, S. 289 ff., 299 (dort Fn. 100).

[104] Michael Kloepfer (Fn. 1), S. 75.

[105] Zur „gesellschaftlichen Aufgabe“ der Freien Berufe Nicolas Lührig (Fn. 79), AnwBl. 2009, VIII. Auch nach dem Leitbild der Freien Berufe (These 1) „übernehmen die Freien Berufe Verantwortung und dienen dem Gemeinwohl“.

[106] „Zwar hängt das Qualitätsniveau der Rechtsprechung letztlich von der Richterschaft ab, die Anwaltschaft hat hierauf jedoch nicht unerheblichen Einfluss“; BVerfG, Beschl. v. 27.02.08 (Az. 1 BvR 1295/07), Fn. 48 (Rn. 56).

[107] ZAP 2005, S. 757 (Nr. 15 v. 03.08.05).

[108] Douglas Coupland (o. Fn. 27), S. 19.

[109] Giovanni Tomasi di Lampedusa, Der Leopard, 23. Aufl., Piper 2007, S. 33; ähnlich Wolfgang Hoffmann-Riem (Fn. 12), DVBl 1999, S. 657 ff. Hans-Peter Schneider (Fn. 26), NJW 1994, S. 558 ff., 561: „Gerade bei Verfassungsfragen gilt: Wer bewahren will, muss verändern. Nur so lässt sich im Weltmaßstab auch der `Verfassungsstandort Deutschland´ auf Dauer sichern.“

 

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