Die Wahl zur Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen im September 2008 – Ein Wahlaufruf!
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in diesem Jahr im September findet die Wahl zu der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen statt.
Es handelt sich um eine Listenwahl. Wie bei der Wahl im Jahre 2003 tritt auch in diesem Jahr in allen drei Wahlbezirken (Köln, Hamm und Düsseldorf) eine „Liste Junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ an.
Auf dieser Liste kandidieren engagierte junge Kolleginnen und Kollegen, die sich für die Altersversorgung unseres Berufsstandes stark machen. Dies sind insbesondere viele der derzeitigen und ehemaligen Regionalbeauftragten des Forums. Die Liste Köln wird von Carmen Grebe (RB Köln) und Klaus Weskamp koordiniert, die Liste Hamm von Dr. Eckhard Vossiek (RB Bielefeld) und die Liste Düsseldorf von mir.
Anfang September 2008 erhalten alle Mitglieder des Versorgungswerkes einen Wahlzettel, auf dem die kandidierenden Listen verzeichnet sind.
Bitte nehmt Euer Wahlrecht wahr, sobald der Stimmzettel im September auf Eurem Schreibtisch landet – (bitte nicht erst beiseite legen und denken: ‚Das mache ich später’, häufig ist es dann zu spät!) und unterstützt die „Liste Junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ durch Eure Stimme. Bitte erhöht durch Eure Stimme zum einen die Wahlbeteiligung und zum anderen die Anzahl der Mitglieder der „Liste Junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ in der Vertreterversammlung signifikant!
Warum solltet Ihr wählen?
Die Beschäftigung mit dem Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz ist ein häufig vernachlässigter, aber ebenso wichtiger Bestandteil der anwaltlichen Berufsausübung wie die Gewinnung von Mandanten, die ordnungsgemäße Bearbeitung der Mandate und die einträgliche Gestaltung der anwaltlichen Berufstätigkeit.
Die Verantwortung uns selbst gegenüber, gegenüber unserer Familie, unseren Mandanten, unserem Berufsstand wie auch der Gesellschaft gebietet es, dafür Sorge zu tragen, dass wir im Notfall abgesichert sind.
Gerade für uns junge Kollegen, sei es dass wir selbständig tätig, sei es dass wir angestellt sind, ist es von großer Bedeutung, rechtzeitig Vorsorge für die existenzbedrohlichen Risiken der anwaltlichen Berufstätigkeit, Alter, Berufsunfähigkeit und Tod, zu treffen, da das soziale Netz, dass uns auffangen könnte, immer grobmaschiger und daher eigenverantwortliche Vorsorge immer wichtiger wird.
Die anwaltlichen Versorgungswerke bieten hierfür eine ausgezeichnete Möglichkeit. Ich möchte dies mit den nachfolgend dargestellten 10 Guten Gründen für die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung belegen:
(Da die Gesetzgebungskompetenz für die Grundlagen der Versorgungswerke bei den Ländern angesiedelt ist und die Versorgungswerke als Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts oder Einrichtungen der berufsständischen Kammern der Selbstverwaltung des Berufsstandes unterliegen, welche auch das Satzungsgebungsrecht innehat, können die nachfolgenden Ausführungen nur einen allgemeinen Überblick bieten. Im Einzelfall gilt das Satzungsrecht des einzelnen Versorgungswerks, über das ich Euch bitten möchte, Euch in jedem Einzelfall selbst zu informieren.)
- Absicherung im Alter
Die Absicherung durch die Versorgungswerke verbindet die vorteilhaften Elemente der gesetzlichen Rentenversicherung mit denen der privaten Lebensversicherung bei gleichzeitigem Ausschluss einer Vielzahl der jeweiligen Nachteile der beiden Systeme.
Die gesetzliche Rentenversicherung muss die eingehenden Beiträge sofort an die Leistungsbezieher auszahlen (Umlageverfahren). Der größte Teil der Leistungen der Versorgungswerke ist rücklagen-(anwartschafts-)gedeckt (sog. „Modifiziertes Anwartschaftsdeckungsverfahren“ respektive sog. „Offenes Deckungsplanverfahren“). Nur ein kleiner Teil wird umgelegt (bspw. zur Erbringung von Renten wegen Berufsunfähigkeit, wenn erst einige wenige Beiträge eingezahlt wurden).
Die infolge der Pflichtmitgliedschaft und der hierdurch erfolgenden Einbeziehung des künftigen Zuganges entstehende Dynamik ermöglicht jedoch die Teilnahme der Leistungsbezieher an dem Bruttosozialprodukt der Berufstätigen sowie einen Inflationsschutz.
Eine Lebensversicherungsgesellschaft, deren Produkte nach dem reinen Anwartschaftsdeckungsverfahren gestaltet sind, muss Ausgaben für Werbung und Provisionen tätigen und Gewinne erwirtschaften, die an die Aktionäre verteilt werden, was bei den Versorgungswerken nicht der Fall ist, es fallen bei diesen lediglich Verwaltungskosten von in der Regel maximal 5 % der Beiträge an.
Die Versorgungswerke sind aber, genauso wie die Versicherungsgesellschaften, an das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), die Anlageverordnung (AnlV), Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) und die Prüfungsberichtsverordung (PrüfV) gebunden.
Sie funktionieren auf der Basis eines technischen Geschäftsplanes, erstellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht, berechnen ihre Deckungsrückstellung mithilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens, haben interne Kontrollsysteme eingerichtet und werden durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Ferner erfolgt im Rahmen der Versicherungsaufsicht die Vorlage des Geschäftsplanes, der Aufstellung der Vermögensanlagen sowie der Rechnungslegung an die Aufsichtsbehörde.
Die Versorgungswerke sind ferner, genauso wie die Versicherungsgesellschaften, verpflichtet, einen Garantiezins, der derzeit in der Regel zwischen 3,25 % und 4 % beträgt und von den meisten Werken übertroffen wird, zu erwirtschaften.
Anders als die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigen die Versorgungswerke die Ausbildungszeiten in größerem Maße. In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden die Ausbildungszeiten ab dem Jahre 2007 sogar vollständig gestrichen.
- Absicherung bei Berufsunfähigkeit
Die Versorgungswerke bieten einen umfassenden Berufsunfähigkeitsschutz, sowohl auf Dauer als auch auf Zeit, in Höhe eines an dem bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit durchschnittlich gezahlten Beitrag orientierten Satzes.
Wer also durchschnittlich den Höchstbeitrag eingezahlt hat, erhält die höchste mögliche satzungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente, wer durchschnittlich den mittleren Beitrag entrichtet hat, erhält die hälftige mögliche satzungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente, wer durchschnittlich lediglich den Mindestbeitrag bezahlt hat, erhält Berufsunfähigkeitsrente lediglich in Höhe des satzungsgemäßen Mindestbetrages.
Anders als bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erfolgt die Aufnahme in das Versorgungswerk und damit auch die Leistungsgewährung im Falle der Berufsunfähigkeit ohne vorherige Gesundheitsprüfung und ohne Beitragszuschläge bei erhöhtem Risiko.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich die Wartezeit für den Berufsunfähigkeitsschutz in der Regel auf lediglich einen bis drei Monate. In der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente eine Wartezeit von fünf Jahren. Und, wie der Name schon sagt, handelt es sich dort nicht um eine Berufsunfähigkeitsrente, d. h. es gibt keinen sog. Verweisungsschutz. Im Leistungsrecht der Versorgungswerke kommt eine Verweisung jedoch nur im Rahmen des versicherten Berufes in Frage.
Auch wenn die sogenannte Verweisungsklausel aus den meisten Bedingungswerken der privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen verschwunden ist, so verlangen die Berufsunfähigkeitsversicherer nicht allzu selten von dem Versicherungsnehmer eine weitgehende Umorganisation seiner Berufstätigkeit, bevor sie Leistungen gewähren. Drum prüfe (die Versicherungsbedingungen), wer sich langfristig bindet!
Die meisten Versorgungswerke unterstützen zudem Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiedererlangung der vollen Berufsfähigkeit.
80 % aller Berufsunfähigkeitsrentenanträge führen überdies zur Rente.
Einziger Wermutstropfen: Voraussetzung einer dauernden Berufsunfähigkeitsrente ist die Rückgabe der Zulassung, was allerdings auch Sinn macht, wenn Krankheit, körperliches Gebrechen, Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht vorliegen und die ordnungsgemäße Ausübung der Berufstätigkeit daher gefährdet ist.
- Absicherung der Hinterbliebenen bei Tod
Die Versorgungswerke gewähren in der Regel eine Witwen-/Witwerrente in Höhe von ca. 60 % der (ggf. fiktiven) Rente des Mitgliedes, sowie eine Halbwaisenrente in Höhe von 20 % und eine Vollwaisenrente von 30 % der Rente des Mitgliedes, im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sogar ohne Anrechnung eigener Einkünfte der Hinterbliebenen.
Die Versorgungswerke bieten in der Regel zudem im Todesfall häufig eine Leistung, mit der zunmindest die Beerdigungskosten abgedeckt werden können.
- Unabhängigkeit und Eigenverantwortung
Die berufsständischen Versorgungswerke erfüllen ihre Aufgaben als Selbsthilfeeinrichtung in echter Selbstverwaltung.
Die Organe, welche im Rahmen von Gesetz, Satzung, Wahlordnung und Geschäftsordnung autonom über das Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrecht beschließen, setzen sich aus von den Mitgliedern gewählten Mandatsträgern des eigenen Berufsstandes zusammen, die vom Vertrauen ihrer Berufskollegen getragen sind.
Jedes Versorgungswerk, dies ist insbesondere von der Größe des Werkes abhängig, hat eine eigene Struktur der Selbstverwaltung. Exemplarisch ist hier nur die Struktur des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen beschrieben.
Organe des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen sind die Vertreterversammlung, der Vorstand, der Präsident und die Geschäftsführung. Die für die maßgeblichen Entscheidungen zuständige Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern (je 10 für die Kammerbezirke Köln, Hamm und Düsseldorf) die von den Mitgliedern des Versorgungswerkes alle fünf Jahre durch Briefwahl gewählt werden. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden, der Vorstand wählt aus seinen Reihen die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten, §§ 3 bis 9 der Satzung.
Durch die Selbstverwaltung ist ein ausgeprägtes Eingehen auf die spezifischen Bedürfnisse des Berufsstandes gewährleistet.
Die Einflussmöglichkeiten des Staates (in diesem Falle des Landesgesetzgebers) beschränken sich auf die Gewährung der Rechtsgrundlagen (gem. Art. 70 I GG respektive 74 I Nr. 12 GG) und auf die Rechts- (i. d. R. durch das Landesjustizministerium) und Versicherungsaufsicht (i. d. R. durch das Landesfinanz- oder Landeswirtschaftsministerium).
- Aufbau einer ununterbrochenen Versorgungsbiographie
Es besteht Pflichtmitgliedschaft aller angestellten und selbständig tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Rechtsanwaltsversorgungswerk (in der Regel allerdings nur bei einer Zulassung bis zum 45. Lebensjahr), sowie die Befreiungsmöglichkeit der angestellt Tätigen von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI. Dies führt dazu, dass ein Wechsel zwischen angestellter und selbständiger Berufstätigkeit, wie er gerade bei den freien Berufen und insbesondere bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten häufig ist, die Versorgungsbiographie nicht unterbricht.
Das Mitglied bleibt in einer Versorgungseinrichtung versichert und erwirbt nicht Anwartschaften sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung (bspw. durch eine Tätigkeit zunächst als Angestellter) als auch in dem berufsständischen Versorgungswerk (durch eine spätere Selbständigkeit). Ferner wird die doppelte Versicherungspflicht der Angestellten (als Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung und als Rechtsanwälte in dem Versorgungswerk) vermieden.
Im Falle des Wehr-/oder Zivildienstes und der Arbeitslosigkeit übernimmt der für die Versorgung zuständige Leistungsträger (Bundesministerium der Verteidigung, Bundesamt für den Zivildienst, Bundesagentur für Arbeit), ggf. nach erfolgter Antragstellung, die Beitragszahlung an das Versorgungswerk.
Es besteht ferner bei einem Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (bspw. Referendariat), ebenfalls auf fristgebundenen Antrag hin, die Möglichkeit der Nachversicherung durch den ehemaligen Dienstherrn.
Für die bundesland-übergreifend umziehenden und aus dem Berufsstand ausscheidenden Mitglieder der Versorgungswerke bieten diese das Ruhen, aber auch eine Fortsetzung der Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis an.
Zwischen einigen Versorgungswerken bestehen Überleitungsabkommen, so dass die erworbenen Anwartschaften bei einem Wechsel des Wohn- oder Kanzleiortes zwischen den Einzugsgebieten der einzelnen Versorgungswerke auf fristgebundenen Antrag hin auch „mitgenommen“ werden können.
- Flexibilität bei der Beitragsbemessung
Die Beitragserhebung der Versorgungswerke erfolgt einkommensbezogen. Bei niedrigem Einkommen sind niedrige Beiträge zu entrichten, jedoch bei den meisten Werken ein Mindestbeitrag, bei hohem Einkommen hohe Beiträge, allerdings pflichtweise maximal der Höchstbetrag, den auch die Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen müssen. Dies sind derzeit etwas mehr als 1.000 Euro monatlich.
Wie die Aufnahme in das Versorgungswerk erfolgt auch die später mögliche Erhöhung der Beiträge ohne Gesundheitsprüfung und ohne Risikoaufschlag bei Gesundheitsschäden.
Anders bei einem Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag: dort muss sich der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss auf einen bestimmten Beitrag festlegen, der in den Folgejahren nur nach erneuter Gesundheitsprüfung und ggf. gegen Risikoaufschlag erhöht werden kann.
Bei dem Versorgungswerk besteht die Möglichkeit, auch beginnend mit höherem Alter und damit einhergehend höherem Verdienst als in den Gründerjahren, Beiträge in der Regel bis zu einer Grenze von 130 % des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen. Dies sind momentan etwas weniger als 1.400,00 Euro monatlich.
- Hohe Rendite
Versorgungswerke sind non-profit- und lean-management-Unternehmen, die sich auf ihr Kerngeschäft, die Gewährung von Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, beschränken. Sie zahlen aus den oben genannten Gründen in der Regel unter kostenfreiem Einschluss der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung eine nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bemessene höhere und dynamischere Altersrente als die gesetzliche Rentenversicherung und auch als Rentenversicherungsprodukte privater Lebensversicherungsgesellschaften.
Im Rahmen der durch das Alterseinkünftegesetz ab dem 01.01.2005 eingeführten nachgelagerten Besteuerung können im Gegenzug gegen die stufenweise Besteuerung der Renten, von dem steuerpflichtigen Einkommen im Jahre 2008 13.200 Euro (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) als Sonderaufwendungen für die Altersvorsorge vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Zuvor war eine Absetzbarkeit der Beiträge zur Altersversorgung lediglich im Rahmen der Sonderausgaben möglich. Der Betrag steigt jährlich um zwei Prozent, so dass im Jahr 2025 20.000 Euro an Altersvorsorgeaufwand abziehbar sind.
- Bestandssicherheit und Sicherheit der Anwartschaften und Leistungen
Die berufsständischen Versorgungswerke sind als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen eigener Art Bestandteil der ersten Säule des Alterssicherungssystems und bestehen selbständig neben anderen Systemen der Pflicht-Grundversorgung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Westfalen, etc., Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See), den Systemen der Pflicht-Zusatzversorgung (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) und den Systemen der freiwilligen Versorgung.
Ihre Gründung beruht, wie es heute gelegentlich zu hören ist, nicht darauf, dass sich eine elitäre Gruppe aus der Gesamtverantwortung für die gesetzliche Rentenversicherung gestohlen hat.
Vielmehr wurde die Grundlage für die Errichtung der Mehrzahl der Versorgungswerke im Jahre 1957 im Rahmen der großen Reform der Alterssicherungssysteme gelegt: Selbständige und Freiberufler sollten nicht mehr an den Segnungen der gesetzlichen Rentenversicherung teilhaben, sondern nunmehr selbständig für ihre Alterssicherung sorgen, nachdem erst 1937 das Recht der Selbständigen zur Selbstversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verankert worden war. Dies haben sie dann in der Folgezeit auch, und zwar recht erfolgreich, getan.
Das Befreiungsrecht für angestellte Freiberufler von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde gesetzlich normiert und gilt seitdem als „magna charta“ der Versorgungswerke. Beitrags- und Leistungsrecht der berufsständischen Versorgungswerke sind an dasjenige der gesetzlichen Rentenversicherung angelehnt.
Diese sogenannte „Friedensgrenze“ wurde 1995 dahingehend gefestigt, dass Versorgungswerke mit Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für die vor dem 31.12.1995 verkammerten klassischen Freien Berufe errichtet werden dürfen.
Berufsständische Versorgungswerke bieten daher Sicherheit in der Gemeinschaft und der Solidarität des gesamten Berufsstandes.
Als der Aufsicht der Landesbehörden unterworfene Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts, die weitreichenden Berichts- und Prüfungspflichten unterliegen, können sich ihre Mitglieder auf die Sicherheit der Anwartschaften und Leistungen verlassen.
Renten und Anwartschaften sowie die Einrichtungen der Versorgungswerke selbst sind durch die Grundrechte des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, der Gleichheit nach Art. 3 GG und der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit nach Art. 2 GG geschützt.
Zudem würde beispielsweise eine Auflösung aller Reserven der berufsständischen Versorgungswerke (600.000 Mitglieder) lediglich zu einer Senkung des Beitrages der gesetzlichen Rentenversicherung (50.000.000 Mitglieder) in Höhe von 0,01 % und zu ganz erheblichen Anwartschaften der Mitglieder der freien Berufe führen, die 1. eine um zwei bis drei Jahre höhere Lebenserwartung haben als gesetzlich Versicherte, 2. in der Regel später (nach der Existenzgründungs- und Karrierephase) und auch mehr Kinder zeugen und 3. einen größeren Altersunterschied zwischen den Ehepartnern aufweisen (größere Scheidungshäufigkeit, Zweitehen).
Die Versorgungswerke erbringen zudem alle Leistungen, auch diejenigen für die in der Regel erfolgende Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten, in Eigeninitiative, also aus eigenen Mitteln und ohne staatliche Zuschüsse.
Hingegen ist die gesetzliche Rentenversicherung kontinuierlich auf einen Bundeszuschuss von im Jahre 2007 über 60 Milliarden Euro und damit weit über einem Viertel der Rentenausgaben angewiesen. Zudem hat die gesetzliche Rentenversicherung seit vielen Jahren jedes Jahr mit einem negativen Saldo abgeschlossen.
Das auf Kapitaldeckung, Selbstbestimmung der Versicherten und Staatsferne gegründete System der berufsständischen Altersversorgung ist daher nicht in Gefahr, sondern bildet vielmehr aufgrund seines großen Erfolges das Modell für die unabdingbare Reform der derzeit noch umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung, welche aufgrund der demographischen Entwicklung sowie der erheblichen Arbeitslosigkeit nur unter immer höheren Staatszuschüssen bei den Einnahmen und unter immer größeren Einschnitten bei den Leistungen seinen Versorgungsauftrag sicherstellen kann.
- Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufsstandes
Die Vereinbarkeit von Pflichtmitgliedschaft und Freiem Beruf wurde von dem Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt und mit den besonderen Aufgaben, die gerade die Freien Berufe wahrnehmen, begründet.
Den hohen Leistungsstandard bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben kann nur ein Berufsstand erbringen, in dem der Einzelne gegen die Risiken des Lebens ausreichend abgesichert ist.
Die Satzungsautonomie kann flexibel auf die Bedürfnisse des Berufsstandes reagieren. Damit können regionale Besonderheiten ebenso Berücksichtigung finden wie Sonderentwicklungen.
- Hilfe für den Einzelnen, Verantwortung für die Allgemeinheit
Die Freien Berufe haben schon Mitte des 19. Jahrhunderts Selbsthilfeeinrichtungen für Notfälle geschaffen. Die wirtschaftlichen Folgen des Ersten Weltkrieges und der Inflation führten zu der Erkenntnis, dass Pflichtversicherungen der Berufsstandsangehörigen zweckmäßig sind.
1923 wurde die Bayerische Ärzteversorgung als erste öffentliche Einrichtung mit Pflichtmitgliedschaft errichtet, 1925 die Bayerische Apothekerversorgung. Sie beeindruckten nach dem Zweiten Weltkrieg und der Währungsreform, indem sie die in Reichsmark begründeten Renten und Rentenanwartschaften im Verhältnis 1 : 1 auf DM umstellten.
Es folgte deshalb seit Beginn der 50er Jahre (erstes Rechtsanwaltsversorgungswerk: Versorgungswerk der Saarländischen Rechtsanwaltskammer, 1954) und in rascher Folge nach der Rentenreform von 1957 die Gründung weiterer Versorgungswerke. Nach Abschluss der flächendeckenden Versorgung der Heilberufskammern folgten die Architekten und ab Anfang der 80er Jahre auch die Anwälte (zweites Rechtsanwaltsversorgungswerk: Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen, 1982).
Die Versorgungswerke erfüllen berufspolitische Aufgaben und sind nicht nur vom Gedanken der kollektiven Eigenvorsorge geprägt.
Die Versorgungswerke leisten insbesondere einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Altersstruktur des Berufsstandes, da sie es den Mitgliedern ab einem Alter von i. d. R. 60 bis 62 Jahren ermöglichen, Altersrente zu beziehen und sich damit, ggf. schrittweise, aus dem aktiven Berufsleben zurückzuziehen und die Früchte des langen Berufslebens zu genießen.
Sie gewährleisten durch Erhaltung voll leistungsfähiger Berufsstände unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der freien Berufe für die Gesellschaft die grundrechtswahrende Sicherstellung wichtiger Gemeinschaftsgüter wie der Rechtspflege oder der Gesundheitsfürsorge. Gleichzeitig wird neben einer Verbesserung der Altersstruktur hierdurch eine wichtige arbeitsmarktpolitische Funktion erfüllt.
Die Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken ist auch über die Grenzen des eigenen Berufsstandes hinaus solidarisch, denn die Mitglieder der Versorgungswerke beteiligen sich über die von ihnen entrichteten direkten und indirekten Steuern sowie die Beschäftigung von Arbeitnehmern in weit überdurchschnittlichem Masse als der Rest der Bevölkerung an der Finanzierung der Renten der Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung.
Insbesondere fallen die Mitglieder aufgrund der Leistungen der Versorgungswerke in der Regel im Alter und im Falle der Berufsunfähigkeit nicht der allgemeinen staatlichen Fürsorge anheim.
Fazit und Aufruf
Wie Ihr seht, bietet Euch Euer Versorgungswerk ein ganz erhebliches Leistungsspektrum, insbesondere für die als Grundsicherung zu verstehende umfassende Risikovorsorge zu Beginn der Berufstätigkeit, und zwar zu einem angemessenen Preis-Leistungs-Verhältnis.
Ich rufe Euch daher auf, Euch aktiv oder passiv, insbesondere durch die Unterstützung und Wahl junger Kandidatinnen und Kandidaten, an den bevorstehenden Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Versorgungswerke in Eurem Bundesland zu beteiligen - Es geht um Eure finanzielle Zukunft!
Gerne stehe ich Euch für Fragen und Informationen zur Verfügung und komme auch gerne einmal zu einem Stammtisch zu Euch: axelthoennessen@aol.com
Axel Thoenneßen MBA
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Düsseldorf
Der Autor ist Mitglied des Vorstandes des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen und des Vorstandes des Deutschen AnwaltVereins e. V.
Weiterführende Literatur:
Dr. Doetsch, Peter A.; Jung, Michael; Lenz, Arne E., AnwaltsVorsorge, München, 2004, 58 Euro
Kilger, Hartmut, Die Geschichte der Rechtsanwaltsversorgungswerke, Teil I, AnwBl 1998, 424
Kilger, Hartmut, Die Geschichte der Rechtsanwaltsversorgungswerke, Teil II, AnwBl 1998, 560
Kilger, Hartmut; Prossliner, Michael, Die Rechtsprechung zum Recht der berufsständischen Versorgung seit dem Jahre 2001, NJW 2004, 821
Kilger, Hartmut; Prossliner, Michael, Die Rechtsprechung zum Recht der berufsständischen Versorgung seit dem Jahre 2004, NJW 2006, 3108
Dr. Kirchhoff, Ulrich; Kilger, Hartmut, Verfassungsrechtliche Verpflichtung der berufsständischen Versorgungswerke zur Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung?, NJW 2005, 101
Informationen:
1. Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., ABV, Köln, www.abv.de
2. Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, www.vsw-ra-nw.de
