Anmeldung
 
Forum vor OrtDAVMarktplatz RechtSucheSitemapImpressum
Seite druckenSeite per Mail empfehlenSeite als PDFZurück

Home
FORUM Junge Anwaltschaft
Termine
Veranstaltungen
Unsere Meinung zu...
Referendariat
Anwalt-Infos
Zulassung
Berufsrecht
Anstellung
Kanzleitypen
Die Arbeitsrechtskanzlei
Die Baurechtskanzlei
Die Familienrechtskanzlei
Die Mietrechtskanzlei
Die Strafrechtskanzlei
Die Sozialrechtskanzlei
Die Steuerrechtskanzlei
Versicherungen
Büroorganisation
Das Mandat
Tipps & Tricks
Arbeitsgruppen
Junge Insolvenzrechtler
Newsletter
KMU
Mitgliederservice
Forum "Start in den Anwaltsberuf"
Stimmen
Feedback
Sitemap
Suche
Impressum
Datenschutz, Copyright, Haftung

Sie sind hier: Forum Junge Anwaltschaft / Anwalt-Infos / Kanzleitypen / Die Sozialrechtskanzlei

Das Sozialrecht

Das Sozialrecht genießt gemeinhin den Status eines exotischen Randgebiets, welches auch von erfahrenen KollegInnen nur unter Protest bearbeitet wird. Zuweilen werden auch diejenigen, die sich intensiv mit der durchaus komplexen Materie befassen, von anderen Kollegen milde belächelt. Doch gerade wegen dieses Sonderstatus ist und bleibt das Sozialrecht eine Nische, die zu entdecken sich lohnt.

Die manchmal etwas abschätzige Haltung gegenüber dem sozialrechtlich tätigen Rechtsanwalt kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieser sich mit einem Protraditionsreichen Rechtsgebiet befasst, dessen Wurzeln bis in das 19. Jahrhundert zurückreichen. Für die Mandanten kommt dem Sozialrecht immer wieder eine hohe Bedeutung zu, nachdem sich auch in anderen Rechtsgebieten ? beispielsweise im Arbeits- oder Familienrecht ? oftmals sozialrechtliche Fragestellungen auftun.

Der Weg zum Sozialrecht ist für den Rechtsanwalt mitunter steinig. Manch einer betreibt das Sozialrecht aus Leidenschaft und Überzeugung und hat sich ? wie in meinem Fall ? schon während des Studiums für dieses Rechtsgebiet begeistert. Manch anderer hat das Sozialrecht erst im Rahmen seiner Berufstätigkeit für sich entdecken müssen. Die Existenzgründungen einiger KollegInnen zeigen eindrucksvoll, dass eine Spezialisierung im Sozialrecht sich durchaus lohnen kann. Es gilt jedoch, sich ein grundlegendes Verständnis für dieses Rechtsgebiet anzueignen, wobei an dieser Stelle einige Tipps und Tricks präsentiert werden sollen:

1.) Grundzüge des Sozialrechts:

Der Grundstein unseres Sozialstaates wurde schon durch Bismarck gelegt, der erste soziale Sicherungssysteme ins Leben rief. Heute kennen wir neben dem klassischen Sozialversicherungsrecht der Kranken-, Renten-, Unfall- und auch Pflegeversicherung weitere (Neben-)Gebiete des Sozialrechts wie beispielsweise die Sozialhilfe, die Arbeitsförderung, das Arbeitslosengeld II, die Kinder- und Jugendhilfe, die Opferentschädigung, das Wohngeld, die Ausbildungsförderung u.a.

All jene Rechtsgebiete dienen der Ausgestaltung und der Erhaltung des grundgesetzlich normierten Sozialstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 1 GG.

Zugleich sind sie aber stets dem politischen Tagesgeschäft und der Haushaltsdisziplin unterworfen. Dies hat zur Folge, dass das Sozialrecht einem permanenten und oftmals rasanten Wandel unterliegt, sodass die abgedruckte Gesetzesfassung unter Umständen schon bei Auslieferung veraltet ist.

Trotzdem erleichtern die langjährige Tradition dieses Rechtsgebiets und deren Verständnis dem Rechtsanwalt seine tägliche Arbeit auch dann, wenn die konkrete Fragestellung noch nicht gerichtlich entschieden wurde. Hier hilft der berühmte ?Blick über den Tellerrand? vielfach, den richtigen Argumentationsansatz zur Lösung des Falles zu finden.

2.) Die Mandanten:

Auch im Sozialrecht gibt es kaum ?den? klassischen Mandanten. Jedoch zeigen die Lebenslagen der Mandanten und die damit verbundenen Problemstellungen aus den einzelnen Bereichen des Sozialrechts weit reichende Ähnlichkeiten, was wiederum die Handhabung dieser Mandate erleichtern kann.

Dieser Aspekt spielt auch für die Gewinnung von Neumandaten eine wichtige Rolle. Oftmals werden Interessen von Selbsthilfegruppen oder Anlaufstellen wahrgenommen. Eine Zusammenarbeit mit diesen bietet sich vor allem dann an, wenn man sich in einem bestimmten Bereich des Sozialrechts etablieren möchte. So könnte die Zusammenarbeit mit Angehörigen- und Betroffenengruppen bei einer Spezialisierung im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung, des Schwerbehinderten- oder des Rentenrechts in Betracht kommen. Eine Vermittlung von Mandaten im Bereich Grundsicherung und Arbeitslosengeld II durch Projekte für Erwerbslose und Bedürftige ist gleichfalls denkbar. Daneben bleibt natürlich die persönliche Empfehlung durch zufriedene Mandanten von unschätzbarem Stellenwert.

Für die Ausstattung der Kanzleiräume wäre gegebenenfalls zu erwägen, diese rollstuhlgerecht zu konzipieren, um auch den (schwer-)behinderten Mandanten den Zugang zu den Räumen zu erleichtern.

3.) Die Gegner:

Gegner im Sozialrecht sind zumeist die einzelnen Sozialleistungsträger, z.B. die Arbeitsagentur, die ARGE, die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder die Berufsgenossenschaft.

In der Regel sind die dortigen Sachbearbeiter Spezialisten ihres Fachs, mit einem hohen Maß an Einzelwissen und Routine. Diese Ausrichtung auf ein Spezialgebiet ? beispielsweise das Krankenversicherungsrecht ? führt allerdings oft auch zu einer gleich bleibenden Argumentation, die dem kritischen Betrachter durchaus Angriffsfläche bietet.

4.) Die Mitbewerber:

Auf dem Markt der sozialrechtlichen Beratung ist auch mit Konkurrenz aus den Interessenverbänden zu rechnen, da einige ? ähnlich wie die Gewerkschaften im Arbeitsrecht ? ihren Mitgliedern, oftmals im Rahmen des Mitgliedsbeitrages, die Vertretung in Angelegenheiten des Sozialrechts anbieten. Die Präsenz einzelner Verbände, beispielsweise des VdK, ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt.

Dennoch kann der sozialrechtlich tätige Rechtsanwalt den Wettbewerb mit den Verbänden durchaus aufnehmen. Auch hier sind oftmals Sozialversicherungsfachangestellte beschäftigt, die teilweise ein Massengeschäft betreiben. Die anwaltliche Tätigkeit muss demgegenüber durch Qualität überzeugen und kann dies sicherlich auch.

5.) Das Verwaltungsverfahren:

Sozialrecht ist öffentliches Recht. Daher ist es notwendig, das in der Ausbildung hierzu erarbeitete Wissen aufzubereiten und auf das Sozialrecht ? unter Beachtung der bestehenden Besonderheiten ? zu übertragen.

Das Verwaltungsverfahren ist im SGB X geregelt und zeigt große Ähnlichkeiten mit dem VwVfG, weshalb in den Kommentaren des allgemeinen Verwaltungsrechts teilweise auch Erläuterungen zum Sozialverwaltungsverfahren enthalten sind.

Einige entscheidende Besonderheiten hält das Verfahren des SGB X allerdings für den Bearbeiter bereit, von denen zwei näher beleuchtet werden sollen:

  • So besteht die Möglichkeit, bereits bestandskräftige Bescheide nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, § 44 SGB X. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher im Sozialrecht auch dann möglich, wenn der Mandant erst nach Ablauf aller Fristen bei uns erscheint.
  • Zudem haften die Sozialleistungsträger bei schuldhafter fehlerhafter oder unvollständiger Beratung im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

Für die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens muss der Mandant in der Regel selbst aufkommen, wobei auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt 7 (Rechtsschutzversicherungen) verwiesen sei. Seine Kosten werden auch im Falle eines Obsiegens nicht immer übernommen. Die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen durch die Behörde regelt § 63 SGB X für das Widerspruchsverfahren ? und leider nur für dieses.

6.) Das Sozialgerichtsverfahren:

Auch im gerichtlichen Verfahren sind gewisse Parallelen zum allgemeinen Verwaltungsrecht zu erkennen. Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsgerichten getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt, § 1 S. 1 SGG. Das SGG ähnelt der VwGO, sodass auch hier die Kommentarliteratur zur VwGO der Bearbeitung sozialrechtlicher Mandate dienlich sein kann.

Im Gegensatz zum Zivilprozess herrscht vor den Sozialgerichten der Amtsermittlungsgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat, § 103 SGG. Die Klagebegründung des Anwalts ? die in der Regel erst nach Akteneinsicht gefertigt werden sollte ? ist deshalb grundsätzlich nur ein Hinweis, wie der Sachverhalt verstanden werden sollte. Diese Tatsache ermöglicht auch die formlose Klageerhebung zur Fristwahrung.

Das Gericht jedoch ist für die umfassende Erforschung des Sachverhalts verantwortlich und hat hierzu alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen, § 106 Abs. 2 SGG. Es kann dazu aus eigenem Entschluss Beweise erheben und insbesondere die Erholung ärztlicher Gutachten anordnen, falls der Sachverhalt auch in medizinischer Hinsicht klärungsbedürftig erscheint.

Dem Kläger selbst bleibt das Recht, ein Gutachten durch einen Arzt seines Vertrauens einholen zu lassen, § 109 SGG, für dessen Kosten er oder seine Rechtsschutzversicherung in Vorleistung zu gehen haben. Zu beachten ist, dass eine etwaige gewährte Prozesskostenhilfe die Kosten eines derartigen Gutachtens nicht übernimmt, § 73 a Abs. 3 SGG.

Das Gerichtsverfahren ist grundsätzlich für den Kläger kostenfrei, soweit er als Versicherter, Leistungsempfänger, Behinderter oder deren Sonderrechtsnachfolger auftritt, § 183 Abs. 1 SGG. Auch einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Behörde kennt das SGG in diesem Zusammenhang nicht. Lediglich in einzelnen Fällen, in denen das Verfahren aus reiner Mutwilligkeit betrieben wird, besteht die Möglichkeit, dem Kläger einen Teil der Verfahrenskosten gemäß § 192 SGG aufzuerlegen.

Im Falle des Obsiegens werden die so genannten außergerichtlichen Kosten des Klägers erstattet. Dies bezieht sich sowohl auf mögliche Gutachtenskosten als auch auf die Rechtsanwaltskosten des Klage- und eines eventuell vorher betriebenen Widerspruchsverfahrens.

7.) Die Vergütung:

Mit Einführung des RVG wurde die Rechtsanwaltsvergütung insgesamt vereinheitlicht, sodass auch im Sozialrecht neuerdings für außergerichtliche Verfahren eine Geschäftsgebühr und für gerichtliche Verfahren die Verfahrens- sowie die Terminsgebühr anfallen.

Eine Besonderheit der Vergütung im Sozialrecht bleibt allerdings bestehen:

In allermeisten Fällen wird nach so genannten Betragsrahmengebühren vergütet und nur ausnahmsweise ist im Sozialrecht eine Abrechnung über Gegenstandswert möglich, vgl. § 3 RVG iVm. § 183 SGG.

Für das außergerichtliche Tätigwerden ist die Gebühr aus den Rahmen der Ziffern 2500 und 2502 VV RVG zu entnehmen. Für das gerichtliche, erstinstanzliche Verfahren kommen die Ziffern 3102 bzw. 3103 VV RVG (Verfahrensgebühr) und 3106 VV RVG (Terminsgebühr) zur Anwendung.

In diesen Fällen ist stets ein Betragsrahmen vorgegeben, aus dem der Rechtsanwalt dann gemäß § 14 RVG nach billigem Ermessen die angemessene Gebühr zu bestimmen hat. Schon ein kurzer Blick in die entsprechenden Vergütungsziffern zeigt, dass die vorgesehenen Gebühren bei aufwendigen Verfahren kaum geeignet sind, die anfallenden Kosten zu decken.

Daher empfiehlt sich unter Umständen der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 4 RVG.

8.) Die Rechtsschutzversicherung:

In diesem Zusammenhang ist auch die Einstandspflicht einer möglicherweise vorhandenen Rechtsschutzversicherung von Interesse. Selbstverständlich ist bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass der sich hieraus ergebende Betrag in der Regel nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird.

Wichtig ? und den Mandanten in der Regel nicht bewusst ? ist jedoch auch, dass die Rechtsschutzversicherungen zumeist keinen Kostenschutz im außergerichtlichen Bereich gewähren. Oftmals wird ein so genannten ?Sozialgerichtsschutz? vereinbart sein, aus dem die Versicherungen schlussfolgern, dass auch nur das Verfahren vor dem Sozialgericht zu übernehmen ist ? dann allerdings inklusive etwaiger Gutachtenskosten (s.o.).

Die Kosten vorgerichtlicher Verfahren sind somit in aller Regel nicht umfasst, sodass der Mandant im Antragsverfahren, im Widerspruchsverfahren und auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X für die Kosten selbst aufkommen muss.

Fazit:

In Anbetracht der Vielfalt dieses Rechtsgebiets, welches durch eine wechselhafte Gesetzgebung und eine nicht endende Rechtsprechung geprägt ist, und der im Verhältnis hierzu immer noch reichlich knapp bemessenen Gebühren, dürfte das Sozialrecht auch in Zukunft immer noch ein Nischengebiet bleiben.

Diese Nische kann man dann erfolgreich besetzen, wenn man fundierte Kenntnisse aufbringt, die zum einen die tägliche Arbeit erleichtern und zum anderen auch gegenüber dem potenziellen Mandanten die Notwendigkeit einer Vergütungsvereinbarung rechtfertigen, was schon einige recht erfolgreiche KollegInnen eindrucksvoll bewiesen haben.

Allerdings zeigt die Erfahrung auch, dass die Bearbeitung dieses Rechtsgebiets ? soll sie Früchte tragen ? neben einem gewissen Grad an Spezialisierung dem Rechtsanwalt auch Leidenschaft und eine gute Portion Leidensfähigkeit abverlangt.  

Carolin Ott - RAin und FAin für FamR, Landshut
info  rechtsanwaltskanzlei-ott.de
http://www.rechtsanwaltskanzlei-ott.de  

 

Keine News in dieser Ansicht.

  Seite druckenSeite per Mail empfehlenSeite als PDFZurück