Wie übernehme ich ein laufendes Mandat von einem Kollegen?
Ein laufendes Mandat zu übernehmen ist eine ganz heikle Geschichte, denn es steckt oft einiges mehr dahinter als nur die Freude, dass einem plötzlich ein Mandant „zugelaufen“ ist. Die ersten – spontanen - Fragen, die sich dem übernehmenden Rechtsanwalt aufdrängen sind „Warum will der Mandant seinen derzeitigen Anwalt wechseln?“, „Welche zusätzlichen Kosten entstehen für den Mandanten?“ und „Wie genau geht das praktisch mit diesem Anwaltswechsel?“.
Verständliche Fragen, für die es durchaus Antworten gibt. Zäumen wir das Pferd von hinten auf und beginnen mit dem praktischen Teil der Mandatskündigung:
1. Wie das Mandat zu übernehmen ist, ergibt sich aus § 15 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Dort heißt es unter Absatz 1, dass der das Mandat übernehmende Rechtsanwalt sicherzustellen hat, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird.
Es gibt hier mehrere Handlungsmöglichkeiten. Der Mandant kann zum Beispiel selbst das Mandat schriftlich kündigen. Der neue RA kann dies ebenfalls namens und im Auftrage seines Mandanten tun. Wer dabei auf der sicheren Seite sein will, legt eine Originalvollmacht bei. Nötig ist dies nach dem Text des § 15 BORA jedoch nicht. Demnach genügt es, den früheren RA zu benachrichtigen. Art und Weise werden nicht weiter spezifiziert. Auch hier gilt: Wer auf Nummer sicher gehen will, teilt dem Kollegen die Mandatsübernahme schriftlich mit.
Vorsicht! Es gibt durchaus Kollegen, die dem Mandanten die Kündigung des Mandats übel nehmen und dann leicht störrisch reagieren. Sollte der frühere RA also der Meinung sein, dass es zur Mandatskündigung der Vorlage einer Originalvollmacht bedarf oder sollte der Kollege Zweifel hegen, dass die ausgesprochene Kündigung überhaupt von der vorgelegten Vollmacht gedeckt ist, dann kann man diese Kollegen ruhigen Gewissens auf § 15 Abs. 1 BORA aufmerksam machen und sie darüber informieren, dass sogar eine einfache Mitteilung der Mandatsübernahme ausreicht.
2. Es entstehen – je nach Gegenstandswert nicht unerhebliche – Zusatzkosten für den Mandanten, wenn er z. B. in einem laufenden gerichtlichen Verfahren den Anwalt wechselt.
In diesem Fall fällt bei dem übernehmenden RA die Verfahrensgebühr ein weiteres Mal an. Dies gilt prinzipiell für alle in einem Mandat entstehenden Gebühren, also auch außergerichtlich für die Geschäftsgebühr bis hin zu der Auslagenpauschale. Die Rechtsschutzversicherungen zahlen die angefallenen Gebühren jedoch nur einmal, da sie natürlich vermeiden wollen, dass ihre Versicherungsnehmer sich dem fröhlichen „Anwaltshopping“ hingeben und bei jeder Kleinigkeit, die ihnen nicht passt, gleich den Anwalt wechseln. Wenn also der Mandant zum Beratungsgespräch kommt, ist er unbedingt über diesen Umstand der möglicherweise doppelt anfallenden Gebühren aufzuklären – ebenso wie über die fehlende Deckung einer eventuell vorhandenen Rechtsschutzversicherung!
Weiterhin ist es sehr zu empfehlen in Fällen eines Mandatswechsels im laufenden Verfahren bzw. Rechtsstreit einen Vorschuss von dem Mandanten zu verlangen, bevor man auch nur einen Finger krümmt. Gerade bei Mandanten, die möglicherweise die Charakteristika eines sog. „Querulanten“ erfüllen, ist es für die eigenen Nerven beruhigender, wenn z. B. die gerade erneut angefallene Verfahrensgebühr auf dem Konto eingegangen ist.
3. Bleibt nur noch die Frage zu klären, warum der Mandant den Anwalt wechseln möchte. Außer durch die Informationen, die der Mandant einem gibt, besteht natürlich die Möglichkeit sich bei dem vorherigen Kollegen über die Umstände der gescheiterten „Mandatsbeziehung“ zu erkundigen.
Wenn der Kollege dem übernehmenden RA wohlgesonnen ist, wird er eventuell ein wenig „aus dem Nähkästchen plaudern“, was hinsichtlich der Frage, ob hier eine extrem komplizierte oder schwierige Rechtslage gegeben ist oder man einfach nur mit dem Mandanten nicht zurechtkam, von großem Vorteil für die Antwort ist.
Man könnte den Kollegen auch um kurzfristige Überlassung der Handakte bitten, da man aus den Unterlagen der Mandanten, die meist nur Kraut und Rüben sind, nicht so recht schlau wird und sich damit auch sicherlich keinen Gefallen tut. Nimmt der frühere RA den Mandatswechsel jedoch übel und / oder kann den neuen RA genau so gut leiden wie ein Vampir das Weihwasser, dann ist die elegantere Lösung die, sich die Gerichtsakte (sofern natürlich ein gerichtliches Verfahren anhängig ist) zur Einsichtnahme anzufordern und komplett zu kopieren. Dort sind erstens alle für den Fall wesentlichen Unterlagen enthalten und zweitens manchmal sogar Notizen des Richters am Rand oder auf der Rückseite des einen oder anderen Aktenblatts.
In einem Satz zusammengefaßt: Den Mandanten fragen, warum er wechseln will, ihn über die Mehrkosten des Anwaltswechsels aufklären, Vorschuß nehmen, den Kollegen anschreiben und unter Vorlage der Originalvollmacht das Mandat im Namen des Mandanten kündigen, ihn dann anrufen und nach den Ursachen fragen ggf. auch nach der Handakte oder – falls sich die Kollegen nicht so gerne mögen – gleich bei Gericht (falls gerichtliches Verfahren anhängig ist) die Akte zur Einsichtnahme anfordern und kopieren.
Rechtsanwältin
Ilka Ninette Spriestersbach
Anwaltskanzlei Wachendorf
Im Acker 14-16
56072 Koblenz
