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Anwaltliche Tätigkeit im Strafrecht

Aha! Sie wollen also im Strafrecht als Anwältin oder Anwalt arbeiten? Als Strafverteidiger oder Strafverteidigerin Ihr Geld verdienen? Mit wehender Robe und flammenden Plädoyers Leute raushauen, wie man so schön sagt? Oder Opfer im Strafprozess begleiten? Und einem rechtskräftig Verurteiltem durch einen neu aufgerollten Prozess zur verdienten Gerechtigkeit verhelfen? Ich hoffe, Sie wissen auch, auf was Sie sich dabei einlassen? Nicht? Dann möchte ich Ihnen einige Erklärungen und Hinweise geben. Ich werde mich dabei auf praktische Hinweise beschränken.

1. Das berufliche Betätigungsfeld des strafrechtlich tätigen Anwalts

Wer sich auf dem Gebiet des Strafrechts tummelt, ist zwar meist als Verteidiger (ich verwende zur Vereinfachung im Folgenden nur die männliche Form) tätig, aber nicht nur. Er kann auch als Zeugenbeistand beauftragt werden oder als Neben- und Privatklägervertreter. Wird er als Verteidiger beauftragt, ist das keine monotone Arbeit. So macht es einen großen Unterschied, ob er in JGG-Sachen oder im Erwachsenenstrafrecht tätig wird. Und das Strafrecht selbst ist natürlich auch das reinste Biotop, also an Vielfalt an einzelnen Gebieten (Sexualstraftaten, BtM, Wirtschaftsstrafrecht, Revision, Wiederaufnahme, Strafvollzug etc.) nicht zu überbieten. Man muss sich also im Klaren sein, dass man auch nicht einfach nur Strafrecht macht. Orientierung und ein Schwerpunkt ist auch hier nötig.

2. Das Gemüt des Verteidigers: Durchsetzungsfähig und nicht zimperlich

Hart in der Sache, fair im Umgang. Bei den Strafrechtlern liegt der Schwerpunkt auf hart. Das Gemüt des Strafrechtlers, insbesondere des Strafverteidigers, sollte reichlich robust sein. Man bekommt einiges zugemutet, sowohl vonseiten der Ermittlungsbehörden wie auch von den eigenen Mandanten. Spätestens dann, wenn man seinen Mandanten in der JVA oder im Polizeigewahrsam aufsucht, gibt es wahrscheinlich den ersten Kulturschock. Das muss man aushalten können.

Es geht im Strafrecht immerhin um den Strafanspruch des Staates. Auf keinem anderen Rechtsgebiet tritt der Staat mit einer solchen Wucht gegenüber dem Bürger auf. Auf der anderen Seite hat jeder das Recht darauf, als unschuldig behandelt zu werden, solange nicht seine Schuld bewiesen ist. Es entsteht dadurch ein sehr starkes Spannungsverhältnis. Für die Mandanten geht es um sehr viel, im Ernstfall um ihre persönliche Freiheit. Dass in diesem Falle einigen jedes Mittel recht ist, um davonzukommen, liegt auf der Hand. Man darf sich keine Illusionen machen. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber die eigene Flucht aus einem Gefängnis nicht als Straftat in das StGB aufgenommen. Das sagt etwas über die Stärke des Freiheitsdranges aus.

Die Probleme eines Strafverteidigers fangen schon dann an, wenn es nur um die Frage geht, ob er alle Informationen, die er durch eine Akteneinsicht oder Gespräche mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht erlangt an seinen Mandanten weitergeben darf. Es ist durchaus möglich, dass die Weitergabe bestimmter Informationen den Untersuchungszweck gefährden können.

Auch wegen der Frage nach der Honorierung der Tätigkeit darf man sich keine Illusionen machen. Der Bereich der Kleinkriminalität und mittleren Kriminalität ist längst nicht so einfach über die Beiordnung als Pflichtverteidiger vergütungstechnisch abzuwickeln. Allein die wirtschaftliche Not des Mandanten reicht für die Bestellung grundsätzlich nicht aus.

Und wenn der Mandant erst einmal verurteilt ist, sinkt die Bereitschaft zur Zahlung der Vergütung ganz erheblich. Deswegen: Vorschuss tut not. Es gilt hier auch, standhaft zu bleiben, und sich nicht durch angebliche Zahlungen durch Dritten vertrösten zu lassen, wenn dies oder jenes im Verfahren durch den Anwalt erreicht worden sei.

3. Gefahr der eigenen Strafbarkeit

Auch muss man bedenken, dass im Strafrecht die mögliche eigene Strafbarkeit des Verteidigers viel eher von Interesse ist als bei anderen Rechtsgebieten. Der Strafrechtler sollte also gut wissen, wo die Pflicht und das Recht, den Mandanten zu vertreten aufhören und die eigene Strafbarkeit beginnt. Das ist im Falle des § 261 StGB und des § 258 StGB relativ bekannt. Weniger bekannt ist, dass man auch durch die Benennung falsch aussagender und auch falsch schwörender Zeugen durch einen Beweisantrag schnell in die Aussagedelikte rutschen kann. Es mag sein, dass sich später herausstellt, dass an diesem Vorwurf nichts dran ist. Nervlich belastend und auch nicht förderlich für den Ruf des Verteidigers ist das allemal.

Allerdings braucht man sich als Strafverteidiger um die eigene zivilrechtliche Haftung wegen einer schlechten Verteidigerleistung nur sehr wenig Gedanken zu machen. Es gibt kaum Fälle, in denen ein Verteidiger zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. So ist auch die ausgeurteilte Geldstrafe eine höchstpersönliche Schuld, die nicht abgewälzt werden kann. Und der Amtsermittlungsgrundsatz verbürgt hier quasi ein fehlerfreies Verfahren und eine fehlerfreie Entscheidung. Das macht eine Haftung schwer begründbar.

Schließlich ist noch das wichtige Delikt des Parteiverrats, § 356 StGB, zu nennen. Diese Vorschrift besitzt immer noch erhebliches Gefährdungspotenzial, wenn man als Strafverteidiger in einer Sozietät tätig ist. Es muss deswegen eine einzelne Vollmacht für den jeweiligen sachbearbeitenden Anwalt ausgestellt werden. Für Bürogemeinschaften ist dieser Punkt nicht dramatisch. Man soll auch nicht meinen, mit diesem Problem lax umgehen zu können. Wer in einer Verkehrsunfallsache den schädigenden Fahrer gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung vertritt und später das Unfallopfer in einem zivilrechtlichen Streit gegen diesen Fahrer, der hat genau diese Vorschrift nicht beachtet. Auch bei der strafrechtlichen Vertretung von Geschäftsführern wegen Untreue und anschließender Vertretung der Gesellschaft auf zivilrechtlichem Gebiet gegen den Geschäftsführer auf Schadensersatz führen zu Problemen mit dieser Vorschrift.

Da inzwischen geklärt ist, dass der Verteidiger sich auch heftiger Worte bei seiner engagierten Verteidigung bedienen darf, ist die Grenze seiner Wortwahl bis zur Beleidigung gezogen. Man kann in diesem Sinne sagen, dass ein Verteidiger sich fast alles erlauben darf. Allerdings muss man dabei aber auch bedenken, dass nicht jeder heftige Ton auch eine gute Wirkung hat.

Bereits diese Ausführungen zeigen, dass man bei der Strafverteidigung eine eher robuste Natur haben sollte. Wer lange an nicht erreichten Zielen knabbert oder Probleme im Umgang mit hartgesottenen Zeitgenossen hat, sollte sich überlegen, ob er über die nötige Durchsetzungsfähigkeit verfügt. Die braucht man nämlich.

4. Die Bezahlung

In bestimmten Bereichen der Kriminalität sind die Betroffenen nicht oder fast nicht in der Lage, einen Anwalt zu bezahlen. Die Strafprozessordnung kennt kein Institut wie die Prozesskostenhilfe. Das Beratungshilfegesetz deckt nur eine Beratung, keine Tätigkeit. Bleibt noch die Möglichkeit der Pflichtverteidigung. Rechtsschutzversicherer schließen die Kostenübernahme für Delikte aus, die nur vorsätzlich begehbar sind, aus. Eine Pflichtverteidigung wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit gibt es aber grundsätzlich nicht. Wird man aber im Verlauf eines Verfahrens später als Pflichtverteidiger beigeordnet, so wirkt diese Bestellung in der ersten Instanz bis ins Vorverfahren zurück.

Man kann trotz Bestellung zum Pflichtverteidiger mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen. Allerdings ist § 58 Abs. 3 RVG zu beachten, weil Zahlungen in diesem Fall auf den Pflichtverteidigervergütungsanspruch anzurechnen sind. Dabei ist zu beachten, dass nur derjenige Betrag angerechnet wird, der die Höhe der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Das führt dazu, dass der Pflichtverteidiger in Höhe der gesetzlichen Gebühren (also ohne Umsatzsteuer) hinzuverdienen kann.

Der Pflichtverteidiger kann vom Beschuldigten stets die Vergütung eines Wahlverteidigers verlangen. Der Anspruch ist jedoch insoweit erloschen, als der Pflichtverteidiger aus der Landeskasse bezahlt worden ist.

Sollte sich herausstellen, dass die normalerweise angefallenen Gebühren nicht zumutbar sind, da die Sache besonders umfangreich oder schwierig war (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG) kann eine Pauschgebühr geltend gemacht werden.

Wenn Dritte das Honorar zahlen, darf der Anwalt auch beim Quittieren natürlich nichts über den Inhalt des Mandats mitteilen, da er zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

5. Der Strafverteidiger und seine Kanzlei

Wer auch Mandanten hat, die wegen der verschiedensten Delikte in Ermittlungsverfahren geraten sind oder gegen die auch schon Anklage erhoben worden ist, sollte sich immer darüber im Klaren sein, dass auch der Anwalt selbst das Objekt eines lohnenswerten Beutezuges sein kann. Nicht jeder, der Probleme mit der Staatsanwaltschaft hat, ist ein Krimineller. Aber Vorsicht ist besser als Nachsicht. Personen, die die Neigung haben, fremdes Eigentum zu ignorieren, sollten in der Kanzlei nicht leicht an herumliegende Handys oder andere wertvolle Sachen oder Unterlagen kommen können. Notariate sind wegen der Stempel bei Urkundenfälschern ein lohnendes Objekt. Außerdem geht der Erfindungsreichtum auch so weit, dem Anwalt z. B. zu Vergütungszwecken Dokumente vorzulegen, die von den Mandanten zuvor frisiert worden sind. Auf diese Weise von den eigenen Mandanten enttäuscht zu werden, ist eine bittere Erfahrung. Man kann sie nicht ausschließen, aber minimieren.

6. Wie der Strafverteidiger an Mandate kommt

Für den Strafrechtler und Strafverteidiger ist es wichtig, dass er von Betroffenen, die sich polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen ausgesetzt sehen, erreicht werden kann. Die Empfehlung von zufriedenen Mandanten ist eine Säule. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Mitglied eines Verteidigernotdienstes zu werden, der vom örtlichen Anwaltverein organisiert wird. Üblicherweise nimmt man auch Kontakt mit den Strafrichtern und Kammervorsitzenden des örtlichen Amts- und Landgerichts auf, um sich als Strafverteidiger vorzustellen. Ob sich diese Art der Ochsentour lohnt, weiß man erst, wenn man es ausprobiert hat. Wer sich dem Opferschutz widmen will, nimmt Kontakt mit den dort tätigen Gruppen, Vereinen und Verbänden auf.

7. Und sonst?

Strafrecht ist eine Herausforderung der eigenen Art. Es geht nicht um Geld, sondern um Schuld oder Unschuld. Das hat eine eigene Dynamik. Die Herausforderungen sind groß. Man muss Netzwerke bilden, sich austauschen und von den Erfahrungen anderer lernen. Empfehlenswert ist der Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV, zu finden unter http://www.ag-strafrecht.de .

Die Fülle an Literatur ist unübersehbar. Erfahrungen eines Kollegen wie Hans Dahs, die er in seinem Handbuch des Strafverteidigers niedergelegt hat, sind unschätzbar. Eine weitere gute Orientierung bietet das Handbuch des Fachanwalts Strafrecht von Jan Bockemühl und natürlich auch die Werke von Burhoff, die Standard sind. Die übrige notwenige Ausstattung muss man sich dann je nach Fachrichtung zusammenstellen.

Speichern sollte man auch www.hrr-strafrecht.de (Internetzeitschrift Höstrichterliche Rechtsprechung Strafrecht), http://www.ovs.de/strafrecht.html (News), www.jura-lotse.de und natürlich www.bmj.de sowie die Seiten der regionalen Gerichte, soweit verfügbar.

 Rechtsanwalt Frank Gladisch, Dortmund
info  frankgladisch.de
http://www.frankgladisch.de/ 
 

 

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