Na denn, ProstGesetz!
Von RA Frank Gladisch, Dortmund
Der Gesetzgeber glänzt in der Regel nicht durch humoristische Einlagen. Die liegen ihm fern. Denn Humor und Juristen, das passt in etwa so gut zusammen wie Tretminen und Verkehrssicherungspflichten. Vom Gesetzgeber kreierte Texte zeichneten sich deswegen bisher durch gähnende Langeweile und/oder (hier vorzugsweise eher und als oder) staubtrockene Formulierungen schwerstverständlicher Art aus. Immer? Überall? Nein, nicht immer, nicht überall. Es gibt noch Lichtblicke, sozusagen kümmerliche Funzeln am Ende des Gesetzgebungstunnels. Wenn es nämlich um das älteste Gewerbe der Menschheit geht, vulgo das Horizontale, scheinen sich die Schelmen der Amtsstuben wiehernd auf die Schenkel zu klopfen und über sich selbst hinauszuwachsen. Da wird Kreativität und Esprit in einem Maß ventiliert, wie man es sich selbst in einer bier- oder schnapsseeligen Runde in einer schönen Berghütte nach einer langen und tollen Abfahrt nicht besser vorstellen könnte. Da aber Amtsstuben mit bierseeligen Runden dieser Art in etwa so viel gemein haben wie die oben erwähnte Tretmine mit der Verkehrssicherungspflicht, kann man sich schon denken, was dabei herauskommen muss. Nichts gutes, soviel steht schon jetzt fest, eine mittlere Katastrophe, soviel wird nachher feststehen.
Hat man sich von Berufs wegen erst einmal an schwer verdauliche Gesetzesmenüs gewöhnt, fällt es einem kaum noch auf, was man an Unfug vor sich hat. Es sei denn, man stolpert beim Einsortieren pergamentener Blättchen eines berühmten Nachlieferungsverlages über ein Gesetz, das, liest man dessen abgekürzte Überschrift laut vor, den Einsortierenden in Person sofort dem Pawlow’schen Hund gleich nach einem gefüllten Behälter eines alkoholischen Getränkes suchen lässt - was im Büro natürlich von Anfang an völlig zum Scheitern verurteilt sein muss ... oder doch zumindest sein sollte. So bereitet mir gewöhnlich das Einsortieren dieser Blättchen weder Vergnügen noch Ablenkung. Vielmehr muss ich dabei aufpassen, nicht im Sitzen einzunicken oder aus Frustgründen die gesamte Lieferung der Einfachheit halber samt und sonders unter irgendeiner passenden Nummer möglichst weit vorn einzusortieren. Denn demnächst ändert sich ja doch wieder etwas, und dann geht das mühsame Spielchen wieder von vorne los.
Eines Tages aber lag nach einiger Einsortierereiarbeit - der Verlag drohte nicht umsonst auf dem knallroten Umschlag der Lieferung mit „750 Seiten auf Dünndruckpapier“! - in meinen Händen ein neues Gesetz, dessen Name amtlich und vollständig „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten“ lautet. Oha! Ein Gesetz zur Regelung von Rechtsverhältnissen! Wer hätte das gedacht? Da hat sich doch tatsächlich jemand etwas einfallen lassen! Wozu ist Recht auch sonst gut? Und dann auch noch ein Gesetz zugunsten derer, die es eigentlich offiziell mangels Nachfrage ebenso wenig gibt, wie den Playboy. Schockschwerenot! Welch schlüpfriges Gebiet, auf das sich der Gesetzgeber da begeben hat. Hat er dazu denn die nötige Kompetenz? Vielleicht nach Art. 73 Nr. 3 GG, Freizügigkeit? Ach nein, das ist hier wohl anders gemeint. Oder ist es Fall der öffentlichen Fürsorge, Art. 74 I Nr. 7 GG? Es wird schwierig ... also machen wir es wie das Amtsgericht: vertagen wir dieses Thema. Für den Anfang jedenfalls glaube ich, eine Kompetenz bejahen zu können. Schließlich sind an den Gesetzen zum größten Teil Männer beteiligt und die sind ja die Hauptnachfrager im horizontalen Gewerbe. Wenn das kein Zeichen von Pote... oh, pardon, ich meine natürlich Kompetenz ist.
Dann kommen mir aber doch Zweifel. Nach § 1 ProstG hat die Prostituierte - also nicht die Geprostete, auch wenn das Gesetz abkürzungshalber ProstG heißt - einen rechtswirksamen Vertrag mit dem Prostenden, also dem Nachfrager, dem Freier, geschlossen. Gut. Nach § 2 Satz 2 ProstG kann der Freier den Dirnenlohn ganz oder zum Teil verweigern, wenn - man lese und staune - Nichterfüllung vorliegt. Weitere Einwendungen seien ausgeschlossen. Da hamses, Herr Ramses. Ja, wie? Nichterfüllung? Was heißt das hier? Wer einmal als Prostender stöhnt, hat keine Einwendungen mehr, und sei es auch nur, weil er sich etwas im Reißverschluss eingeklemmt oder die Dame mit ihren Pfennigabsätzen auf seine Zehen getreten hat? Und was ist mit den zu früh und zu spät Kommenden - sowohl was die Uhrzeit wie auch anders gemeint ist? Gilt hier eine Art sexueller Präklusion? Gibt es keine Nachbesserung? Womöglich an einer Austauschgeprosteten? Und wenn ja, wie oft? Und was ist aus dem Synallagma geworden? Ist es jetzt etwa das Syhiligma? Außerdem wären noch wichtige Fragen über die Vergütung zu klären. Soll etwa wie bei § 614 Satz 2 BGB eine Fälligkeit der Vergütung nach Zeitabschnitten möglich sein? Und wenn ja, dann frage ich mich erstens nach welchen und zweitens, in welcher Hautfalte denn der Prostende das Münz- oder Scheingeld bevorraten soll, um nach einem wichtigen Zeitabschnitt mit der Zahlung nicht in Verzug zu geraten!
Fragen über Fragen, die der juristischen Diskussion bedürfen. Ich sehe schon die Regalmeter. Eines bedarf aber wohl keiner Diskussion: Erstens, dümmer als ProstG kann man dieses Gesetz nicht abkürzen und zweitens, die drei Paragraphen auf Dünndruckpapier sind an einem kaum zu überbieten: an unfreiwilligem Humor! Na denn, Prost!
