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Positionspapier des FORUM Junge Anwaltschaft zur Novelle des BKA-Gesetzes und § 160 a StPO
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Positionspapier des FORUM Junge Anwaltschaft zur Novelle des BKA-Gesetzes und zu § 160 a StPO

Positionspapier des FORUM Junge Anwaltschaft zur Novelle des BKA-Gesetzes und zu § 160 a StPO

Problemdarstellung:

Bis zum 31.12.2007 waren u.a. Rechtsanwälte vor staatlichen Abhörmaßnahmen umfassend geschützt. Durch eine Gesetzesänderung der StPO zum 01.01.2008 wurde in diesen unbedingten Schutzbereich eingegriffen und es ist nun unter bestimmten umständen die Telekommunikationsüberwachung zwischen Mandanten und Anwalt erlaubt. Eine Ausnahme gilt nunmehr nur für Strafverteidiger. Diese sind weiterhin umfassend geschützt.

Mit der Novelle des BKA-Gesetzes ist geplant, dass diese widersinnige und künstliche Aufspaltung der Anwaltschaft zementiert und staatliche Eingriffe in denMandatsbereich noch ausgeweitet werden.

Denn mit Einführung der neuen Fahndungsmittel „Online-Durchsuchung“ mittels des sog. „Bundestrojaners“, sowie des großen und kleinen Lausch- und Spähangriffes soll nun auch die Anwaltschaft die nicht Strafverteidigung betreibt  umfänglich überwacht werden, wenn Gefahr für Leib und Leben oder den Bestand des Staates besteht.

Es muss noch nicht einmal ein hinreichender Tatverdacht bestehen, sondern es reicht aus, „wenn bestimmte Tatsachen auf eine drohende Gefahr hinweisen.

 Fehlender Schutz des Mandanten:

Man muss u.E. gar nicht erst auf die (Un-)zulässigkeit und teilweise evidente Verfassungswidrigkeit der neuen Fahndungsmethoden eingehen, um das größte Problem zu beschreiben.

Denn in der Praxis und insbesondere für den Bürger stellt sich das Problem, wer nun als Strafverteidiger anzusehen ist. Genügt es hierfür, wenn man diesen Tätigkeitsbereich nur bewirbt, oder muss man bereits Fachanwalt sein oder muss ein bestimmter Prozentsatz der Mandate aus diesem bereich stammen? Der Mandant kann gerade im Strafrecht dies im Zweifel nicht korrekt unterscheiden und wird damit der Möglichkeit beraubt, diese Rechte effektiv durchzusetzen.

Dies völlig unabhängig davon, dass sich in vielen Fällen erst im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit besonders im Zusammenhang mit dem Handels- und Gesellschaftsrecht herausstellt, dass auch eine Strafverteidigung benötigt wird. 

Auch stellt sich die Frage, wie der ermittelnde Polizist es einschätzen will, ob nun Strafverteidigung oder bloße anwaltliche Vertretung vorliegt.

Dies unabhängig von der Frage, dass es doch mehr als fragwürdig ist anzunehmen, dass ein Terrorist zunächst seinen Anwalt in seine Pläne einweiht. 

Als völlig unsinnig und nutzlos werden diese Befugnisse aber dann entlarvt, wenn aber noch die Möglichkeit besteht die Terrorpläne mit Priestern und Strafverteidigern „zu diskutieren“. 

In der Konsequenz des BMJ und des BMI müssten diesen Gruppen auch noch überwacht werden dürfen, oder es müsste zugegeben werden, dass ggf. doch andere Ziele, nämlich die totale Überwachung der Bürger, eigentlicher Beweggrund für diese Novellierungen und „Liedllisierungen“  (H. Prantl in der SZ) der Fahndungsmethoden ist. 

Schutz der gesamten Anwaltschaft von versuchten „Grenzüberschreitungen“: 

All diese Fragen erzeugen ein Klima der Unsicherheit bei Mandanten und im Kollegenkreis, den angesichts dieser Kriterien vermag niemand sicher zu sagen, ob er abgehört oder gar groß und klein ausgespäht und digital durchsucht werden dürfte oder nicht. Gerade diese Unsicherheit dürfte auch Ermittlungsbehörden dazu verführen in der Zukunft erst mal die Grenzen der neuen Regelung auszutesten und einige Kollegen umfassend zu überwachen. Da es in der Bundesrepublik kein umfassendes Verwertungsverbot für unrechtmäßig erlangte Beweismittel gibt, wäre der betroffene Mandant in solch einem Fall auch nahezu schutzlos gestellt.

Sollte sich der eingeschlagene Weg vor dem BVerfG als gangbar erweisen, müsste zumindest, zur Wahrung der Chancengleichheit, eine neue Debatte über Beweisverwertungsverbote auch für mittelbar erlangte Erkenntnisse (Kontaminierte Beweismittel) geführt werden, um die Ermittlungsbehörden zu sensibilisieren und notfalls zu disziplinieren.

Keine Diskriminierung von Jungen Anwälten zu alten Anwälten:

Vor diesem Hintergrund ist für das FORUM Junge Anwaltschaft klar, dass es keine Ausnahmen geben darf, Anwälte bedürfen auch in Zukunft eines umfassenden Schutzes ihrer Vertraulichkeit. Insbesondere die freie Auswahl des Mandanten ist nur so zu gewährleisten. Andernfalls wären Mandanten gezwungen, sich zukünftig nur noch an reine alteingesessene Strafverteidiger zu wenden, dies käme für junge Berufsanfänger praktisch einem Berufsverbot gleich bzw. ist als schwerer Wettbewerbsnachteil anzusehen, für den es auch im Hinblick auf Art. 12 des Grundgesetzes keine Rechtfertigung gibt.

Nur ganz am Rande: Auch andere bekannte Fälle lehren, dass durchaus Kollegen, die nicht ihren Schwerpunkt im Strafrecht haben, durchaus mit spektakulären Mandanten in Berührung kommen. So wurde der „Kannibale von Rothenburg“ von seinem Hausanwalt vertreten, einem Kollegen, der sonst keine Strafmandate bearbeitet. 

Unsere Position daher:

Telefone von Anwälten, gleich welchen Tätigkeitsschwerpunktes dürfen grundsätzlich und ohne Ausnahme nicht abgehört werden!

Argumente (Zusammenfassung):

  • Ungleichbehandlung von alteingesessenen Kanzleien gegenüber Newcomern
  • Mandant kann, da er im Zweifel eine überwachbare nicht von einer nicht überwachbaren Kanzlei unterscheiden kann, sein Recht auf Vertraulichkeit nicht effektiv wahrnehmen
  • Mit einer einheitlichen Regelung schützen wir den ganzen Berufsstand von den „Versuchen“ der Ermittlungsbehörden, die Grenzen noch weiter aufzuweichen oder überhaupt auszutesten.

Berlin, im Mai 2008

FORUM Junge Anwaltschaft

 

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