Anwalt und Werbung - Liebe oder Zweckgemeinschaft?
Eine Antwort auf diese Frage muss jeder Anwalt selbst finden. Und er wird sie finden, denn Fakt ist, dass heutzutage kein Anwalt und natürlich auch keine Anwältin mehr ohne irgendeine Form der Werbung auskommen. Dies mag durch Anzeigen, Sponsoring, Rundschreiben oder auch nur durch einen Branchenbucheintrag geschehen. Denn auf lange Sicht gilt der Grundsatz:
Sie können noch so gut sein, Sie werden untergehen, wenn Sie keiner kennt.
Gerade junge Anwälte in der Gründungsphase treffen immer wieder auf dieselben beiden Fragen: Wie kann ich werben und was kann ich mir leisten? Während sich die letztere dieser Fragen relativ einfach durch einen Blick auf Ihr Budget beantworten lässt, erfordert die Beantwortung der ersten doch einige Fleißarbeit. Denn mit der Frage des Könnens verbindet sich in diesem Fall auch die Frage des Dürfens. Gerade aber das rechtliche Dürfen bereitet vielen Anwälten beim Einstieg in die Werbung große Probleme. Aus diesem Grunde sprach AdVoice mit der Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Frau Dr. Susanne Offermann-Burckart.
Ad: Wie würden Sie aus Ihrer Sicht das derzeitige Verhältnis der Anwaltschaft zur Werbung beschreiben?
Das Verhältnis der Anwaltschaft zur Werbung ist aus meiner Sicht ambivalent. Einerseits sind die Rechtsanwälte froh, die Fesseln der Vergangenheit abgeworfen zu haben. Andererseits erkennen sie, Dass Fluch und Segen der Werbung nah beieinander liegen. Wer werben darf, sieht sich schnell in der Situation, auch werben zu müssen. Und gutes Marketing ist -fast immer- auch eine Frage des Geldes.
Ad: Wie schätzen Sie die heutige Bereitschaft zur Verfolgung einer unzulässigen Werbung durch Kollegen ein?
Diese Frage ist schwer zu beantworten, weil den Rechtsanwaltskammern hierzu keinerlei empirisches Material vorliegt. Was wir wissen ist, dass Kollegen, wenn Sie tätig werden, eher den Weg zu den Wettbewerbsgerichten als zur Anwaltskammer beschreiten.
Ad: Haben sich die Kammern heute verstärkt mit berufsrechtlichen Verfahren zu beschäftigen oder wurden diese weitgehend von den wettbewerbsrechtlichen Klagen verdrängt?
Die Zahl der bei den Kammern anhängigen Aufsichtsverstöße, die Werbeverstöße, oder besser gesagt, Werbeprobleme zur Folge haben, ist in den beiden letzten Jahrzehnten nach meiner Beobachtung nicht gestiegen. Es gilt das schon zu Nr. 2 Gesagte, nämlich die Erkenntnis, dass die Rechtsanwälte eher die Auseinandersetzung im wettbewerbsrechtlichen Verfahren vorziehen. Dies hängt sicher damit zusammen, dass viele Anwälte das Wettbewerbsverfahren für das ,,schärfere Schwert“ halten.
Ad: Welche Folgen drohen einem Anwalt, der sich unzulässiger Werbemaßnahmen bedient, aus berufsrechtlicher und aus wettbewerbsrechtlicher Sicht?
In leichteren Fällen und bei erstmaligen Verstößen beschränken sich die Kammern darauf, Ihre Mitglieder zu belehren. Bei schweren und/oder wiederholten Verstößen kann eine Rüge verhängt werden.
Das wettbewerbsrechtliche Szenario ist bekannt. Weigert sich ein Rechtsanwalt auf Aufforderung eines Mitbewerbers eine Unterlassungserklärung abzugeben, kann dieser das Wettbewerbsgericht anrufen, das u.U. eine entsprechende Unterlassungserklärung erlässt.
Ad: Mit Neufassung des § 7 BORA fiel die Dreiteilung in Interessen- und Tätigkeitsscherpunkte sowie Fachanwaltschaften weg. Stattdessen gibt es nun Teilbereiche der Berufstätigkeit ohne und mit qualifizierenden Zusätzen und Fachanwaltschaften. Welche Voraussetzungen muss jemand, insbesondere der Junganwalt, für die Angabe von Teilbereichen erfüllen?
§ 7 Abs. 1 S.1 BORA besagt, dass unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen sog. Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen darf, ,,wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden“. Dies ist letztlich nichts anderes als eine Wiederholung des wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbotes. Ein Rechtsanwalt darf also nur dann ein bestimmtes Rechtsgebiet benennen, wenn er von diesem Gebiet auch etwas bevorsteht und das nötigenfalls belegen kann. Ein neu zugelassener Anwalt, der während seines Studiums und der Referendarzeit niemals Berührung mit dem IT-Recht hatte, ist also gut beraten, auf einen entsprechenden Hinweis solange zu verzichten, bis er Kenntnisse erworben hat. Dies kann aber, wie der ,,weiche“ Begriff ,,in sonstiger Weise“ zeigt, durchaus auch im Selbststudium erfolgen.
Ad: Was ist bei der Angabe qualifizierender Zusätze zu berücksichtigen?
§ 7 Abs.1 S. 2 BORA bestimmt hierzu –recht sibyllinisch. Dass derjenige, der qualifizierende Zusätze verwendet, ,,zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein (muss)“. Auch hier hilft es den allgemeinen Irreführungsaspekt zu Rate zu ziehen. Die Wirklichkeit muss zur Art des Hinweises passen. Wer also angibt ,,Tätigkeitsschwerpunkt: Arbeitsrecht“ muss in nennenswertem Umfang über Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen und tatsächlich schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig sein. Die Grenzen zwischen noch zulässiger und schon irreführender Werbung sind hier allerdings außerordentlich fließend.
Ad: Welche Voraussetzungen müssen bei der Bezeichnung ,,Spezialist“ vorliegen?
Hier sollte man sich möglichst eng an die berühmte Spezialisten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.07.2004 (NJW 2004, 2656 ff.=AnwBl. 2004, s.586 ff m. Anm. Hamacher = BRAK-Mitt. 2004, 231 ff.; vgl. hierzu ausführlich Offermann-Burckart, NJW 2004, 2617) anlehnen.
Wenn das Bundesverfassungsgericht ausführt, Fachanwälte seien nicht notwendig Spezialisten, weil § 43c abs.1 s.3 BRAO die Führung von zwei Fachanwaltsbezeichnungen erlaube, die Tätigkeitsfelder, für die die Fachanwaltschaften eingerichtete seien, angesichts Ihrer Weite nicht zwangsläufig eine Spezialisierung voraussetzten, und die mit der Verwendung der Bezeichnung ,,Spezialist“ verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit mit einer Fachanwaltsbezeichnung nicht ausgedrückt werden könne, ist Spezialist nur derjenige, der auf einem einzigen, eng umgrenzten Rechtsgebiet dauerhaft tätig ist.
Auch diejenigen, die diese Auslegung im Hinblick auf die Zahl und Breite der bearbeitenden Gebiete für zu eng halten, räumen ein, dass der Spezialist jedenfalls über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem (oder den) angegebenen Gebiet(en) verfügen muss.
Ad: Junge Anwälte fragen sich oft, was sie auf ihre Homepage schreiben dürfen. Darf sich ein Anwalt als kompetent, fachlich versiert darstellen und damit werben, dass er stets mit vollem Einsatz für seine Mandanten arbeitet?
Das halte ich grundsätzlich für zulässig. Für den Fall, dass die Merkmale ,,kompetent“ oder ,,fachlich versiert“ mit bestimmten Rechtsgebieten verbunden werden, gilt natürlich das zu Ziffer 5 Gesagte.
Ad: Wie beurteilen Sie die Zulässigkeit von Anwaltswerbung durch das Aufstellen von Werbeträgern an bestimmten Plätzen, so z.B. das Aufstellen eines Werbefahrzeugs mit der Aufschrift Sozialrechtskanzlei XY vor einer ARGE?
Das halte ich für zulässig. Nach § 43b BRAO ist Werbung dem Rechtsanwalt erlaubt ,,soweit sie über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet“(und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist). Ich glaube nicht, dass man – wie dies vereinzelt vertreten wird- aus dem gewählten Werbemedium eine Unsachlichkeit herleiten kann. Deshalb ist es letztlich egal, ob ein Anwalt in einer namhaften Tageszeitung oder einem Omnibus wirbt.
Ad: Wie sind Informationsveranstaltungen oder auch das Veröffentlichen von Artikeln zu beurteilen?
Beides ist grundsätzlich zulässig.
Ad: Im Jahre 2000 sah das OLG Düsseldorf den Gebrauch eines Logos eines Stieres mit gesenkten Hörnern als unzulässig an. Ist eine solche Entscheidung heute noch wahrscheinlich?
Auch heute wird man noch sagen können, dass ein Logo nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf. In der angesprochenen Entscheidung war das OLG Düsseldorf der Auffassung, für den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter liege die Deutung nahe, dass der betroffene Rechtsanwalt wolle durch die in den –Briefkopf aufgenommenen Darstellung eines die Hörner senkenden Stieres seine Kampfbereitschaft signalisieren und eine besonders aggressive und durchsetzungsfähige Interessenvertretung versprechen. Es ist schwer zu sagen, ob heute ein Gericht noch so entscheiden würde. Es geht dabei um Stilfragen, die sehr von einer individuellen Betrachtung abhängen.
Um ein plakatives Beispiel zu nennen: Die Abbildung eines Stinkefingers als Logo würde ich auch heute noch für problematisch halten.
Ad: Nach welcher Maßgabe ist die Verwendung von Phantasienamen, Logos & Buchstabenkürzeln zulässig?
Diese Frage lässt sich in Ihrer Allgemeinheit schwer beantworten. Phantasienamen und Logos werden grundsätzlich – mit den unter Ziff. 9 benannten Einschränkungen – für zulässig gehalten.
Buchstabenkürzel sind nach § 9 BORA zulässig. Allerdings gilt die Einschränkung von § 10 BORA, der u.a. bestimmt, dass auch bei der Verwendung einer Kurzbezeichnung auf Briefbögen die Namen sämtlicher Gesellschafter einer Sozietät mit Mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden müssen.
Ad: Ist eine der nachfolgend aufgelisteten Werbemaßnahmen heute noch unzulässig? Taxi- oder Buswerbung; Radio- oder Fernsehwerbung; Rundschreiben, Flyer.
Ein klares Nein, solange das Verbot der irreführenden Werbung beachtet wird.
Ad: Welche allgemeinen Kriterien sollten Anwälte beim Erstellen einer Werbung beachten, damit sie nicht unzulässig ist?
Das Maß aller Dinge ist tatsächlich das Irreführungsverbot des § 3UWG. Außerdem darf ein Anwalt natürlich auch nicht gegen seine Schweigepflicht verstoßen. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind deshalb nur zulässig, wenn der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.
Ad: Briefköpfe mit den Angaben ,,zugelassen, postulationsfähig oder auftretungsberechtigt an allen Amts- und Landgerichten“ sind immer noch beliebt. Inwieweit ist dies noch zulässig bzw. sollte man besser darauf verzichten?
Da es seit der letzten BRAO-Novelle keine Zulassungen zu bestimmten Gerichten mehr gibt, ist der Hinweis ,,zugelassen beim Amts- und Landgericht XY“ oder auch zugelassen bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ unzutreffend und damit unzulässig. Es gibt inzwischen auch einige Wettbewerbsverfahren, die Rechtsanwälte in diesem Zusammenhang gegenüber Kollegen angestrengt haben. Der Hinweis ,,postulationsfähig“ oder auftretungsberechtigt bei allen Amts-, Land oder Oberlandesgerichten“ ist dagegen zutreffend. Ich glaube auch nicht, dass es sich hierbei- wie gelegentlich vorgetragen wird- schon jetzt um eine Selbstverständlichkeit handelt. Denn die Aufhebung der Postulationsbeschränkungen hat sich beim rechtsuchenden Publikum noch lange nicht herumgesprochen Viele Bürger reagieren nach wie vor erstaunt, wenn sie erfahren, dass eine Anwalt jetzt bundesweit vor allem Landgerichten und sogar vor allen Oberlandesgerichten auftreten darf.
Außerdem gibt es insofern noch Klarstellungsbedarf, als nach wie vor nicht jeder Anwalt in Zivilsachen vor dem BGH auftreten darf. Unzulässig wäre deshalb auch der Hinweis ,,postulationsfähig vor allen deutschen Gerichten“.
Ad: Gibt es eine anwaltliche Werbemaßnahme, die Ihnen persönlich positiv oder negativ in Erinnerung geblieben ist?
Erstaunlicherweise sind mir nur wenige besonders kuriose Fälle in Erinnerung geblieben. Diese sind allerdings so speziell gelagert, dass ich meine Verschwiegenheitsverpflichtung verletzen würde, wenn ich hiervon erzählte.
Ad: An welche Stellen sollte sich ein Anwalt, der eine Werbeidee in sich trägt, wenden, wenn er Fragen zur Zulässigkeit einer Werbemaßnahme hat?
Er sollte sich unbedingt – telefonisch oder in komplizierten Fällen auch schriftlich – an die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer wenden. Die Beratung dort ist kompetent, unkompliziert, kostenlos und streng vertraulich. (So viel Werbung in eigener Sache muss erlaubt sein!).
Ad: Vielen Dank für das Gespräch!
Das Gespräch führte Rechtsanwalt Sascha Brandt, Duisburg
Anwalt und Werbung - Liebe oder Zweckgemeinschaft?
Eine Antwort auf diese Frage muss jeder Anwalt selbst finden. Und er wird sie finden, denn Fakt ist, dass heutzutage kein Anwalt und natürlich auch keine Anwältin mehr ohne irgendeine Form der Werbung auskommen. Dies mag durch Anzeigen, Sponsoring, Rundschreiben oder auch nur durch einen Branchenbucheintrag geschehen. Denn auf lange Sicht gilt der Grundsatz:
Sie können noch so gut sein, Sie werden untergehen, wenn Sie keiner kennt.
Gerade junge Anwälte in der Gründungsphase treffen immer wieder auf dieselben beiden Fragen: Wie kann ich werben und was kann ich mir leisten? Während sich die letztere dieser Fragen relativ einfach durch einen Blick auf Ihr Budget beantworten lässt, erfordert die Beantwortung der ersten doch einige Fleißarbeit. Denn mit der Frage des Könnens verbindet sich in diesem Fall auch die Frage des Dürfens. Gerade aber das rechtliche Dürfen bereitet vielen Anwälten beim Einstieg in die Werbung große Probleme. Aus diesem Grunde sprach AdVoice mit der Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Frau Dr. Susanne Offermann-Burckart.
Ad: Wie würden Sie aus Ihrer Sicht das derzeitige Verhältnis der Anwaltschaft zur Werbung beschreiben?
Das Verhältnis der Anwaltschaft zur Werbung ist aus meiner Sicht ambivalent. Einerseits sind die Rechtsanwälte froh, die Fesseln der Vergangenheit abgeworfen zu haben. Andererseits erkennen sie, Dass Fluch und Segen der Werbung nah beieinander liegen. Wer werben darf, sieht sich schnell in der Situation, auch werben zu müssen. Und gutes Marketing ist -fast immer- auch eine Frage des Geldes.
Ad: Wie schätzen Sie die heutige Bereitschaft zur Verfolgung einer unzulässigen Werbung durch Kollegen ein?
Diese Frage ist schwer zu beantworten, weil den Rechtsanwaltskammern hierzu keinerlei empirisches Material vorliegt. Was wir wissen ist, dass Kollegen, wenn Sie tätig werden, eher den Weg zu den Wettbewerbsgerichten als zur Anwaltskammer beschreiten.
Ad: Haben sich die Kammern heute verstärkt mit berufsrechtlichen Verfahren zu beschäftigen oder wurden diese weitgehend von den wettbewerbsrechtlichen Klagen verdrängt?
Die Zahl der bei den Kammern anhängigen Aufsichtsverstöße, die Werbeverstöße, oder besser gesagt, Werbeprobleme zur Folge haben, ist in den beiden letzten Jahrzehnten nach meiner Beobachtung nicht gestiegen. Es gilt das schon zu Nr. 2 Gesagte, nämlich die Erkenntnis, dass die Rechtsanwälte eher die Auseinandersetzung im wettbewerbsrechtlichen Verfahren vorziehen. Dies hängt sicher damit zusammen, dass viele Anwälte das Wettbewerbsverfahren für das ,,schärfere Schwert“ halten.
Ad: Welche Folgen drohen einem Anwalt, der sich unzulässiger Werbemaßnahmen bedient, aus berufsrechtlicher und aus wettbewerbsrechtlicher Sicht?
In leichteren Fällen und bei erstmaligen Verstößen beschränken sich die Kammern darauf, Ihre Mitglieder zu belehren. Bei schweren und/oder wiederholten Verstößen kann eine Rüge verhängt werden.
Das wettbewerbsrechtliche Szenario ist bekannt. Weigert sich ein Rechtsanwalt auf Aufforderung eines Mitbewerbers eine Unterlassungserklärung abzugeben, kann dieser das Wettbewerbsgericht anrufen, das u.U. eine entsprechende Unterlassungserklärung erlässt.
Ad: Mit Neufassung des § 7 BORA fiel die Dreiteilung in Interessen- und Tätigkeitsscherpunkte sowie Fachanwaltschaften weg. Stattdessen gibt es nun Teilbereiche der Berufstätigkeit ohne und mit qualifizierenden Zusätzen und Fachanwaltschaften. Welche Voraussetzungen muss jemand, insbesondere der Junganwalt, für die Angabe von Teilbereichen erfüllen?
§ 7 Abs. 1 S.1 BORA besagt, dass unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen sog. Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen darf, ,,wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden“. Dies ist letztlich nichts anderes als eine Wiederholung des wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbotes. Ein Rechtsanwalt darf also nur dann ein bestimmtes Rechtsgebiet benennen, wenn er von diesem Gebiet auch etwas bevorsteht und das nötigenfalls belegen kann. Ein neu zugelassener Anwalt, der während seines Studiums und der Referendarzeit niemals Berührung mit dem IT-Recht hatte, ist also gut beraten, auf einen entsprechenden Hinweis solange zu verzichten, bis er Kenntnisse erworben hat. Dies kann aber, wie der ,,weiche“ Begriff ,,in sonstiger Weise“ zeigt, durchaus auch im Selbststudium erfolgen.
Ad: Was ist bei der Angabe qualifizierender Zusätze zu berücksichtigen?
§ 7 Abs.1 S. 2 BORA bestimmt hierzu –recht sibyllinisch. Dass derjenige, der qualifizierende Zusätze verwendet, ,,zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein (muss)“. Auch hier hilft es den allgemeinen Irreführungsaspekt zu Rate zu ziehen. Die Wirklichkeit muss zur Art des Hinweises passen. Wer also angibt ,,Tätigkeitsschwerpunkt: Arbeitsrecht“ muss in nennenswertem Umfang über Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen und tatsächlich schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig sein. Die Grenzen zwischen noch zulässiger und schon irreführender Werbung sind hier allerdings außerordentlich fließend.
Ad: Welche Voraussetzungen müssen bei der Bezeichnung ,,Spezialist“ vorliegen?
Hier sollte man sich möglichst eng an die berühmte Spezialisten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.07.2004 (NJW 2004, 2656 ff.=AnwBl. 2004, s.586 ff m. Anm. Hamacher = BRAK-Mitt. 2004, 231 ff.; vgl. hierzu ausführlich Offermann-Burckart, NJW 2004, 2617) anlehnen.
Wenn das Bundesverfassungsgericht ausführt, Fachanwälte seien nicht notwendig Spezialisten, weil § 43c abs.1 s.3 BRAO die Führung von zwei Fachanwaltsbezeichnungen erlaube, die Tätigkeitsfelder, für die die Fachanwaltschaften eingerichtete seien, angesichts Ihrer Weite nicht zwangsläufig eine Spezialisierung voraussetzten, und die mit der Verwendung der Bezeichnung ,,Spezialist“ verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit mit einer Fachanwaltsbezeichnung nicht ausgedrückt werden könne, ist Spezialist nur derjenige, der auf einem einzigen, eng umgrenzten Rechtsgebiet dauerhaft tätig ist.
Auch diejenigen, die diese Auslegung im Hinblick auf die Zahl und Breite der bearbeitenden Gebiete für zu eng halten, räumen ein, dass der Spezialist jedenfalls über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem (oder den) angegebenen Gebiet(en) verfügen muss.
Ad: Junge Anwälte fragen sich oft, was sie auf ihre Homepage schreiben dürfen. Darf sich ein Anwalt als kompetent, fachlich versiert darstellen und damit werben, dass er stets mit vollem Einsatz für seine Mandanten arbeitet?
Das halte ich grundsätzlich für zulässig. Für den Fall, dass die Merkmale ,,kompetent“ oder ,,fachlich versiert“ mit bestimmten Rechtsgebieten verbunden werden, gilt natürlich das zu Ziffer 5 Gesagte.
Ad: Wie beurteilen Sie die Zulässigkeit von Anwaltswerbung durch das Aufstellen von Werbeträgern an bestimmten Plätzen, so z.B. das Aufstellen eines Werbefahrzeugs mit der Aufschrift Sozialrechtskanzlei XY vor einer ARGE?
Das halte ich für zulässig. Nach § 43b BRAO ist Werbung dem Rechtsanwalt erlaubt ,,soweit sie über seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet“(und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist). Ich glaube nicht, dass man – wie dies vereinzelt vertreten wird- aus dem gewählten Werbemedium eine Unsachlichkeit herleiten kann. Deshalb ist es letztlich egal, ob ein Anwalt in einer namhaften Tageszeitung oder einem Omnibus wirbt.
Ad: Wie sind Informationsveranstaltungen oder auch das Veröffentlichen von Artikeln zu beurteilen?
Beides ist grundsätzlich zulässig.
Ad: Im Jahre 2000 sah das OLG Düsseldorf den Gebrauch eines Logos eines Stieres mit gesenkten Hörnern als unzulässig an. Ist eine solche Entscheidung heute noch wahrscheinlich?
Auch heute wird man noch sagen können, dass ein Logo nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf. In der angesprochenen Entscheidung war das OLG Düsseldorf der Auffassung, für den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter liege die Deutung nahe, dass der betroffene Rechtsanwalt wolle durch die in den –Briefkopf aufgenommenen Darstellung eines die Hörner senkenden Stieres seine Kampfbereitschaft signalisieren und eine besonders aggressive und durchsetzungsfähige Interessenvertretung versprechen. Es ist schwer zu sagen, ob heute ein Gericht noch so entscheiden würde. Es geht dabei um Stilfragen, die sehr von einer individuellen Betrachtung abhängen.
Um ein plakatives Beispiel zu nennen: Die Abbildung eines Stinkefingers als Logo würde ich auch heute noch für problematisch halten.
Ad: Nach welcher Maßgabe ist die Verwendung von Phantasienamen, Logos & Buchstabenkürzeln zulässig?
Diese Frage lässt sich in Ihrer Allgemeinheit schwer beantworten. Phantasienamen und Logos werden grundsätzlich – mit den unter Ziff. 9 benannten Einschränkungen – für zulässig gehalten.
Buchstabenkürzel sind nach § 9 BORA zulässig. Allerdings gilt die Einschränkung von § 10 BORA, der u.a. bestimmt, dass auch bei der Verwendung einer Kurzbezeichnung auf Briefbögen die Namen sämtlicher Gesellschafter einer Sozietät mit Mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden müssen.
Ad: Ist eine der nachfolgend aufgelisteten Werbemaßnahmen heute noch unzulässig? Taxi- oder Buswerbung; Radio- oder Fernsehwerbung; Rundschreiben, Flyer.
Ein klares Nein, solange das Verbot der irreführenden Werbung beachtet wird.
Ad: Welche allgemeinen Kriterien sollten Anwälte beim Erstellen einer Werbung beachten, damit sie nicht unzulässig ist?
Das Maß aller Dinge ist tatsächlich das Irreführungsverbot des § 3UWG. Außerdem darf ein Anwalt natürlich auch nicht gegen seine Schweigepflicht verstoßen. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind deshalb nur zulässig, wenn der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.
Ad: Briefköpfe mit den Angaben ,,zugelassen, postulationsfähig oder auftretungsberechtigt an allen Amts- und Landgerichten“ sind immer noch beliebt. Inwieweit ist dies noch zulässig bzw. sollte man besser darauf verzichten?
Da es seit der letzten BRAO-Novelle keine Zulassungen zu bestimmten Gerichten mehr gibt, ist der Hinweis ,,zugelassen beim Amts- und Landgericht XY“ oder auch zugelassen bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ unzutreffend und damit unzulässig. Es gibt inzwischen auch einige Wettbewerbsverfahren, die Rechtsanwälte in diesem Zusammenhang gegenüber Kollegen angestrengt haben. Der Hinweis ,,postulationsfähig“ oder auftretungsberechtigt bei allen Amts-, Land oder Oberlandesgerichten“ ist dagegen zutreffend. Ich glaube auch nicht, dass es sich hierbei- wie gelegentlich vorgetragen wird- schon jetzt um eine Selbstverständlichkeit handelt. Denn die Aufhebung der Postulationsbeschränkungen hat sich beim rechtsuchenden Publikum noch lange nicht herumgesprochen Viele Bürger reagieren nach wie vor erstaunt, wenn sie erfahren, dass eine Anwalt jetzt bundesweit vor allem Landgerichten und sogar vor allen Oberlandesgerichten auftreten darf.
Außerdem gibt es insofern noch Klarstellungsbedarf, als nach wie vor nicht jeder Anwalt in Zivilsachen vor dem BGH auftreten darf. Unzulässig wäre deshalb auch der Hinweis ,,postulationsfähig vor allen deutschen Gerichten“.
Ad: Gibt es eine anwaltliche Werbemaßnahme, die Ihnen persönlich positiv oder negativ in Erinnerung geblieben ist?
Erstaunlicherweise sind mir nur wenige besonders kuriose Fälle in Erinnerung geblieben. Diese sind allerdings so speziell gelagert, dass ich meine Verschwiegenheitsverpflichtung verletzen würde, wenn ich hiervon erzählte.
Ad: An welche Stellen sollte sich ein Anwalt, der eine Werbeidee in sich trägt, wenden, wenn er Fragen zur Zulässigkeit einer Werbemaßnahme hat?
Er sollte sich unbedingt – telefonisch oder in komplizierten Fällen auch schriftlich – an die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer wenden. Die Beratung dort ist kompetent, unkompliziert, kostenlos und streng vertraulich. (So viel Werbung in eigener Sache muss erlaubt sein!).
Ad: Vielen Dank für das Gespräch!
Das Gespräch führte Rechtsanwalt Sascha Brandt, Duisburg
