Anmeldung
 
Forum vor OrtDAVMarktplatz RechtSucheSitemapImpressum
Seite druckenSeite per Mail empfehlenSeite als PDFZurück

Home
FORUM Junge Anwaltschaft
Termine
Veranstaltungen
Unsere Meinung zu...
Referendariat
Anwalt-Infos
Zulassung
Berufsrecht
Satzungsversammlung
Anwaltschaft im Wandel?
berufsrechtliche Links
Anstellung
Kanzleitypen
Versicherungen
Büroorganisation
Das Mandat
Tipps & Tricks
Arbeitsgruppen
Junge Insolvenzrechtler
Newsletter
KMU
Mitgliederservice
Forum "Start in den Anwaltsberuf"
Stimmen
Feedback
Sitemap
Suche
Impressum
Datenschutz, Copyright, Haftung

Sie sind hier: Forum Junge Anwaltschaft / Anwalt-Infos / Berufsrecht / Anwaltschaft im Wandel?

1998 – 2008 Anwaltschaft im Wandel?

von Dr. Bernhardt Dombek

1. „Die Renaissance der Rechtspolitik – 10 Jahre Politik für den sozialen Rechtsstaat“. So hat die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, ein Buch überschrieben, das sie vor einigen Wochen herausgeben hat. Es soll 10 Jahre sozialdemokratischer Rechtspolitik schildern. Ein Kapitel in dem kleinen Buch spricht vom „modernen Recht für die Anwaltschaft der Zukunft“. Ich durfte in diesem Kapital kurz die Gesetze darstellen, die in den letzten 10 Jahren die Berufsausübung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besonders betroffen haben, wie das Gesetz über die Reform der Juristenausbildung, das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft, das Rechtsdienstleistungsgesetz und natürlich besonders das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und als jüngstes das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren.

2. Diese Gesetze sind allerdings nicht Ausdruck einer Renaissance des anwaltlichen Berufsrechts, die etwa erst 1998 eingesetzt hat, sondern nur die Fortsetzung eines bereits früher begonnenen Wandels des Berufsbilds der Anwaltschaft. Dieser Wandel setzte mit den sogenannten „Bastille“-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 ein. In diesen Entscheidungen hob das Bundesverfassungsgericht die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, die sogenannten „Richtlinien“, auf. Diese von der Bundesrechtsanwaltskammer festgesetzten Richtlinien konkretisierten damals die anwaltlichen Berufspflichten. Diesem Sturm auf die Bastille folgte eine stürmische Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts. Mit der BRAO-Novelle des 1994 wurden das früher sehr strenge anwaltliche Werbeverbot und das Sachlichkeitsverbot erheblich gelockert. Die Satzungsversammlung wurde eingeführt. Dieses von den deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unmittelbar gewählte Anwaltsparlament konkretisiert seither die anwaltlichen Berufspflichten und regelte das Recht der Fachanwaltschaft. Die erste Fassung der von der Satzungsversammlung beschlossenen Berufsordnung und Fachanwaltsordnung trat am 11. März 1997 in Kraft.

In der Zeit seit 1998 gab es mehrere Änderungen der Berufsordnung und vor allem der Fachanwaltsordnung. Die Fortentwicklung des Berufsrechts wurde in erster Linie vom Bundesverfassungsgericht angestoßen, natürlich auf das Begehren von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die den von ihnen vorgefundenen Zustand der Regulierung ihres Berufs als verfassungswidrig empfanden. So wurde die überörtliche Sozietät zugelassen, die Rechtsanwalts-GmbH und die Rechtsanwalts-AG. Das BVerfG gestattete dem Rechtsanwalt fast jeden Nebenberuf und verlangte beim Sozietätswechsel nicht mehr generell die Niederlegung der konfligierenden Mandate. Es hielt das ausnahmslose Verbot des Erfolgshonorars für verfassungswidrig. Hierauf mussten der Gesetzgeber und der Satzungsgeber reagieren. Ab 01.01.2000 gibt es keine lokalisierte Postulationsfähigkeit für die Landgerichte und Familiengerichte mehr, seit 01.08.2002 nicht mehr für die Oberlandesgerichte. Seit 01.06.2007 wird der Rechtsanwalt nicht mehr bei einem Gericht zugelassen und kann von Anfang an beim Oberlandesgericht auftreten. Er kann eine Zweigstelle einrichten. Damit ordnet sich die Gesetzgebung der letzten 10 Jahre in eine Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen ein, die bereits Mitte der 90’er Jahre eingesetzt hatte.

3. Nicht alle Reformen der letzten 10 Jahre fanden die uneingeschränkte Zustimmung der Anwaltschaft. Geradezu reformfreudig war sie allerdings, als die Juristenausbildung durch das Gesetz über die Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 anwaltsorientierter werden sollte. Sie begrüßte z. B. den Vorstoß der damaligen Bundesjustizministerin Hertha Däubler-Gmelin, wonach Richter nur werden durfte, wer zuvor als Anwalt gearbeitet hatte. Leider ließ sich das im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen.

Anwalts- und verbraucherfreundlich war auch das am 01. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Die Wirklichkeit hatte die BRAO längst überholt. Die BRAO sah die Zulassung zur Anwaltschaft und deren Widerruf und Rücknahme durch die Landesjustizverwaltungen vor. Tatsächlich wurde diese Aufgabe seit Jahren von den Rechtsanwaltskammern wahrgenommen. Das Gesetz war auch notwendig, weil nunmehr die Kammern Mandanten Auskunft über die Haftpflichtversicherung ihres Anwalts erteilen dürfen. Seither darf auch der Einzelanwalt eine Zweigstelle errichten. Das neugeschaffene, von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Gesamtverzeichnis aller Anwältinnen und Anwälte kann man sich inzwischen nicht mehr wegdenken.

Auch die Strukturreform der Anwaltsvergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wurde von der Anwaltschaft begrüßt, sogar von ihr angestoßen. Es war nicht mehr möglich, alle acht Jahre die Gebühren im Rahmen der früheren BRAGO heraufzusetzen. Bei kleineren Streitwerten hätten die Gebühren bald den Wert selbst erreicht oder übertroffen. Daher musste die Struktur geändert werden, was gut gelang. Heute hört man in der Anwaltschaft fast keine kritischen Stimmen mehr. Auch nicht zur weitgehenden Freigabe der Vergütung im außergerichtlichen Bereich. Der Gesetzgeber hatte klugerweise den Anwälten zwei Jahre Zeit gelassen, damit sie sich mit dem ungewohnten Gedanken, ihr Honorar frei zu vereinbaren, vertraut machen konnten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das ausnahmslose Verbot des Erfolgshonorars für verfassungswidrig gehalten hatte, musste der Gesetzgeber auch insoweit handeln. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts konnte er eine kleine oder große Reform machen. Er hat die kleine Reform gewählt, weil er damit derzeit auf breiten gesellschaftlichen Konsens – nicht nur innerhalb der Anwaltschaft – stößt. Daher haben auch die beiden anwaltlichen Organisationen BRAK und DAV nicht die völlige Aufhebung des Verbots von Erfolgshonoraren gewünscht. Diese große freiheitliche Lösung braucht sicher noch einige Jahre, um in den Köpfen der Anwälte Platz zu finden. Daher ist es gut so, dass jetzt nur eine kleine Lösung gefunden wurde, auch wenn sie wahrscheinlich nicht nachhaltig sein wird.

Hart umkämpft war das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.12.2007. Eine Änderung des Rechtsberatungsgesetzes war erforderlich. Das Gesetz mit seinen vielen Ausführungsverordnungen war unklar. Nur einige Eingeweihte verstanden es. Es hatte zudem den Geruch des Nazi-Gesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hatte allzu strenge Auslegungen des Gesetzes gerügt. Trotz der Einsicht in die Notwendigkeit eines neuen Gesetzes war die Furcht in der Anwaltschaft vor wirtschaftlichen Verlusten groß. Die Umsätze gehen seit Jahren zurück. Wenn auch noch der Schutzwall des Rechtsberatungsgesetzes wegfiele, würde das für nicht wenige Anwälte den Existenzverlust bedeuten, fürchteten viele. Die Anwaltsorganisationen hatten diese Sorgen ihrer Mitglieder zu beachten und den Gesetzesmachern möglichst eindringlich vorzutragen, dass auch sie diese Sorge bedenken. Der Gesetzgeber weiß, dass Gesetze einen breiten gesellschaftlichen Konsens brauchen. Das hat er mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erreicht. Der Qualität der Anwaltschaft wird die durch das RDG neu erwachsende Konkurrenz gut tun. Als die Bundesrechtsanwaltskammer vor einigen Jahren ihre Qualitätsoffensive startete, musste sie feststellen, dass es mit dem Fortbildungseifer der meisten Anwälte nicht weit her war. Die Zahlen der Fortbildungsinstitute gaben Anlass zu der Annahme, dass nicht einmal die Hälfte der Anwaltschaft sich fortbilde. Die Zahlen sind besser geworden. Die Zahlen der Fachanwälte und die Qualität der Anwaltschaft steigen wegen des großen Wettbewerbsdrucks. Diese Tendenz wird mit dem Inkrafttreten des RDG anhalten und eine bessere Qualität ist gut für das rechtssuchende Publikum.

4. Die letzten 10 Jahre haben nicht nur den Beruf der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unmittelbar betreffende neue gesetzliche Regelungen gebracht. Als Herta Däubler-Gmelin 1998 Bundesjustizministerin wurde, wollte sie eine große Justizreform in Gang setzen. Sie begann die Reform mit einer grundlegenden Änderung des Zivilprozessrechts. Das Reformvorhaben führte zu erheblichem Widerstand der Anwaltschaft. Es wurde dann vom Gesetzgeber erheblich zurückgefahren. Inzwischen hat sich die Anwaltschaft an die Reform gewöhnt und lebt gut mit ihr, mit einer Ausnahme jedoch: Die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO, wonach eine durch Beschluss zurückgewiesene Berufung nicht mehr anfechtbar ist, ist nach wie vor den meisten Anwälten, die Zivilprozesse führen, ein Dorn im Auge. Auch weitere Gesetze bzw. Gesetzesvorhaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus werden von der Anwaltschaft nicht hingenommen. Sie bedeuten Angriffe auf die Verschwiegenheitspflicht und das Verschwiegenheitsrecht des Anwalts, also einen der Grundwerte des Anwaltsberufs, die er im Interesse seiner Mandanten und einer geordneten Rechtspflege, also des Gemeinwohls, hat.

5. Die Entwicklung der Anwaltschaft in den letzten Jahren wurde aber nicht nur durch gesetzliche Regelungen geprägt, sondern durch geänderte gesellschaftliche Verhältnisse.

Am 01.01.1998 gab es in der Bundesrepublik 71.455 Rechtsanwälte und 20.497 Rechtsanwältinnen, das sind 22,3 % von insgesamt 91.952 Berufsangehörigen. Zum 01.01.2008 betrug die Zahl der Rechtsanwälte 102.207 und die der Rechtsanwältinnen 44.703, das sind 30,43 % von insgesamt 146.910 Berufsangehörigen. Insgesamt ist in der letzten Dekade die Zahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte also um fast 60 % gestiegen. Die Zahl der Anwältinnen hat sich in demselben Zeitraum mehr als verdoppelt. Dieser starke Anstieg der Anwaltszahlen hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck geführt. Um auf diesem schwierigen Markt zu bestehen, muss sich jeder Anwalt, vor allem in den großen Städten mit einer hohen Anwaltsdichte, ein eigenes Profil schaffen, d.h. fast immer, er muss sich spezialisieren. Während die Satzungsversammlung zunächst mit der Zulassung weiterer Fachanwaltschaften sehr zurückhaltend verfuhr, ist in den letzten Jahren die Anzahl der Fachanwaltschaften auf 19 gestiegen. Eine über die Fachanwaltschaften hinausgehende weitere Spezialisierung ist vor allem in den Fachbereichen festzustellen, die große Rechtsgebiete abdecken, wie Arbeitsrecht, Steuerrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht. Diese über die Fachanwaltschaft hinausgehende Spezialisierung findet man vor allem in den Großkanzleien, aber auch in kleinen sog. Boutiquen. Im Bereich der großen Kanzleien finden zwar ständig Spaltungen und Neugründungen statt. Die großen Kanzleien beherrschen jedoch den besonders einträglichen Markt des Wirtschaftsrechts, so dass vielfach von einer Spaltung der Anwaltschaft in einige, den Markt beherrschende international tätige Kanzleien mit hohen Einkünften ihrer Berufsträger einerseits und den kleinen bis mittleren Kanzleien mit vielen Berufsträgern, aber erheblich geringerem Einkommen gesprochen wird. Jedenfalls gibt es derzeit eine heftige Diskussion über den richtigen Weg der Anwaltschaft zwischen Rechtspflege und kommerziellem Wettbewerb.

 Um sich auf dem schwierigen Markt zu profilieren, werden anscheinend die umfangreichen Fortbildungsangebote jetzt mehr genutzt, wobei derzeit noch nicht geklärt ist, ob die bereits angebotene Online-Fortbildung von den Rechtsanwaltskammern als wirksame Fortbildungsmaßnahme anerkannt wird, was sicherlich nur eine Frage der Zeit sein wird. Ansonsten haben aber die neuen Medien gerade in den letzten zehn Jahren Einzug in die Anwaltskanzleien gehalten. Dass heute noch ein Anwalt ohne Computer seiner Tätigkeit nachgeht, ist kaum vorstellbar. Die Recherche im Internet nach möglichen Präjudizien und Literaturmeinungen hat bei einem großen Teil der Anwaltschaft das Blättern und Suchen in den Kommentaren abgelöst, obwohl die Verlage mit großer Energie – wie jetzt etwa beim MoMiG – geradezu massenhaft neue Kommentare und vor allem Praktikerhandbücher auf den Markt werfen. Während in der Korrespondenz des Anwalts mit seinen Kollegen und seinen Mandanten der E-mailverkehr das übliche Schreiben oder Telefax weitgehend abgelöst hat, ist der elektronische Rechtsverkehr mit Gerichten und Behörden leider noch nicht so weit. Die Notare haben es bei ihrem Verkehr mit den Handelsregistern und den Grundbuchämtern schon viel besser. Die elektronische Datenverarbeitung hat aber auch sonst die Arbeit in den Kanzleien verändert. Die frühere Regel, dass der Anwalt diktierte und seine Sekretärin das Diktat in Schrift umsetzte, gilt nicht mehr ausnahmslos. Immer mehr – vor allem junge – Anwältinnen und Anwälte erledigen ihren Schriftverkehr selbst.

 Der Präsident der BRAK, Axel Filges, hat zu Recht als Motto für die Anwaltschaft kürzlich die Worte von Wolf Biermann zitiert: Nur wer sich ändert, bleibt sich treu.

6. Wie wird es weitergehen? Die Zahl der Anwälte wird weiter steigen, allerdings nicht in dem bisherigen Umfang. Damit wird sich auch der Wettbewerbsdruck weiter erhöhen. Ob dieser Druck sich außerdem durch Konkurrenz außerhalb der Anwaltschaft, die es durch das noch recht neue Rechtsdienstleistungsgesetz geben kann, verstärken wird, bleibt abzuwarten. Anwälte, die qualitätvoll arbeiten, brauchen diesen erhöhten Wettbewerb nicht zu fürchten. Die letzte Dekade mit der enormen Steigerung der Anwaltszahlen hat gezeigt, dass nicht nur die großen Kanzleien sich am Markt behaupten, sondern auch die kleine Anwaltskanzlei, die ein eigenes Profil hat, durchaus mithalten kann. Dabei wird vermutlich die Spezialisierung noch kleinteiliger werden. Eine Spaltung der Anwaltschaft wird es nicht geben. Trotz Spezialisierung, trotz der erheblichen Unterschiede im Einkommen, werden die Grundwerte der anwaltlichen Tätigkeit überall, nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auf der ganzen Welt anerkannt. Diese Grundwerte müssen erhalten bleiben, die Unabhängigkeit des Anwalts und der Anwaltschaft, Verschwiegenheitsrecht und Verschwiegenheitspflicht und das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten. Um diese sogenannten Core Values herum mag weiter dereguliert werden. Wenn die Grundwerte erhalten bleiben, werden wir auch nach weiteren zehn Jahren von einer starken Anwaltschaft in Deutschland sprechen können. Die Anwaltschaft ist essentieller Teil der Rechtspflege und daher neben den Interessen der Mandanten dem Gemeinwohl verpflichtet. Nur aus diesem Grund haben wir Privilegien, die anderen Berufen so nicht zustehen. Daher müssen wir diese Privilegien mit aller Kraft verteidigen.

7. Natürlich gibt es bisher unerfüllte Wünsche. Es ist hohe Zeit, den elektronischen Rechtsverkehr endlich umfassend einzurichten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben in unserer Bevölkerung ein positives Image, sie gelten als kompetent, vertrauenswürdig und seriös. Dennoch ist es für die Vertreter der Anwaltschaft in den Verbänden schwierig, vom Gesetzgeber die strikte Beachtung des anwaltlichen Schweigerechts auch bei der Bekämpfung des Terrorismus und der Geldwäsche zu fordern, wenn es leider einige Angehörige unseres Berufes gibt, die sich nicht an ihre Verschwiegenheitspflicht halten, sondern mit den Namen ihrer Mandanten angeben. Es gibt auch immer noch zu viele Anwälte, die meinen, mit dem zweiten Staatsexamen hätten sie ein für allemal ein perfektes juristisches Wissen erlangt. Ihre Fortbildung würden sie durch „error and trial“ erwerben, zu Lasten ihrer Mandanten. Und schließlich: Es wäre schön, wenn mehr Kolleginnen und Kollegen als bisher in den Anwaltsorganisationen, also den Kammern und den Anwaltsvereinen, mitarbeiten würden. Ich kann Ihnen versichern, es macht nicht nur Mühe, sondern auch viel Freude, nicht nur in unserem schönen Beruf zu arbeiten, sondern für ihn.

 

Keine News in dieser Ansicht.

  Seite druckenSeite per Mail empfehlenSeite als PDFZurück