Die drei Doofen - ein Theaterstück im BGB
Von RA Frank Gladisch, Dortmund
Reformen haben wir heutzutage ja zur Genüge. Eigentlich kann man mit diesen Vehikeln erreichen, dass sich etwas bessert. Meist läuft das in diesen modernen Zeiten aber nur darauf hinaus, dass etwas
- beschleunigt (denn schneller ist immer gut, egal wohin und egal warum)
- verkürzt (auch gut, weil verkürztes ja beschleunigt! Es sei denn, es ist ein Tischbein ...)
- entschlackt (denn alles andere ist eh' ungesund)
- oder transparenter gemacht wird (warum dann bei aller Transparenz kaum noch einer den Durchblick hat, ist eine andere Geschichte).
Im Zusammenhang mit der einen oder anderen Reform wird dann auch gleich für ziemlich viel Geld der Name einer Anstalt ein klitzekleinwenig geändert. Das bringt zwar niemandem etwas, zeigt aber, dass sich angeblich überhaupt etwas ändert, koste es, was es wolle. Das ist ja modern. Bringt nichts, ist aber mehr als teuer. Als wäre die Oberflächlichkeit die Mutter aller Reformideen.
Bei all dieser Reformwut überrascht es mich dann aber doch ganz ungemein, dass der Gesetzgeber ausgerechnet die Geschichte mit den drei Doofen nicht aus dem Gesetzestext gestrichen hat. Irgendwie ist diese Sache nämlich etwas peinlich. Die Geschichte gibt es wirklich. Sie steht in § 267 BGB, und es treten schön nacheinander wie beim Theater folgende Figuren auf:
- ein Unbeteiligter - das sollte immer skeptisch machen, wenn in einem Paragraphen Unbeteiligte auftreten, denn gemeinhin hat der Gesetzgeber diese Personengruppe gar nicht vorgesehen. Es scheint also kompliziert zu werden.
- ein Schuldner - die klassische Person, sozusagen berufsmäßiger Turnbeutelvergesser. Er verbockt ständig irgendwas und seinetwegen wird diese ganze Paragraphenreiterei veranstaltet. Gäbe es ihn nicht, müsste man die Juristen wohl erst noch erfinden - und wer außer uns wollte das schon ernsthaft?
Und natürlich last but not least auch ein
- Gläubiger - die feine Dame oder der feine Herr, stets mit eingebauter Vorbildfunktion, die nur leider vom Pech verfolgt ständig ihrem/seinem Geld hinterherrennt. In der Regel bemitleidenswert, weil nach dem langen, teuren und nervenaufreibenden Erkenntnisverfahren durch den Gesetzgeber in der Zwangsvollstreckung völlig zum Hai ohne Zähne gemacht.
Diese reichlich peinliche Geschichte geht dann also folgendermaßen:
1. Da ist einer, der schuldet nichts und niemandem etwas, macht dann aber das, was eigentlich ein anderer schuldet - sagen wir, er zahlt 50.000 € - das ist § 267 I 1 BGB: der erste Doofe.
2. Der Gläubiger, der in den Genuss dieser wohligen Tat kommt, immerhin 50.000 €, kann die Leistung ablehnen - das wäre § 267 II BGB: der zweite Doofe.
3. Der eigentliche Schuldner, der durch die Leistung des Unbeteiligten von seiner Schuld frei wird, der kann - man liest und glaubt es kaum - der Leistung durch den Unbeteiligten widersprechen, so dass er selbst den Hals in der Schlinge behält, das ist ebenfalls § 267 II BGB: der dritte Doofe.
Es mir ganz und gar unerklärlich, welche Lebenssituation der Gesetzgeber vor Augen gehabt hat, als er diesen Paragraphen schuf, der bis heute aus ebenso unerklärlichen Gründen anscheinend jeder Reform trotzt. Das Ganze ist - wie eine plötzliche Fehlermeldung aus dem Hause Microsoft - völlig mystisch. Ich bin gespannt, welche Reform diese Vorschrift endlich aus dem BGB streicht. Aber eher wird wohl § 1300 BGB wieder eingeführt. Oder?
